Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2010.00234 • VG ZH VB.2010.00234 KI-generiert

Administrative Courts: No Easter Holidays, Strict Reinstatement Rules for Missed Deadlines

Geschäftsnummer VB.2010.00234
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that there are no judicial holidays during the Easter period for administrative courts. It also held that a party seeking reinstatement of a missed deadline must demonstrate they were not grossly negligent and must file a request for reinstatement within ten days of the impediment being removed. The court found that an attorney's legal staff is expected to know about relevant provisions for tolling deadlines, and any misassumption of holidays by staff would not be a causal reason for missing a deadline, as attorneys must supervise and verify their staff's work. Therefore, the request for reinstatement was denied.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | Aufenthaltsbewilligung Vom siebten Tag vor bis zum siebten Tag nach Ostern gibt es vor Verwaltungsgericht keine Gerichtsferien (E. 1). Fristwiederherstellung ist möglich, wenn die Säumigen sich nicht grob nachlässig verhielten und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, welcher die Fristwahrung verhinderte, ein Restitutionsgesuch einreichen (E. 2.1). Ein Rechtsanwalt muss die einschlägigen Friststillstandsbestimmungen kennen. Deshalb erscheint die irrtümliche Annahme von Ostergerichtsferien durch Hilfspersonal auch nicht kausal (E. 2.2). Anwälte müssen Fristberechnungen des Hilfspersonals kontrollieren; insofern bleibt die Frage sorgfältiger Auswahl, Instruktion und Überwachung von Hilfspersonal unerheblich (E. 2.3). Eine Fristwiederherstellung kommt nicht in Frage (E. 2.4). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 3); Rechtsmittel (E. 4). Nichteintreten; Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung.

Schlagwörter

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Fristversäumnis Verfahrensverzögerungen Verwaltungsverfahren gesetzlicher Feiertag Ansetzung einer Nachfrist unerlaubtes Wegbleiben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 12 Abs. II VRG

This provision is cited in relation to cost and compensation consequences and the possibility of legal aid.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00234

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00234 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.06.2010 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Aufenthaltsbewilligung Vom siebten Tag vor bis zum siebten Tag nach Ostern gibt es vor Verwaltungsgericht keine Gerichtsferien (E. 1). Fristwiederherstellung ist möglich, wenn die Säumigen sich nicht grob nachlässig verhielten und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, welcher die Fristwahrung verhinderte, ein Restitutionsgesuch einreichen (E. 2.1).

Ein Rechtsanwalt muss die einschlägigen Friststillstandsbestimmungen kennen. Deshalb erscheint die irrtümliche Annahme von Ostergerichtsferien durch Hilfspersonal auch nicht kausal (E. 2.2). Anwälte müssen Fristberechnungen des Hilfspersonals kontrollieren; insofern bleibt die Frage sorgfältiger Auswahl, Instruktion und Überwachung von Hilfspersonal unerheblich (E. 2.3). Eine Fristwiederherstellung kommt nicht in Frage (E. 2.4). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 3); Rechtsmittel (E. 4). Nichteintreten; Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung.

· --- · Stichworte: · FRISTBERECHNUNG FRIST/-EN FRISTWIEDERHERSTELLUNG FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGESUCH FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGRÜNDE GERICHTSFERIEN HILFSPERSON · Rechtsnormen: · § 12 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3