Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2010.00209 • VG ZH VB.2010.00209 KI-generiert

Administrative Directorate v. Commercial Registry Office Appeal Jurisdiction

Geschäftsnummer VB.2010.00209
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A dispute arose because the lower court insisted on maintaining the administrative directorate as the sole appellate authority against the Commercial Registry Office's decisions, arguing that a federal regulation requiring cantons to designate a higher court as the sole appeal instance by the end of 2009 contradicted federal constitutional law. The administrative court dismissed the appeal, reasoning that jurisdiction is determined by the date the challenged decision was issued, which occurred before the January 1, 2010 deadline for implementing the new procedural requirements, meaning the court should not have accepted the direct appeal against the decision from December 2009.

Legislator-Regeste

Amtlich

Eintragungspflicht ins Handelsregister/Zuständigkeit der Vorinstanz | Rechtsmittelweg in Handelsregistersachen Art.181 der Handelsregisterverordnung befiehlt den Kantonen, ihr Rechtsmittelverfahren betreffend Verfügungen des Handelsregisteramts bis Ende 2009 an die Vorgaben des Art. 165 HRegV anzupassen. E soll insbesondere ein oberes Gericht als einzige Beschwerdeinstanz bezeichnet werden. Nach Ansicht der Vorinstanz steht diese Vorgabe im Widerspruch zu Bundes(verfassungs)recht. Deshalb hat sie mit einer Weisung das Handelsregisteramt angehalten, ab dem 1. Januar 2010 als Rechtsmittelinstanz gegen seine Verfügungen wie bis anhin die Justizdirektion anzugeben, und diese Auffassung auch in der angefochtenen Verfügung bestätigt. Dagegen geht der Beschwerdeführer vor (E.3.1). Die Kontroverse kann vorliegend offen bleiben. Das Verwaltungsgericht hätte auf eine Direktbeschwerde jedenfalls gegen die Verfügung des Beschwerdegegners vom 17. Dezember 2009 nicht eintreten dürfen. Massgebend ist nicht, wann ein Rechtsmittel anhängig gemacht, über dieses befunden oder der angefochtene Entscheid eröffnet wurde, sondern nur, wann der Entscheid erging. Dies geschah vorliegend vor dem 1.Januar 2010 und damit vor dem massgebenden Stichtag (E.3.2). Abweisung der Beschwerde

Schlagwörter

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Verwaltungsbehörde Verfassungsgerichtsbarkeit gesetzliche Verfahrensfrist Handelsstreitigkeit Durchführungsverordnung Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 181 HRegV

The court confirmed the procedure based on the state of the law before the deadline set by this article.

Art. 5 Abs. II lit. e HRegV

This provision, along with Art. 165 Abs. II HRegV, defined the previous appeal procedure that was in effect when the contested decision was issued.

Art. 165 Abs. II HRegV

This provision, along with Art. 5 Abs. II lit. e HRegV, defined the previous appeal procedure that was in effect when the contested decision was issued.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00209

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00209 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.05.2010 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Eintragungspflicht ins Handelsregister/Zuständigkeit der Vorinstanz · Rechtsmittelweg in Handelsregistersachen Art.181 der Handelsregisterverordnung befiehlt den Kantonen, ihr Rechtsmittelverfahren betreffend Verfügungen des Handelsregisteramts bis Ende 2009 an die Vorgaben des Art. 165 HRegV anzupassen.

E soll insbesondere ein oberes Gericht als einzige Beschwerdeinstanz bezeichnet werden. Nach Ansicht der Vorinstanz steht diese Vorgabe im Widerspruch zu Bundes(verfassungs)recht. Deshalb hat sie mit einer Weisung das Handelsregisteramt angehalten, ab dem 1. Januar 2010 als Rechtsmittelinstanz gegen seine Verfügungen wie bis anhin die Justizdirektion anzugeben, und diese Auffassung auch in der angefochtenen Verfügung bestätigt. Dagegen geht der Beschwerdeführer vor (E.3.1). Die Kontroverse kann vorliegend offen bleiben. Das Verwaltungsgericht hätte auf eine Direktbeschwerde jedenfalls gegen die Verfügung des Beschwerdegegners vom 17.

Dezember 2009 nicht eintreten dürfen. Massgebend ist nicht, wann ein Rechtsmittel anhängig gemacht, über dieses befunden oder der angefochtene Entscheid eröffnet wurde, sondern nur, wann der Entscheid erging. Dies geschah vorliegend vor dem 1.Januar 2010 und damit vor dem massgebenden Stichtag (E.3.2). Abweisung der Beschwerde · --- · Stichworte: · BEHÖRDENBESCHWERDE HANDELSREGISTERBESCHWERDE HANDELSREGISTERRECHT HANDELSREGISTERVERORDNUNG RECHTSMITTELWEG ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT · Rechtsnormen: · Art. 5 Abs. II lit. e HRegV Art. 165 Abs. II HRegV Art. 181 HRegV · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2