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VB.2010.00218 • VG ZH VB.2010.00218 KI-generiert

Deer Hunting License Revocation Upheld; Penalty Period Remanded

Geschäftsnummer VB.2010.00218
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual appealed the revocation of their hunting license after shooting four deer at night using an artificial light source, mistakenly believing them to be Sika deer, which constitutes a serious violation of hunting regulations due to the failure to properly identify the target before shooting and the negligent handling of a firearm. The court upheld the revocation based on the gross negligence involved in the shooting and the unsafe handling of the weapon, but partially overturned the duration of the exclusion because the lower court failed to consider all relevant circumstances when determining the penalty period, thus violating the right to be heard, leading to a remand on that specific point.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausschluss aus der Jagdberechtigung | Ausschluss aus der Jagdberechtigung In der Annahme, es handle sich um Sika-Hirsche, erlegte der Beschwerdeführer in der Nacht und unter Zuhilfenahme einer künstlichen Lichtquelle vier Rehe. Das pflichtgemässe "Ansprechen" des Zieles ist unabdingbare Voraussetzung jedes Schusses. Wie Vorinstanz und Beschwerdegegner in Übereinstimmung mit den Erwägungen in der Strafverfügung des Statthalteramtes überzeugend ausführen, war dem Beschwerdeführer ein einwandfreies Ansprechen der Tiere nicht möglich. Mit seiner Schussabgabe hat der Beschwerdeführer in grobfahrlässiger Weise gehandelt, weshalb ein schwerer Verstoss gegen Jagdvorschriften vorliegt (E. 3.5). Ob auch eine mehrfache Verletzung von Jagdvorschriften vorliegt, kann offen bleiben (E. 3.6). Darüber hinaus rechtfertigt sich auch ein Entzug der Jagdberechtigung wegen unvorsichtigen Führens der Schusswaffe (E. 3.7). In Bezug auf die Bemessung der Sperrfrist berücksichtigte die Vorinstanz nicht die vorgebrachten weiteren Umstände der Tat, weshalb das rechtliche Gehör verletzt wurde. In diesem Punkt ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 4). Der Entzug des Fähigkeitsausweises als Jagdaufseher bzw. die Aberkennung des Fähigkeitsausweises als Jäger und die Anordnung von Prüfungswiederholungen sind nicht zu beanstanden (E. 5). Teilweise Gutheissung/Teilrückweisung

Schlagwörter

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Jagdgesetzgebung Anspruch auf rechtliches Gehör Entzug der Konzession Widerhandlung gegen das Waffengesetz Verletzung von Bewilligungsauflagen Durchsuchungsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 11 Abs. I lit. h JagdG
This provision is cited in relation to the grounds for excluding hunting privileges based on the proven facts.
§ 11 Abs. I lit. i JagdG
This provision is cited in relation to the grounds for excluding hunting privileges based on the proven facts.
§ 11 Abs. II JagdG
This provision is cited in relation to the grounds for excluding hunting privileges based on the proven facts.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 11 Abs. I lit. h JagdG

This provision is cited in relation to the grounds for excluding hunting privileges based on the proven facts.

§ 11 Abs. I lit. i JagdG

This provision is cited in relation to the grounds for excluding hunting privileges based on the proven facts.

§ 11 Abs. II JagdG

This provision is cited in relation to the grounds for excluding hunting privileges based on the proven facts.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00218

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00218 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.07.2010 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Ausschluss aus der Jagdberechtigung · Ausschluss aus der Jagdberechtigung In der Annahme, es handle sich um Sika-Hirsche, erlegte der Beschwerdeführer in der Nacht und unter Zuhilfenahme einer künstlichen Lichtquelle vier Rehe. Das pflichtgemässe "Ansprechen" des Zieles ist unabdingbare Voraussetzung jedes Schusses.

Wie Vorinstanz und Beschwerdegegner in Übereinstimmung mit den Erwägungen in der Strafverfügung des Statthalteramtes überzeugend ausführen, war dem Beschwerdeführer ein einwandfreies Ansprechen der Tiere nicht möglich. Mit seiner Schussabgabe hat der Beschwerdeführer in grobfahrlässiger Weise gehandelt, weshalb ein schwerer Verstoss gegen Jagdvorschriften vorliegt (E. 3.5). Ob auch eine mehrfache Verletzung von Jagdvorschriften vorliegt, kann offen bleiben (E. 3.6). Darüber hinaus rechtfertigt sich auch ein Entzug der Jagdberechtigung wegen unvorsichtigen Führens der Schusswaffe (E. 3.7).

In Bezug auf die Bemessung der Sperrfrist berücksichtigte die Vorinstanz nicht die vorgebrachten weiteren Umstände der Tat, weshalb das rechtliche Gehör verletzt wurde. In diesem Punkt ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 4). Der Entzug des Fähigkeitsausweises als Jagdaufseher bzw. die Aberkennung des Fähigkeitsausweises als Jäger und die Anordnung von Prüfungswiederholungen sind nicht zu beanstanden (E. 5). Teilweise Gutheissung/Teilrückweisung · --- · Stichworte: · JAGD- UND FISCHEREIRECHT JAGDPASS RECHTLICHES GEHÖR RÜCKWEISUNG · Rechtsnormen:

· § 11 Abs. I lit. h JagdG § 11 Abs. I lit. i JagdG § 11 Abs. II JagdG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3