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VB.2010.00203 • VG ZH VB.2010.00203 KI-generiert

Rejection of Early Conditional Release Due to High Reoffending Risk

Geschäftsnummer VB.2010.00203
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the lower authorities' rejection of an application for early conditional release from imprisonment because, despite the applicant's good conduct during incarceration, expert opinions (some based on the FOTRES instrument) indicated an elevated risk of reoffending, compounded by a relapse that occurred during the criminal proceedings, the severity of the protected legal interests (life and physical integrity), the short remaining sentence duration, and the applicant's uncertain residency status in the country.

Legislator-Regeste

Amtlich

bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Gesetzliche Grundlagen und bundesgerichtliche Kriterien zur bedingten Entlassung (E. 2). Die Vorinstanzen haben das Gesuch des Beschwerdeführers um vorzeitige bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu Recht abgewiesen: Einzig sein Wohlverhalten im Strafvollzug spricht für eine günstige Legalprognose. Einer bedingten Entlassung entgegen stehen jedoch (1.) diverse - zum Teil auf FOTRES gestützte - Fachgutachten, die von einer erhöhten Rückfallgefahr des Beschwerdeführers ausgehen, (2.) ein Rückfall, der während des Strafverfahrens erfolgte, (3.) das hohe Gewicht der verletzten Rechtsgüter (Leib und Leben) sowie (4.) die geringe Restdauer der Strafe und der unsichere Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in der Schweiz (E. 4). Abweisung (E. 5).

Schlagwörter

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Wiederholungsgefahr bedingte Entlassung Strafurteil Rechtsgutachten Rechtsstellung Widerruf des bedingten Strafvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00203

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00203 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.06.2010 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB · Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Gesetzliche Grundlagen und bundesgerichtliche Kriterien zur bedingten Entlassung (E. 2). Die Vorinstanzen haben das Gesuch des Beschwerdeführers um vorzeitige bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu Recht abgewiesen:

Einzig sein Wohlverhalten im Strafvollzug spricht für eine günstige Legalprognose. Einer bedingten Entlassung entgegen stehen jedoch (1.) diverse - zum Teil auf FOTRES gestützte - Fachgutachten, die von einer erhöhten Rückfallgefahr des Beschwerdeführers ausgehen, (2.) ein Rückfall, der während des Strafverfahrens erfolgte, (3.) das hohe Gewicht der verletzten Rechtsgüter (Leib und Leben) sowie (4.) die geringe Restdauer der Strafe und der unsichere Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in der Schweiz (E. 4). Abweisung (E. 5). · --- · Stichworte:

· AMBULANTE MASSNAHME ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BEDINGTE ENTLASSUNG FOTRES GESAMTWÜRDIGUNG LEGALPROGNOSE RÜCKFALLRISIKO STRAFVOLLZUG THERAPEUTISCHE MASSNAHME VOLLZUGSVERHALTEN · Rechtsnormen: · Art. 63 Abs. I StGB Art. 86 StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4