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VB.2010.00295 • VG ZH VB.2010.00295 KI-generiert

Fishing District Lease Re-Tender Due to Unlawful Award to Association

Geschäftsnummer VB.2010.00295
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court addressed a complaint regarding the re-lease of a fishing district for the 2010-2018 period, finding that the initial award was unlawful because it was granted not only to applicants but also to representatives of applicants, and because the lease should have been granted to three to five tenants, not a single association. The court reasoned that while the law did not explicitly exclude associations, their admission created impractical issues concerning local residency and equal treatment, particularly when competing with individuals, thus necessitating the cancellation of the award and a remand for re-tender under revised procedures, despite confirming that youth work can be a valid criterion for lease consideration.

Legislator-Regeste

Amtlich

Neuverpachtung Fischereirevier für die Pachtperiode 2010-2018 | Neuverpachtung eines Fischereireviers Änderung des Verfahrensrechts (E. 1.1); Zuständigkeit (E. 1.2); Anfechtbarkeit eines Zuschlags bezüglich Fischereiverpachtung (E. 1.3); Beschwer (1.4). Auf die Beschwerde ist einzutreten (E. 1.5). Die Mitbeteiligten reichten Vollmachten nach bzw. erteilten solche auch stillschweigend, weshalb es ihre Eingabe zu berücksichtigen gilt (E. 2). Der Zuschlag erfolgte nicht nur an Bewerber, sondern auch an (Vereins-)Vertreter eines Bewerbers (E. 3.1) und insoweit widerrechtlich (E. 3.2). Die Verpachtung an einen einzelnen Verein ist unzulässig, weil die Vergabe an drei bis fünf Pächter hätte erfolgen müssen (E. 3.3.). Die Sache ist zur Neuausschreibung zurückzuweisen (E. 3.4), weshalb auch über die weiteren Rügen zu befinden ist (E. 3.5). Der Wortlaut des Gesetzes schliesst die Verpachtung der Fischereireviere an Vereine nicht aus (E. 4.1.1), jedoch ging der Gesetzgeber offensichtlich nicht davon aus (E. 4.1.2). Deshalb ergäben sich bei Zulassung von Vereinen Probleme bezüglich des Kriteriums Ortsansässigkeit (E. 4.2.1) und der Anrechenbarkeit von Jugendarbeit, bei Versteigerung in Konkurrenz mit natürlichen Personen sogar hinsichtlich des Gleichbehandlungsgebots (E. 4.2.2.), wie auch betreffend die Handhabung der zulässigen Pächterzahl (E. 4.2.3). Unter dem geltenden Recht erscheint daher die Zulassung von Vereinen zur Pacht nicht praktikabel (E. 4.3), weshalb es den Zuschlag selbst dann aufzuheben gälte, wenn sich all jene beworben hätten, an welche der Zuschlag gegangen ist (E. 4.4). Die Beschwerdeführer betrachten das Kriterium der Jugendarbeit für die Verpachtung als sachfremd (E. 5.1). Bei der Vergabe von Fischereirevieren ist massgebend, dass deren Hege und Pflege sichergestellt wird (E. 5.2). Als Vergabekriterium taugt grundsätzlich auch die geleistete Jugendarbeit (E. 5.3). Die Steigerungs- und Pachtbedingungen, in welchen die Zuschlagskriterien geregelt werden, stellen eine (generell-konkrete) Allgemeinverfügung dar. Siesind bei jeder Verpachtungsrunde, also alle acht Jahre, neu zu verfassen. Im Vertrauen auf die Bedingungen früherer Jahre bzw. eine Praxis sind die Beschwerdeführer nicht zu schützen (E. 5.4). Auf die Jugendarbeit der letzten vier Jahre abzustellen, ist zulässig, da sich hierin ein Leistungsausweis erblicken lässt (E. 5.5). Zu berücksichtigen ist, ob ein Revier für die Durchführung von Gruppenanlässen geeignet ist (E. 5.6). Es ist nicht nachgewiesen, dass die Bedingungen nicht allen gleichzeitig bekannt gegeben wurden (E. 5.7). Zu regeln ist die rechnerische Erfassung von Nichtbewertetem (E. 5.8). Kosten (E. 6.); Rechtsmittel (E. 7). Teilweise Gutheissung der Beschwerde. Zurückweisung an die erste Instanz zur Neuausschreibung.

Schlagwörter

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Mieterverband Verwaltungsbeschwerde Verein maritimer Raum Mietvertrag missbräuchlicher Mietzins

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 14 FischereiG
This provision concerns the reversal of the award decision and the remand for a new tender, which is the main outcome of the decision.
§ 10 Abs. II FischereiG
The court discussed the criteria for awarding the fishing lease under this provision, which informed the decision to annul the award.
§ 13 FischereiG
The court considered this provision regarding the requirement for multiple lessees, which contributed to the decision to annul the award.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 14 FischereiG

This provision concerns the reversal of the award decision and the remand for a new tender, which is the main outcome of the decision.

§ 10 Abs. II FischereiG

The court discussed the criteria for awarding the fishing lease under this provision, which informed the decision to annul the award.

§ 13 FischereiG

The court considered this provision regarding the requirement for multiple lessees, which contributed to the decision to annul the award.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00295

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00295 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.11.2010 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Neuverpachtung Fischereirevier für die Pachtperiode 2010-2018 · Neuverpachtung eines Fischereireviers Änderung des Verfahrensrechts (E. 1.1); Zuständigkeit (E. 1.2); Anfechtbarkeit eines Zuschlags bezüglich Fischereiverpachtung (E. 1.3); Beschwer (1.4). Auf die Beschwerde ist einzutreten (E. 1.5).

Die Mitbeteiligten reichten Vollmachten nach bzw. erteilten solche auch stillschweigend, weshalb es ihre Eingabe zu berücksichtigen gilt (E. 2). Der Zuschlag erfolgte nicht nur an Bewerber, sondern auch an (Vereins-)Vertreter eines Bewerbers (E. 3.1) und insoweit widerrechtlich (E. 3.2). Die Verpachtung an einen einzelnen Verein ist unzulässig, weil die Vergabe an drei bis fünf Pächter hätte erfolgen müssen (E. 3.3.). Die Sache ist zur Neuausschreibung zurückzuweisen (E. 3.4), weshalb auch über die weiteren Rügen zu befinden ist (E. 3.5).

Der Wortlaut des Gesetzes schliesst die Verpachtung der Fischereireviere an Vereine nicht aus (E. 4.1.1), jedoch ging der Gesetzgeber offensichtlich nicht davon aus (E. 4.1.2). Deshalb ergäben sich bei Zulassung von Vereinen Probleme bezüglich des Kriteriums Ortsansässigkeit (E. 4.2.1) und der Anrechenbarkeit von Jugendarbeit, bei Versteigerung in Konkurrenz mit natürlichen Personen sogar hinsichtlich des Gleichbehandlungsgebots (E. 4.2.2.), wie auch betreffend die Handhabung der zulässigen Pächterzahl (E. 4.2.3). Unter dem geltenden Recht erscheint daher die Zulassung von Vereinen zur Pacht nicht praktikabel (E. 4.3), weshalb es den Zuschlag selbst dann aufzuheben gälte, wenn sich all jene beworben hätten, an welche der Zuschlag gegangen ist (E. 4.4).

Die Beschwerdeführer betrachten das Kriterium der Jugendarbeit für die Verpachtung als sachfremd (E. 5.1). Bei der Vergabe von Fischereirevieren ist massgebend, dass deren Hege und Pflege sichergestellt wird (E. 5.2). Als Vergabekriterium taugt grundsätzlich auch die geleistete Jugendarbeit (E. 5.3). Die Steigerungs- und Pachtbedingungen, in welchen die Zuschlagskriterien geregelt werden, stellen eine (generell-konkrete) Allgemeinverfügung dar. Siesind bei jeder Verpachtungsrunde, also alle acht Jahre, neu zu verfassen. Im Vertrauen auf die Bedingungen früherer Jahre bzw. eine Praxis sind die Beschwerdeführer nicht zu schützen (E. 5.4).

Auf die Jugendarbeit der letzten vier Jahre abzustellen, ist zulässig, da sich hierin ein Leistungsausweis erblicken lässt (E. 5.5). Zu berücksichtigen ist, ob ein Revier für die Durchführung von Gruppenanlässen geeignet ist (E. 5.6). Es ist nicht nachgewiesen, dass die Bedingungen nicht allen gleichzeitig bekannt gegeben wurden (E. 5.7). Zu regeln ist die rechnerische Erfassung von Nichtbewertetem (E. 5.8). Kosten (E. 6.); Rechtsmittel (E. 7). Teilweise Gutheissung der Beschwerde. Zurückweisung an die erste Instanz zur Neuausschreibung. · --- · Stichworte:

· ALLGEMEINVERFÜGUNG BEWERTUNG DER ZUSCHLAGSKRITERIEN FISCHEREI GLEICHBEHANDLUNG JAGD- UND FISCHEREIRECHT KONZESSION NOTWENDIGE STREITGENOSSENSCHAFT PACHT PRAXISÄNDERUNG REVIER VEREIN ZUSCHLAG ZUSCHLAGSKRITERIEN · Rechtsnormen: · § 10 Abs. II FischereiG § 13 FischereiG § 14 FischereiG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2