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VB.2010.00226 • VG ZH VB.2010.00226 KI-generiert

Patient v. Psychiatric Hospital (Medical Records Fee and Mootness)

Geschäftsnummer VB.2010.00226
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A psychiatric hospital charged a patient a fee for copies of her medical records. After the patient appealed, the hospital waived the fee for procedural reasons. The health authority then dismissed the appeal as moot but still charged the patient the court costs, reasoning that the original fee had been justified. The court overturned this decision, finding that the appeal became moot due to the hospital's waiver, not the patient's actions, and therefore the hospital should bear the costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Patientenrechte (Gebühren) | Nebenfolgen bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens infolge Erlasses einer Gebühr. [Die Psychiatrische Universitätsklinik (PUK) auferlegte der Beschwerdeführerin eine Gebühr von Fr. 50.- für die Zustellung von Kopien ihrer Patientendokumentation. Nach Rekurserhebung erliess sie die Gebühr jedoch aus verfahrensökonomischen Gründen. Die Gesundheitsdirektion schrieb das Rekursverfahren daraufhin als gegenstandslos geworden ab, soweit sie darauf eintrat. Die Verfahrenskosten auferlegte sie der Rekurrentin mit der Begründung, die (inzwischen erlassene) Gebühr sei zu Recht erhoben worden.] Mehrere Rekursanträge der anwaltlich vertretenen Rekurrentin waren ungenügend begründet; die Gesundheitsdirektion trat insoweit zu Recht ohne Ansetzung einer Nachbesserungsfrist nicht auf den Rekurs ein (E. 2). Die Gegenstandslosigkeit des Rekursverfahrens ist darauf zurückzuführen, dass die PUK die ursprünglich erhobene Gebühr aus verfahrensökonomischen Gründen und somit ohne Zutun der Rekurrentin erliess. Unter diesen Umständen hätte die Vorinstanz die Rekursverfahrenskosten der PUK auferlegen müssen, soweit das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben war (E. 3). Teilweise Gutheissung der Beschwerde (E. 4).

Schlagwörter

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Auferlegung der Verfahrenskosten medizinische Gründe Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt Spitalfakturation Haftung des Universitätsspitals Behandlungsvertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. II lit. b IDG

Cited as the legal basis for the obligation of the authority to order the provision of patient files when certain conditions are met, and its violation by imposing a fee.

§ 19 Abs. IV PATIENTENG

Cited as the legal basis for the decision to waive fees in specific circumstances, particularly when it leads to the absurdity of the proceedings.

§ 23 VRG

Cited as the basis for awarding costs and determining who bears them in administrative proceedings, particularly in cases of waiving proceedings due to becoming moot.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00226

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00226 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.07.2010 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · Patientenrechte (Gebühren) · Nebenfolgen bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens infolge Erlasses einer Gebühr. [Die Psychiatrische Universitätsklinik (PUK) auferlegte der Beschwerdeführerin eine Gebühr von Fr. 50.- für die Zustellung von Kopien ihrer Patientendokumentation.

Nach Rekurserhebung erliess sie die Gebühr jedoch aus verfahrensökonomischen Gründen. Die Gesundheitsdirektion schrieb das Rekursverfahren daraufhin als gegenstandslos geworden ab, soweit sie darauf eintrat. Die Verfahrenskosten auferlegte sie der Rekurrentin mit der Begründung, die (inzwischen erlassene) Gebühr sei zu Recht erhoben worden.] Mehrere Rekursanträge der anwaltlich vertretenen Rekurrentin waren ungenügend begründet; die Gesundheitsdirektion trat insoweit zu Recht ohne Ansetzung einer Nachbesserungsfrist nicht auf den Rekurs ein (E. 2).

Die Gegenstandslosigkeit des Rekursverfahrens ist darauf zurückzuführen, dass die PUK die ursprünglich erhobene Gebühr aus verfahrensökonomischen Gründen und somit ohne Zutun der Rekurrentin erliess. Unter diesen Umständen hätte die Vorinstanz die Rekursverfahrenskosten der PUK auferlegen müssen, soweit das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben war (E. 3). Teilweise Gutheissung der Beschwerde (E. 4). · --- · Stichworte: · AKTENEINSICHT AKTUELLES INTERESSE AUFSICHTSRECHT BEGRÜNDUNGSPFLICHT DATENSCHUTZ GEBÜHREN GEGENSTANDSLOSIGKEIT KOSTENLOS KRANKENGESCHICHTE NACHBESSERUNG NACHFRIST PATIENTENDOKUMENTATION PATIENTENRECHTE RECHTLICHES GEHÖR REKURSBEGRÜNDUNG ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT VERFAHRENSKOSTEN VERURSACHERPRINZIP · Rechtsnormen:

· Art. 29 Abs. II lit. b IDG § 19 Abs. I PATIENTENG § 19 Abs. IV PATIENTENG § 23 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4