Detention Pending Deportation of Unidentified Individual
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the legality of continued detention for deportation, which was based on the grounds of a significant threat to life and limb and a prior felony conviction, where the individual's identity could not be fully clarified despite origin inquiries suggesting Cameroon or Nigeria. The court reasoned that detention remains permissible unless there are compelling reasons making the deportation execution impracticable or virtually certain not to occur within a reasonable timeframe, and since the individual had only been in detention since March 2010, it was premature to conclude the deportation would fail within statutory limits, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichAusschaffungshaft | Haftgrund. Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs, Verhältnismässigkeit. Haftgrund der erheblichen Gefährdung an Leib und Leben sowie der Verurteilung wegen eines Verbrechens (E. 1.3). Eine Haft erweist sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lediglich dann als unverhältnismässig und damit unzulässig, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar konnte die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht geklärt werden, jedoch hat die am 31. Januar 2006 durchgeführte Herkunftsabklärung ergeben, dass der Beschwerdeführer mit einer Wahrscheinlichkeit von 80 % aus Kamerun bzw. einer solchen von 20 % aus Nigeria stammt. Zum jetzigen Zeitpunkt - der Beschwerdeführer befindet sich erst seit dem 25. März 2010 in Ausschaffungshaft - ist somit nicht davon auszugehen, dass sich die Wegweisung nicht innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen zeitlichen Schranken realisieren lässt (E. 1.4). Abweisung.
Schlagwörter
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00196
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00196 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.05.2010 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.06.2010 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Ausschaffungshaft · Haftgrund. Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs, Verhältnismässigkeit. Haftgrund der erheblichen Gefährdung an Leib und Leben sowie der Verurteilung wegen eines Verbrechens (E. 1.3).
Eine Haft erweist sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lediglich dann als unverhältnismässig und damit unzulässig, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar konnte die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht geklärt werden, jedoch hat die am 31. Januar 2006 durchgeführte Herkunftsabklärung ergeben, dass der Beschwerdeführer mit einer Wahrscheinlichkeit von 80 % aus Kamerun bzw. einer solchen von 20 % aus Nigeria stammt.
Zum jetzigen Zeitpunkt - der Beschwerdeführer befindet sich erst seit dem 25. März 2010 in Ausschaffungshaft - ist somit nicht davon auszugehen, dass sich die Wegweisung nicht innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen zeitlichen Schranken realisieren lässt (E. 1.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSREISE IN DRITTSTAAT AUSSCHAFFUNG AUSSCHAFFUNGSHAFT DURCHFÜHRBARKEIT DES WEGWEISUNGSVOLLZUGS HERKUNFTSGESPRÄCH IDENTITÄT IDENTITÄTSABKLÄRUNG PAPIERBESCHAFFUNG ÜBERPRÜFBARKEIT DER WEGWEISUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WEGWEISUNGSVOLLZUG ZWANGSMASSNAHMEN AUG · Rechtsnormen:
· Art. 76 Abs. I AuG Art. 76 Abs. I lit. b AuG Art. 76 Abs. I lit. b Ziff. 1 AuG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4