Child Support Advance Calculation: Property and Apprentice Wages Assessment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed a case concerning the calculation of an advance for child support, specifically whether a property should be considered as assets. The municipality had previously not counted the property as an asset in previous years, but decided to do so in the current year, citing sufficient other liquid assets. The court upheld the municipality's decision, finding that it had the discretion to change its assessment in this regard and that the prior practice did not create a binding right to continued non-assessment. The court also determined that a son's apprentice wages should not be counted as assets, but that costs for his coaching were correctly excluded.
Legislator-Regeste
AmtlichAlimentenbevorschussung | Alimentenbevorschussung: Anrechnung einer Liegenschaft als Vermögen? Rechtsgrundlagen der Alimentenbevorschussung, insbesondere des massgebenden anrechenbaren Vermögens und der Abweichung in begründeten Sonderfällen (E. 2.1). Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 2.2). Die Gemeinde rechnete im angefochtenen Beschluss die Liegenschaft der Beschwerdeführerin dem für die Alimentenbevorschussung massgebenden Vermögen an, während sie diese in den vorangegangenen Jahren im Sinn eines Sonderfalls nicht angerechnet hatte (E. 3.1). Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich nicht um den Widerruf einer fehlerhaften Dauerverfügung, denn die Alimentenbevorschussung wurde jeweils für ein Jahr festgesetzt (E. 4.1). Die Gemeinde verfügt bei der Auslegung des begründeten Sonderfalls über einen erheblichen Ermessensspielraum. Es lag daher in deren Ermessen, den Liegenschaftswert dem Vermögen anzurechnen, verfügt doch die Beschwerdeführerin daneben über Wertschriften und Guthaben von Fr. 74'625.-. Es liegt keine Ermessensunterschreitung vor (E. 4.2). Die Beschwerdeführerin kann aus dem mehrjährigen Verzicht auf die Anrechnung des Liegenschaftswerts keine Vertrauensgrundlage ableiten (E. 4.3). Der Lehrlingslohn des Sohns der Beschwerdeführerin ist nicht anzurechnen. Die Kosten des Coachings des Sohns wurden zu Recht nicht berücksichtigt (E. 4.4). Abweisung der Beschwerde
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KI-generiertThis provision is cited in relation to the disallowance of the appeal, indicating it was used in the final orders concerning the treatment of assets for child support.
This provision is cited in relation to the disallowance of the appeal, indicating it was used in the final orders concerning the treatment of assets for child support.
This provision is cited in relation to the disallowance of the appeal, indicating it was used in the final orders concerning the treatment of assets for child support.
This constitutional provision is cited as a basis for the court's decision regarding the limits of administrative discretion, impacting the final orders.
This provision relates to the cost of the proceedings and is cited in the context of the final orders, likely for determining liability for costs.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00286
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00286 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.08.2010 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Alimentenbevorschussung · Alimentenbevorschussung: Anrechnung einer Liegenschaft als Vermögen? Rechtsgrundlagen der Alimentenbevorschussung, insbesondere des massgebenden anrechenbaren Vermögens und der Abweichung in begründeten Sonderfällen (E. 2.1). Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 2.2).
Die Gemeinde rechnete im angefochtenen Beschluss die Liegenschaft der Beschwerdeführerin dem für die Alimentenbevorschussung massgebenden Vermögen an, während sie diese in den vorangegangenen Jahren im Sinn eines Sonderfalls nicht angerechnet hatte (E. 3.1). Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich nicht um den Widerruf einer fehlerhaften Dauerverfügung, denn die Alimentenbevorschussung wurde jeweils für ein Jahr festgesetzt (E. 4.1). Die Gemeinde verfügt bei der Auslegung des begründeten Sonderfalls über einen erheblichen Ermessensspielraum.
Es lag daher in deren Ermessen, den Liegenschaftswert dem Vermögen anzurechnen, verfügt doch die Beschwerdeführerin daneben über Wertschriften und Guthaben von Fr. 74'625.-. Es liegt keine Ermessensunterschreitung vor (E. 4.2). Die Beschwerdeführerin kann aus dem mehrjährigen Verzicht auf die Anrechnung des Liegenschaftswerts keine Vertrauensgrundlage ableiten (E. 4.3). Der Lehrlingslohn des Sohns der Beschwerdeführerin ist nicht anzurechnen. Die Kosten des Coachings des Sohns wurden zu Recht nicht berücksichtigt (E. 4.4). Abweisung der Beschwerde · --- · Stichworte:
· ALIMENTE ALIMENTENBEVORSCHUSSUNG ANRECHENBARES VERMÖGEN ERMESSEN JUGENDHILFE KOGNITIONSBESCHRÄNKUNG LIEGENSCHAFT SONDERFALL VERMÖGEN VERTRAUENSSCHUTZ WIDERRUF · Rechtsnormen: · Art. 5 Abs. III BV § 20 Abs. I JugendhilfeG § 24 JugendhilfeV § 28 Abs. I lit. c JugendhilfeV § 29 Abs. I lit. b Ziff. 2 JugendhilfeV § 32 Abs. I JugendhilfeV § 50 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3