Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2010.00191 • VG ZH VB.2010.00191 KI-generiert

Appeal Against Refusal of Exemption for Structural Alterations to Non-Conforming Garden House

Geschäftsnummer VB.2010.00191
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an appeal against a decision that denied an exemption permit for significant structural alterations and surrounding developments to a garden house located outside the building zone, where the court determined the changes transformed the structure's character into a weekend house, constituting a significant change in use incompatible with zoning regulations. The court reasoned that the alterations to the structure itself precluded an exemption under Article 24a(1) of the Spatial Planning Act (RPG), and the overall expanded facility's impact on the use regulations and environment precluded an exemption under Article 24c RPG, thereby upholding the order for restoration as neither disproportionate nor contrary to the principle of good faith.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG | Bauliche Veränderungen am und um ein Gartenhaus ausserhalb der Bauzone. Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins (E. 2.1). Der Sachverhalt erweist sich als genügend abgeklärt, weshalb von der Rückweisung der Sache abzusehen ist (E. 2.2). Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24a Abs. 1 RPG (E. 4.2). Die baulichen Veränderungen am und direkt um das Gartenhaus selber sind als bedeutsame bauliche Veränderungen an der infrage stehenden Baute zu betrachten, was eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24a Abs. 1 RPG bereits ausschliesst (E. 4.3). Angesichts der Platzverhältnisse und der damit ermöglichten Durchführung von Grillfesten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zurückhaltend von einer diesbezüglich "tendenziell" grösseren Lärmbelästigung ausging (E. 4.4). Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG (E. 5.1). Ob der Ponystall einer rechtmässigen Nutzung entsprach, kann offen bleiben, weil die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG - wie noch zu zeigen ist - ohnehin nicht erfüllt sind (E. 5.2). Rechtsprechung zur Identität einer Baute (E. 5.3). Die verschiedenen Anbauten direkt am Haus, aber auch der massive Ausbau der Umgebung des ursprünglichen Gartenhauses haben dessen Charakter längst zu einem Wochenendhaus verändert, dass zahlreiche Freizeitaktivitäten für eine Mehrzahl von Personen im eigenen grossflächigen Garten ermöglicht. Dies bedeutet eine massive Zweckänderung (E. 6.1). Die gesamte Anlage zeitigt Auswirkungen auf die Nutzungsordnung und die Umwelt, weshalb keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG über den bereits bewilligten Umfang erteilt werden kann (E. 6.2). Die unbewilligt erstellten zonenfremden Anlagen können nicht mit dem Hinweis auf eine frühere Wohnnutzung des Gartenhauses legalisiert werden (E. 6.3). Die Vorinstanz vertrat im angefochtenen Entscheid eine dezidiert andere Meinung zur behaupteten Unverhältnismässigkeit desBeseitigungsbefehls, weshalb sie darauf nicht nochmals einzugehen brauchte (E. 7.2). Es trifft nicht zu, dass die Behörden das Gartenhaus während 17 Jahren geduldet hätten (E. 7.3). Insgesamt kann weder von Unverhältnismässigkeit noch Treuwidrigkeit des Wiederherstellungsbefehls ausgegangen werden (E. 7.4). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Ausnahme für "in house" Freihaltezone Baubewilligung Bau- und Zonenordnung Raumplanungsgesetz bauliche Änderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 24a Abs. I RPG

The court used this article in its evaluation of the requirements for granting an exception permit.

Art. 24a Abs. I lit. a RPG

The court considered this article in relation to the requirements for granting an exception permit.

Art. 42b Abs. I RPV

This provision was cited in the list of legal norms relevant to the decision, although its direct application in the dispositive is less clear than the RPG articles, it is listed as a relevant norm.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00191

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00191 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.08.2010 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG · Bauliche Veränderungen am und um ein Gartenhaus ausserhalb der Bauzone. Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins (E. 2.1). Der Sachverhalt erweist sich als genügend abgeklärt, weshalb von der Rückweisung der Sache abzusehen ist (E. 2.2).

Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24a Abs. 1 RPG (E. 4.2). Die baulichen Veränderungen am und direkt um das Gartenhaus selber sind als bedeutsame bauliche Veränderungen an der infrage stehenden Baute zu betrachten, was eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24a Abs. 1 RPG bereits ausschliesst (E. 4.3). Angesichts der Platzverhältnisse und der damit ermöglichten Durchführung von Grillfesten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zurückhaltend von einer diesbezüglich "tendenziell" grösseren Lärmbelästigung ausging (E. 4.4).

Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG (E. 5.1). Ob der Ponystall einer rechtmässigen Nutzung entsprach, kann offen bleiben, weil die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG - wie noch zu zeigen ist - ohnehin nicht erfüllt sind (E. 5.2). Rechtsprechung zur Identität einer Baute (E. 5.3). Die verschiedenen Anbauten direkt am Haus, aber auch der massive Ausbau der Umgebung des ursprünglichen Gartenhauses haben dessen Charakter längst zu einem Wochenendhaus verändert, dass zahlreiche Freizeitaktivitäten für eine Mehrzahl von Personen im eigenen grossflächigen Garten ermöglicht.

Dies bedeutet eine massive Zweckänderung (E. 6.1). Die gesamte Anlage zeitigt Auswirkungen auf die Nutzungsordnung und die Umwelt, weshalb keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG über den bereits bewilligten Umfang erteilt werden kann (E. 6.2). Die unbewilligt erstellten zonenfremden Anlagen können nicht mit dem Hinweis auf eine frühere Wohnnutzung des Gartenhauses legalisiert werden (E. 6.3). Die Vorinstanz vertrat im angefochtenen Entscheid eine dezidiert andere Meinung zur behaupteten Unverhältnismässigkeit des Beseitigungsbefehls, weshalb sie darauf nicht nochmals einzugehen brauchte (E. 7.2).

Es trifft nicht zu, dass die Behörden das Gartenhaus während 17 Jahren geduldet hätten (E. 7.3). Insgesamt kann weder von Unverhältnismässigkeit noch Treuwidrigkeit des Wiederherstellungsbefehls ausgegangen werden (E. 7.4). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUSNAHMEBEWILLIGUNG AUSSERHALB DER BAUZONEN GARTENHAUS IDENTITÄT LANDWIRTSCHAFTSZONE NUTZUNG RECHTLICHES GEHÖR VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ZONENKONFORMITÄT · Rechtsnormen: · Art. 24a Abs. I RPG Art. 24a Abs. I lit. a RPG Art. 42b Abs. I RPV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3