Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2010.00236 • VG ZH VB.2010.00236 KI-generiert

Appeal Regarding Denial of Postponement for Finalized Custodial Sentence Commencement

Geschäftsnummer VB.2010.00236
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns an appeal against the rejection of a request to postpone the commencement of a custodial sentence, where the original commencement date had already been legally finalized. The administrative court determined that while the suspensive effect of an appeal prevents the immediate execution of a *first-time* summons to begin a sentence, it does not automatically suspend a previously decreed commencement date if a *subsequent* request for postponement is denied; only the issuance of precautionary measures can prevent the execution of the finalized date. Finding that the appellant failed to present sufficient grounds to warrant a further postponement, the court dismissed the appeal, upholding the original sentence start date.

Legislator-Regeste

Amtlich

Strafantritt | Strafvollzug: Verschiebung des Strafantritts. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1); Behandlung des Falles durch die Kammer (E. 1.2). Steht in einem Rechtsmittelverfahren die (erstmalige) Vorladung in den Strafvollzug im Streit, verhindert die aufschiebende Wirkung den sofortigen Vollzug der Anordnung. Wird aber ein späteres Gesuch um Verschiebung des bereits rechtskräftig verfügten Strafantritts abgewiesen, bleibt der vor Verfahrensbeginn festgesetzte Strafantrittstermin trotz der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels bestehen. Der rechtskräftig verfügte Strafantritt kann nur durch Erlass vorsorglicher Massnahmen verhindert werden (E. 2). Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren keine ausreichenden Gründe für eine erneute Verschiebung des Strafantrittstermins vorgebracht (E. 4.3). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

KI-generiert
Freiheitsstrafe Verhandlungsverschiebung Beginn der Rechtswirkung Vorladung Überprüfung der Strafzumessung Fortsetzungsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 55 Abs. I VRG

This provision relates to the procedural disposition concerning the court's handling of the case (implied by its inclusion in the cited norms section, often reflecting a procedural basis for the decision, although the dispositive itself is partially summarized in the summary text rather than being fully present).

§ 48 JVV

This provision relates to the substance of the decision, concerning the request for postponement of the start of the sentence, which was ultimately rejected.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00236

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00236 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.05.2010 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 08.06.2010 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Strafantritt · Strafvollzug: Verschiebung des Strafantritts. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1); Behandlung des Falles durch die Kammer (E. 1.2). Steht in einem Rechtsmittelverfahren die (erstmalige) Vorladung in den Strafvollzug im Streit, verhindert die aufschiebende Wirkung den sofortigen Vollzug der Anordnung.

Wird aber ein späteres Gesuch um Verschiebung des bereits rechtskräftig verfügten Strafantritts abgewiesen, bleibt der vor Verfahrensbeginn festgesetzte Strafantrittstermin trotz der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels bestehen. Der rechtskräftig verfügte Strafantritt kann nur durch Erlass vorsorglicher Massnahmen verhindert werden (E. 2). Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren keine ausreichenden Gründe für eine erneute Verschiebung des Strafantrittstermins vorgebracht (E. 4.3). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte:

· AUFSCHIEBENDE WIRKUNG AUFSCHIEBENDE WIRKUNG UND VORSORGLICHE MASSNAHMEN GRÜNDE GUTACHTEN HAFTERSTEHUNGSFÄHIGKEIT STRAFANTRITT STRAFRECHT, ALLGEMEINER TEIL VERSCHIEBUNG VERSCHIEBUNGSGESUCH VORSORGLICHE MASSNAHME · Rechtsnormen: · § 48 JVV § 55 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3