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VB.2010.00200 • VG ZH VB.2010.00200 KI-generiert

Appeal Against Domestic Violence Protection Measures and Related Requests Dismissed

Geschäftsnummer VB.2010.00200
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party challenging protection measures ordered by the police concerning domestic violence lacked a current interest in challenging the original orders, and the court declined jurisdiction over related requests concerning visitation rights, property retrieval, and mandatory psychiatric evaluation due to lack of competence. The court found no evidence that the police violated anti-discrimination laws, as documented psychological abuse by the appellant against the opposing party justified the continuation of the danger assessment, leading to the dismissal of the appeal where it was deemed evidentially hopeless, warranting the denial of legal aid to the appellant but granting it to the opposing party.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Gewaltschutz: Anordnung und Verlängerung von Schutzmassnahmen. Soweit die Beschwerde die Aufhebung der durch die Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen verlangt, fehlt es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse (E. 1.2). Auf die Anträge hinsichtlich des Besuchsrechts, der Herausgabe diverser Gegenstände und der Verpflichtung zur psychiatrischen Begutachtung ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten (E. 1.3). Der Vorwurf, die Polizei habe gegen das Diskriminierungsverbot oder den Grundsatz der Gleichbehandlung von Mann und Frau verstossen, geht offensichtlich fehl. Es sind psychische Gewaltübergriffe des Beschwerdeführers aktenkundig. Daneben ist glaubhaft, dass die Beschwerdegegnerin 1 psychischer Gewalt ausgesetzt war. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Fortbestand der Gefährdung bejaht wurde (E. 4.2). Dem Beschwerdeführer ist das Armenrecht aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde zu verweigern (E. 5.2). Der Beschwerdegegnerin 1 ist die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, während ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (E. 5.3). Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Häusliche Gewalt Gesetzlicher Schutz unentgeltliche Rechtspflege Notwehr Verneinung der Zuständigkeit Kindesschutzmassnahmen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 2 Abs. I GSG

Used to affirm the continued existence of the danger justifying protective measures.

Art. 10 Abs. I GSG

Used to rule on the merits of the appeal concerning protective measures.

Art. 64 LTF

Used to grant the opposing party legal aid due to the hopeless nature of the appeal.

Art. 66 al. 1 LTF

Used for the decision on costs related to the rejected appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00200

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00200 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.05.2010 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Gewaltschutz: Anordnung und Verlängerung von Schutzmassnahmen. Soweit die Beschwerde die Aufhebung der durch die Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen verlangt, fehlt es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse (E. 1.2).

Auf die Anträge hinsichtlich des Besuchsrechts, der Herausgabe diverser Gegenstände und der Verpflichtung zur psychiatrischen Begutachtung ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten (E. 1.3). Der Vorwurf, die Polizei habe gegen das Diskriminierungsverbot oder den Grundsatz der Gleichbehandlung von Mann und Frau verstossen, geht offensichtlich fehl. Es sind psychische Gewaltübergriffe des Beschwerdeführers aktenkundig. Daneben ist glaubhaft, dass die Beschwerdegegnerin 1 psychischer Gewalt ausgesetzt war. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Fortbestand der Gefährdung bejaht wurde (E. 4.2).

Dem Beschwerdeführer ist das Armenrecht aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde zu verweigern (E. 5.2). Der Beschwerdegegnerin 1 ist die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, während ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (E. 5.3). Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · AUSSICHTSLOSIGKEIT DISKRIMINIERUNGSVERBOT EHESCHUTZ GEWALTANWENDUNG GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLEICHBERECHTIGUNG VON MANN UND FRAU OFFENSICHTLICH UNBEGRÜNDET POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT PSYCHISCHE GEWALT RECHTSSCHUTZINTERESSE UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VERLÄNGERUNG ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS · Rechtsnormen:

· Art. 8 Abs. II BV Art. 8 Abs. III BV Art. 2 Abs. I GSG Art. 10 Abs. I GSG § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4