Parental Contribution to Socio-Pedagogical Support Services Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled on a social assistance case concerning a parent's contribution to the costs of a socio-pedagogical family support service. The court reasoned that while personal assistance under social welfare law is generally free, it does not grant an unlimited entitlement to services, and individuals capable of bearing costs themselves are not exempt from contributing. Even if the support was solely due to a child's behavior, the parent remains obligated to contribute if they have the financial means to do so. The court found the parent capable of contributing and upheld the demand for cost participation, dismissing the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe: Beteiligung an den Kosten einer sozialpädagogischen Familienbegleitung. Rechtsgrundlagen der persönlichen Hilfe (E. 2.1). Die persönliche Hilfe wird unentgeltlich geleistet. Das Gesetz verschafft aber keinen Anspruch auf uneingeschränkten Umfang der Hilfe. Hilfeleistungen, für die der Hilfesuchende selbst aufkommen kann, müssen nicht unentgeltlich angeboten werden (E. 2.2). Es trifft nicht zu, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn keine Schwierigkeiten hatte und mit ihm gut umgehen konnte. Selbst wenn aber die sozialpädagogische Familienbegleitung einzig wegen des Verhaltens des Sohnes angeordnet worden wäre, würde dies die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht zur Kostenbeteiligung nicht entheben (E. 4.1). Die Beschwerdeführerin ist in der Lage, den von ihr verlangten Beitrag an die Kosten der sozialpädagogischen Familienbegleitung zu leisten (E. 4.2). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for the rejection of the appeal.
Cited as the legal basis for the rejection of the appeal.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00251
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00251 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.08.2010 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Beteiligung an den Kosten einer sozialpädagogischen Familienbegleitung. Rechtsgrundlagen der persönlichen Hilfe (E. 2.1). Die persönliche Hilfe wird unentgeltlich geleistet. Das Gesetz verschafft aber keinen Anspruch auf uneingeschränkten Umfang der Hilfe.
Hilfeleistungen, für die der Hilfesuchende selbst aufkommen kann, müssen nicht unentgeltlich angeboten werden (E. 2.2). Es trifft nicht zu, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn keine Schwierigkeiten hatte und mit ihm gut umgehen konnte. Selbst wenn aber die sozialpädagogische Familienbegleitung einzig wegen des Verhaltens des Sohnes angeordnet worden wäre, würde dies die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht zur Kostenbeteiligung nicht entheben (E. 4.1). Die Beschwerdeführerin ist in der Lage, den von ihr verlangten Beitrag an die Kosten der sozialpädagogischen Familienbegleitung zu leisten (E. 4.2).
Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · FAMILIENBEGLEITUNG KOSTENBETEILIGUNG PERSÖNLICHE NOTLAGE SOZIALHILFE SUBSIDIARITÄT UNENTGELTLICHKEIT WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 12 SHG § 13 SHG § 10 Abs. I SHV § 10 Abs. II SHV § 11 SHV § 13 Abs. I SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4