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VB.2010.00249 • VG ZH VB.2010.00249 KI-generiert

Transfer of Development Rights Between Parcels in Same Zone Upheld

Geschäftsnummer VB.2010.00249
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court considered an appeal against a building permit where the core issue was the permissibility of transferring development rights between two parcels within the same zone, specifically allowing the transfer of building floor area utilization reserves from one property, fully developed in terms of ground coverage but with remaining floor area utilization capacity, to another. The court reasoned that a mutual transfer of both utilization and ground coverage capacity between two parcels in the same zone is permissible if it does not lead to an over-utilization of either parcel, and further held that a regulation limiting excavations to be "limited and moderate" was primarily aesthetic, and the appellants failed to demonstrate how the planned excavation was not moderate in design terms, ultimately dismissing the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Baubewilligung. Nutzungstransfer. Einordnung. Ist ein Grundstück hinsichtlich der Überbauungsfläche vollständig ausgenutzt, bestehen aber in Bezug auf die Ausnützungsfläche noch Nutzungsreserven, können diese Reserven auf ein anderes Grundstück übertragen werden. Ein gegenseitiger Transfer von Ausnützungsfläche und Überbauungsfläche zwischen zwei Parzellen der gleichen Zone ist zulässig und führt vorliegend nicht zu einer mehrfachen Ausnützung der Parzellen (E. 4.2). Einordnung (E. 5.4 f.). Art. 34 BauO Urdorf, der bestimmt, dass lediglich beschränkte und massvolle Abgrabungen zulässig sind, hat einzig eine gestalterische Funktion. Vorliegend vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern die geplante Abgrabung in gestalterischer Hinsicht nicht massvoll sein soll (E. 5.6 f.). Abweisung.

Schlagwörter

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Nutzungsverlegung Bauträger Bauzone Eigentumsrecht Entwicklungsgebiet Zonenplanänderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 34 BauO
Art. 34 BauO Urdorf, der bestimmt, dass lediglich beschränkte und massvolle Abgrabungen zulässig sind, hat einzig eine gestalterische Funktion.
Art. 34 BauO Urdorf
The court considered the provision regarding the gestural function of excavations, which was part of the overall assessment leading to the dismissal of the appeal.
Art. 66 Abs. 1 lit. a BGG
This provision was applied to decide on the costs of the appeal, as the appeal was dismissed.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 34 BauO Urdorf

The court considered the provision regarding the gestural function of excavations, which was part of the overall assessment leading to the dismissal of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 lit. a BGG

This provision was applied to decide on the costs of the appeal, as the appeal was dismissed.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00249

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00249 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.11.2010 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.05.2011 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Baubewilligung. Nutzungstransfer. Einordnung.

Ist ein Grundstück hinsichtlich der Überbauungsfläche vollständig ausgenutzt, bestehen aber in Bezug auf die Ausnützungsfläche noch Nutzungsreserven, können diese Reserven auf ein anderes Grundstück übertragen werden. Ein gegenseitiger Transfer von Ausnützungsfläche und Überbauungsfläche zwischen zwei Parzellen der gleichen Zone ist zulässig und führt vorliegend nicht zu einer mehrfachen Ausnützung der Parzellen (E. 4.2). Einordnung (E. 5.4 f.). Art. 34 BauO Urdorf, der bestimmt, dass lediglich beschränkte und massvolle Abgrabungen zulässig sind, hat einzig eine gestalterische Funktion. Vorliegend vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern die geplante Abgrabung in gestalterischer Hinsicht nicht massvoll sein soll (E. 5.6 f.).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ABGRABUNG ABSTELLPLÄTZE AUSNÜTZUNG AUSNÜTZUNGSRESERVE AUSNÜTZUNGSÜBERTRAGUNG AUSNÜTZUNGSZIFFER BESONDERE GEBÄUDE BRUTTOGESCHOSSFLÄCHE EINORDNUNG EINORDNUNGSPRÜFUNG ERMESSEN (GEMEINDE) FREIFLÄCHE GESTALTUNG UND EINORDNUNG GRUNDSTÜCKFLÄCHE NEBENBESTIMMUNG NUTZUNGSTRANSFER NUTZUNGSÜBERTRAGUNG NUTZUNGSZIFFER QUARTIERBILD ÜBERBAUUNGSZIFFER ÜBERNUTZUNG WEITERE BAUVORSCHRIFTEN (NUTZUNGSDICHTE, ABSTÄNDE ETC.) · Rechtsnormen: · § 238 Abs. I PBG § 256 PBG § 256 Abs. I PBG § 256 Abs. II PBG § 259 Abs. I PBG § 293 Abs. IV PBG § 321 Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3