Appeal Against One-Year Procurement Exclusion Sanction and Direct Appeal Permissibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court addressed the permissibility of a direct appeal to the administrative court regarding a one-year exclusion from all procurement procedures of a cantonal building authority and whether a sufficient legal basis existed for the imposed sanction. The court found that the direct appeal provision in the relevant procurement ordinance violated a constitutional article concerning judicial guarantees, although a transitional period allowed for such an appeal mechanism based on an enabling norm. However, because the one-year exclusion constituted a severe infringement on economic freedom, it required an explicit basis in a formal statute, and the cited provisions were deemed too vague or not formal law, leading to the annulment of the sanction.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Ausschluss von sämtlichen Vergabeverfahren der Baudirektion des Kantons Zürich für die Dauer eines Jahres: Zulässigkeit der direkten Beschwerde ans Verwaltungsgericht; Frage der hinreichenden gesetzlichen Grundlage für die ausgesprochene Sanktion. Die in § 40 Abs. 2 SubmV vorgesehene direkte Beschwerde beim Verwaltungsgericht verstösst gegen Art. 77 Abs. 1 KV. Art. 138 Abs. 1 lit. b KV räumt den Behörden indessen eine Frist bis zum 31. Dezember 2010 für die Anpassung des Rechtspflegeverfahrens an die neuen kantonalen Verfahrensgarantien, insbesondere an die Vorgaben von Art. 77 KV, ein. Nach den Grundsätzen der Kantonsverfassung vom 18. April 1869 bzw. dem Verwaltungsrechtspflegegesetz ist es nicht ausgeschlossen, dass die Befugnis, in der Verwaltungsrechtspflege nur eine Rechtsmittelinstanz vorzusehen, vom Gesetz- an den Verordnungsgeber delegiert wird. Die in § 4 IVöB-BeitrittsG geregelte Ermächtigung des Regierungsrats, die Voraussetzungen für den Ausschluss von Anbieterinnen und Anbietern zu regeln, genügt zum heutigen Zeitpunkt somit noch als gesetzliche Delegationsnorm für den in § 40 Abs. 2 SubmV geregelten direkten Beschwerdeweg ans Verwaltungsgericht (E. 1.4). Die verfügte Sanktion stellt einen schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar. Sie bedarf daher einer ausdrücklichen Grundlage in einem formellen Gesetz (E. 3.3). Für die betroffenen Anbieterinnen und Anbieter muss aus dem formellen Gesetz in den Grundzügen hervorgehen, durch welche Instanz, welches Verhalten mit einem Ausschluss von künftigen Vergabeverfahren sanktioniert werden kann. Die Bestimmung von Art. 19 Abs. 2 IVöB ist zu unbestimmt und kann deshalb nicht als gesetzliche Grundlage für die angeordnete Sanktion herangezogen werden. Die Submissionsverordnung stellt kein formelles Gesetz dar und ist demnach ebenfalls keine hinreichende gesetzliche Grundlage (E. 3.4). Gutheissung.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the basis granting authorities a transition period until December 31, 2010, to adapt legal remedy procedures.
The direct appeal provision regulated in this article was examined regarding its basis in law.
Cited as the relevant constitutional guarantee against which the direct appeal provision was measured for conflict.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00284
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00284 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 31.08.2010 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Ausschluss von sämtlichen Vergabeverfahren der Baudirektion des Kantons Zürich für die Dauer eines Jahres: Zulässigkeit der direkten Beschwerde ans Verwaltungsgericht; Frage der hinreichenden gesetzlichen Grundlage für die ausgesprochene Sanktion. Die in § 40 Abs. 2 SubmV vorgesehene direkte Beschwerde beim Verwaltungsgericht verstösst gegen Art. 77 Abs. 1 KV.
Art. 138 Abs. 1 lit. b KV räumt den Behörden indessen eine Frist bis zum 31. Dezember 2010 für die Anpassung des Rechtspflegeverfahrens an die neuen kantonalen Verfahrensgarantien, insbesondere an die Vorgaben von Art. 77 KV, ein. Nach den Grundsätzen der Kantonsverfassung vom 18. April 1869 bzw. dem Verwaltungsrechtspflegegesetz ist es nicht ausgeschlossen, dass die Befugnis, in der Verwaltungsrechtspflege nur eine Rechtsmittelinstanz vorzusehen, vom Gesetz- an den Verordnungsgeber delegiert wird. Die in § 4 IVöB-BeitrittsG geregelte Ermächtigung des Regierungsrats, die Voraussetzungen für den Ausschluss von Anbieterinnen und Anbietern zu regeln, genügt zum heutigen Zeitpunkt somit noch als gesetzliche Delegationsnorm für den in § 40 Abs. 2 SubmV geregelten direkten Beschwerdeweg ans Verwaltungsgericht (E. 1.4).
Die verfügte Sanktion stellt einen schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar. Sie bedarf daher einer ausdrücklichen Grundlage in einem formellen Gesetz (E. 3.3). Für die betroffenen Anbieterinnen und Anbieter muss aus dem formellen Gesetz in den Grundzügen hervorgehen, durch welche Instanz, welches Verhalten mit einem Ausschluss von künftigen Vergabeverfahren sanktioniert werden kann. Die Bestimmung von Art. 19 Abs. 2 IVöB ist zu unbestimmt und kann deshalb nicht als gesetzliche Grundlage für die angeordnete Sanktion herangezogen werden.
Die Submissionsverordnung stellt kein formelles Gesetz dar und ist demnach ebenfalls keine hinreichende gesetzliche Grundlage (E. 3.4). Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUSSCHLUSS VON KÜNFTIGEN VERGABEVERFAHREN DELEGATIONSNORM DIREKTE BESCHWERDE FORMELLES GESETZ GESETZLICHE GRUNDLAGE LEGALITÄTSPRINZIP SANKTION/-EN SCHWERER EINGRIFF SUBMISSIONSRECHT ÜBERGANGSFRIST WIRTSCHAFTSFREIHEIT ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 27 BV Art. 15 IVöB Art. 19 Abs. II IVöB § 2 IVöB-BeitrittsG § 4 Abs. I IVöB-BeitrittsG Art. 77 Abs. I KV Art. 138 Abs. I lit. b KV § 40 Abs. II SubmV § 19b Abs. II VRG · Publikationen:
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