Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2010.00210 • VG ZH VB.2010.00210 KI-generiert

Media Entity Denied Prison Interview Access

Geschäftsnummer VB.2010.00210
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A media entity, functioning as a branch office and thus lacking legal standing, sought authorization to conduct a television interview with an inmate inside a correctional facility, arguing a violation of informational and media freedoms if denied access. The court reasoned that neither statute nor regulation grants visitors a right to access prisons, which are not generally accessible sources, meaning no infringement of the right to gather information from accessible sources occurred, and the media freedom right does not inherently create a right to conduct interviews within the facility; furthermore, any differential treatment compared to print media or unequal treatment based on the inmate's status was deemed justifiable, leading to the rejection of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Besuchsbewilligung | Strafvollzug: Zugang zu einer Strafanstalt zur Durchführung eines Fernsehinterviews mit einem Strafgefangenen. Überweisung des Falls an die Kammer, da ihm grundsätzliche Bedeutung zukommt (E. 1.1). Das SF Schweizer Fernsehen ist als Zweigniederlassung nicht rechtsfähig und damit nicht parteifähig. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass es im vorliegenden Verfahren für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft handelt (E. 1.2). Die Informationsfreiheit gemäss Art. 16 Abs. 3 BV und Art. 10 Abs. 1 EMRK garantiert das Recht, Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen (E. 4.1). Weder das Strafgesetzbuch noch die kantonale Justizvollzugsverordnung gewähren einen Anspruch eines Besuchers auf Zugang zu einer Strafanstalt. Strafanstalten sind gerade nicht allgemein zugänglich, weshalb kein Eingriff in die Informationsfreiheit vorliegt (E. 4.2). Die Medienfreiheit gemäss Art. 17 BV schützt zwar das Recht der Medienschaffenden, darüber zu entscheiden, in welcher journalistischen Berichterstattungsform sie ihre Informationen dem Publikum präsentieren wollen. Aus ihr lässt sich aber kein Anspruch auf Durchführung eines Fernsehinterviews in einer Strafanstalt ableiten (E. 4.3). Allein die stärkere Wirkung von audiovisuellen Medien auf das Publikum lässt eine grundsätzliche Benachteiligung des Fernsehens gegenüber der Presse nicht rechtfertigen. Ebenso lässt sich eine Ungleichbehandlung nicht allein aufgrund des leicht erhöhten Kontrollaufwands begründen. Liegt aber die Ungleichbehandlung zu einem grossen Teil in der Person des Gefangenen begründet, stösst die Rüge der Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots ins Leere (E. 5.2). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Medienöffentlichkeit Informationsfreiheit rechtsungleiche Behandlung Besuchsrecht Häftlingsarbeit Rechte der inhaftierten Person

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16 Abs. III BV

The court considered the scope of the freedom of information guaranteed by this article.

Art. 17 BV

The court considered the freedom of the media guaranteed by this article.

Art. 10 Abs. I EMRK

The court considered the right to obtain information from publicly accessible sources guaranteed by this article.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00210

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00210 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.07.2010 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 23.12.2010 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Besuchsbewilligung · Strafvollzug: Zugang zu einer Strafanstalt zur Durchführung eines Fernsehinterviews mit einem Strafgefangenen.

Überweisung des Falls an die Kammer, da ihm grundsätzliche Bedeutung zukommt (E. 1.1). Das SF Schweizer Fernsehen ist als Zweigniederlassung nicht rechtsfähig und damit nicht parteifähig. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass es im vorliegenden Verfahren für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft handelt (E. 1.2). Die Informationsfreiheit gemäss Art. 16 Abs. 3 BV und Art. 10 Abs. 1 EMRK garantiert das Recht, Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen (E. 4.1). Weder das Strafgesetzbuch noch die kantonale Justizvollzugsverordnung gewähren einen Anspruch eines Besuchers auf Zugang zu einer Strafanstalt.

Strafanstalten sind gerade nicht allgemein zugänglich, weshalb kein Eingriff in die Informationsfreiheit vorliegt (E. 4.2). Die Medienfreiheit gemäss Art. 17 BV schützt zwar das Recht der Medienschaffenden, darüber zu entscheiden, in welcher journalistischen Berichterstattungsform sie ihre Informationen dem Publikum präsentieren wollen. Aus ihr lässt sich aber kein Anspruch auf Durchführung eines Fernsehinterviews in einer Strafanstalt ableiten (E. 4.3). Allein die stärkere Wirkung von audiovisuellen Medien auf das Publikum lässt eine grundsätzliche Benachteiligung des Fernsehens gegenüber der Presse nicht rechtfertigen.

Ebenso lässt sich eine Ungleichbehandlung nicht allein aufgrund des leicht erhöhten Kontrollaufwands begründen. Liegt aber die Ungleichbehandlung zu einem grossen Teil in der Person des Gefangenen begründet, stösst die Rüge der Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots ins Leere (E. 5.2). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BESUCHSRECHT FERNSEHEN INFORMATIONSFREIHEIT INTERVIEW MEDIENFREIHEIT PARTEIFÄHIGKEIT RECHTSFÄHIGKEIT RECHTSGLEICHHEIT RECHTSGLEICHHEITSGEBOT RECHTSPERSÖNLICHKEIT STRAFRECHT, ALLGEMEINER TEIL STRAFVOLLZUG TV ZUGÄNGLICHKEIT ZWEIGNIEDERLASSUNG · Rechtsnormen:

· Art. 8 Abs. I BV Art. 16 Abs. III BV Art. 17 BV Art. 10 Abs. I EMRK § 117 Abs. I JVV § 118 Abs. I JVV Art. 84 StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2