Appeal Regarding Building Setback Interpretation Based on Longest Side
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns an appeal against a building permit regarding the required distance between buildings, specifically interpreting a local zoning regulation which stipulated that the greater setback applies to the longest, south-facing side of a building, with the smaller setback applying to other sides. The court upheld the local building authority's interpretation, reasoning that the regulation clearly refers to the longest side based on its literal wording, a construction consistent with the authority's long-standing practice, and rejected the appellant's argument that the main living side should govern the greater setback as there was no textual basis for such an interpretation.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Frage der Einhaltung des grossen Grundabstands. Auslegung kommunalen Rechts. Gemäss Art. 19 Abs. 1 der Bau- und Zonenordnung Embrach gilt der grosse Grundabstand für die am meisten gegen Süden gerichtete, längere Gebäudeseite. Für die übrigen Gebäudeseiten gilt der kleine Grundabstand. Die Baubehörde versteht diese Bestimmung so, dass die längere Gebäudeseite für den grossen Grundabstand massgebend ist. Dabei legt sie die Bestimmung nach ihrem Wortlaut aus und verlangt die Einhaltung des grossen Grundabstands gegenüber einer der längeren Gebäudeseiten, unabhängig davon, wie gross der Unterschied zwischen den Fassadenlängen ist. Diese Messweise entspricht der langjährigen und konstanten Bewilligungspraxis der Baubehörde. Die Auslegung des Bauausschusses erweist sich ohne Weiteres als nachvollziehbar und sachlich gerechtfertigt. Nach dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 BZO ist klarerweise die längere Gebäudeseite massgebend. Für die von der Beschwerdeführerin vertretene Auslegung, die Hauptwohnseite sei für die Einhaltung des grossen Grundabstands massgebend, bestehen keine Anhaltspunkte, weshalb vom klaren Wortlaut der Bestimmung auszugehen ist (E. 6.2). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article, concerning the required separation distance, was the central provision whose interpretation led to the dismissal of the appeal.
This provision was cited as part of the legal framework relevant to the case, although Art. 19 was the primary interpretive focus.
This procedural/substantive provision was cited as part of the legal framework relevant to the case.
This provision was cited as part of the legal framework relevant to the case.
This provision was cited as part of the legal framework relevant to the case.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00198
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00198 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.06.2010 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Frage der Einhaltung des grossen Grundabstands. Auslegung kommunalen Rechts. Gemäss Art. 19 Abs. 1 der Bau- und Zonenordnung Embrach gilt der grosse Grundabstand für die am meisten gegen Süden gerichtete, längere Gebäudeseite. Für die übrigen Gebäudeseiten gilt der kleine Grundabstand.
Die Baubehörde versteht diese Bestimmung so, dass die längere Gebäudeseite für den grossen Grundabstand massgebend ist. Dabei legt sie die Bestimmung nach ihrem Wortlaut aus und verlangt die Einhaltung des grossen Grundabstands gegenüber einer der längeren Gebäudeseiten, unabhängig davon, wie gross der Unterschied zwischen den Fassadenlängen ist. Diese Messweise entspricht der langjährigen und konstanten Bewilligungspraxis der Baubehörde. Die Auslegung des Bauausschusses erweist sich ohne Weiteres als nachvollziehbar und sachlich gerechtfertigt.
Nach dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 BZO ist klarerweise die längere Gebäudeseite massgebend. Für die von der Beschwerdeführerin vertretene Auslegung, die Hauptwohnseite sei für die Einhaltung des grossen Grundabstands massgebend, bestehen keine Anhaltspunkte, weshalb vom klaren Wortlaut der Bestimmung auszugehen ist (E. 6.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSLEGUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BESONDERE GEBÄUDE BEURTEILUNGSSPIELRAUM ERMESSENSSPIELRAUM GRUNDABSTAND KOMMUNALES RECHT · Rechtsnormen: · § 28 Abs. II ABV Art. 17 BZO Embrach Art. 19 Abs. I BZO Embrach § 49 Abs. III PBG § 273 PBG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4