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VB.2010.00293 • VG ZH VB.2010.00293 KI-generiert

Disclosure of Lay Judges' Per Diem Allowances Denied on Grounds of Privacy and Judicial Independence

Geschäftsnummer VB.2010.00293
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a request for the disclosure of per diem allowances paid to lay judges in a specific court case, affirming that while the matter concerned an administrative act falling under the court's jurisdiction, the right to access official documents conflicts with the judges' right to privacy and data protection. The court reasoned that revealing the number of per diem allowances paid to the three judges in that specific case would disclose the individual time spent on the case, thus infringing upon their protected sphere of privacy regarding individual work execution. Furthermore, public disclosure of this data could subject the part-time judges to public pressure, potentially compromising their freedom in time management and allowing extraneous criteria to influence their work, thereby threatening judicial independence; consequently, overriding public and private interests weighed against disclosure, and the request for information and associated fees were denied.

Legislator-Regeste

Amtlich

Informationszugangsrecht (Wiederaufnahme von VB.2010.00056) | Bekanntgabe der Taggelder von Handelsrichtern Die strittige Information betrifft einen Justizverwaltungsakt und nicht unmittelbar die Rechtsprechungsfunktion des Gerichts, weshalb die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als gegeben erscheint (E. 1.3). Das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten steht in einem Spannungsverhältnis zum Recht auf Schutz der Privatsphäre und dem Datenschutz (E. 2.3). Vorliegend sind die Bestimmungen des IDG über die passive Information einschlägig (E. 4.2). Mit der beantragten Bekanntgabe der Anzahl Taggelder wird offengelegt, wie viel Zeit die drei Handelsrichter im konkreten Verfahren aufgewendet haben (E. 4.4). Diese Information berifft die individuelle Arbeitsausführung und damit die schützenswerte Privatsphäre der Handelsrichter (E. 4.5.1). Die Bekanntgabe der Anzahl Taggelder je Richter in einem konkreten Fall würde die Aufgabenerfüllung des Handelsgerichts beeinträchtigen. Unter dem Druck der Öffentlichkeit bestünde die Gefahr, dass die nebenamtlichen Handelsrichter zukünftig nicht mehr frei sein würden in ihrer Zeiteinteilung für einen Fall und sich damit von sachfremden Kriterien bei der Arbeitsausführung leiten liessen. Eine solche Einwirkung kann die Unabhängigkeit des Gerichts beeinträchtigen (E. 4.5.2). Es liegen überwiegende öffentliche und Privatinteressen vor, welche einer Bekanntgabe der Taggelder an die Beschwerdeführerin entgegenstehen (E. 4.6). Die Personendaten können auch nicht anonymisiert werden, weil sich das Gesuch gerade auf Informationen über bestimmte Personen bezieht (E. 4.7). Der Vorinstanz sind mit der Prüfung des Gesuchs Kosten erwachsen, weshalb es sich rechtfertigt, nicht nur für den Zugang zu der beantragten Information eine Gebühr zu erheben, sondern auch für den angefochtenen ablehnenden Beschluss. Die Festsetzung der Gebühr liegt im Ermessen der Vorinstanz. Die Gebührenerhebung erweist sich als rechtmässig (E. 5.2). Abweisung.

Schlagwörter

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richterliche Unabhängigkeit Zugang zu amtlichen Dokumenten Schutz der Privatsphäre Offenlegung von Daten Datenschutzbelange Gründe des öffentlichen Interesses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 2 Abs. I IDG

This provision is relevant as the decision concerns the right to access official documents (passive information) under the IDG.

Art. 23 IDG

This provision is relevant as the decision concerns the right to access official documents (passive information) under the IDG.

Art. 29 IDG

This provision is relevant as the decision concerns the right to access official documents (passive information) under the IDG.

Art. 17 KV

This provision is cited in the context of the legal norms considered by the court.

§ 33 PV

This provision is cited in the context of the legal norms considered by the court.

§ 38 Abs. I PV

This provision is cited in the context of the legal norms considered by the court.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00293

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00293 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.09.2010 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.01.2011 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Informationszugangsrecht (Wiederaufnahme von VB.2010.00056) · Bekanntgabe der Taggelder von Handelsrichtern Die strittige Information betrifft einen Justizverwaltungsakt und nicht unmittelbar die Rechtsprechungsfunktion des Gerichts, weshalb die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als gegeben erscheint (E. 1.3).

Das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten steht in einem Spannungsverhältnis zum Recht auf Schutz der Privatsphäre und dem Datenschutz (E. 2.3). Vorliegend sind die Bestimmungen des IDG über die passive Information einschlägig (E. 4.2). Mit der beantragten Bekanntgabe der Anzahl Taggelder wird offengelegt, wie viel Zeit die drei Handelsrichter im konkreten Verfahren aufgewendet haben (E. 4.4). Diese Information berifft die individuelle Arbeitsausführung und damit die schützenswerte Privatsphäre der Handelsrichter (E. 4.5.1). Die Bekanntgabe der Anzahl Taggelder je Richter in einem konkreten Fall würde die Aufgabenerfüllung des Handelsgerichts beeinträchtigen.

Unter dem Druck der Öffentlichkeit bestünde die Gefahr, dass die nebenamtlichen Handelsrichter zukünftig nicht mehr frei sein würden in ihrer Zeiteinteilung für einen Fall und sich damit von sachfremden Kriterien bei der Arbeitsausführung leiten liessen. Eine solche Einwirkung kann die Unabhängigkeit des Gerichts beeinträchtigen (E. 4.5.2). Es liegen überwiegende öffentliche und Privatinteressen vor, welche einer Bekanntgabe der Taggelder an die Beschwerdeführerin entgegenstehen (E. 4.6). Die Personendaten können auch nicht anonymisiert werden, weil sich das Gesuch gerade auf Informationen über bestimmte Personen bezieht (E. 4.7).

Der Vorinstanz sind mit der Prüfung des Gesuchs Kosten erwachsen, weshalb es sich rechtfertigt, nicht nur für den Zugang zu der beantragten Information eine Gebühr zu erheben, sondern auch für den angefochtenen ablehnenden Beschluss. Die Festsetzung der Gebühr liegt im Ermessen der Vorinstanz. Die Gebührenerhebung erweist sich als rechtmässig (E. 5.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · GEBÜHRENERHEBUNG HANDELSGERICHT INFORMATION INTERESSENABWÄGUNG ÖFFENTLICHKEITSPRINZIP PRIVATSPHÄRE RICHTERLICHE UNABHÄNGIGKEIT TAGGELD ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT · Rechtsnormen:

· Art. 13 BV Art. 16 BV Art. 2 Abs. I IDG Art. 23 IDG Art. 29 IDG Art. 17 KV § 33 PV § 38 Abs. I PV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2