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VB.2010.00177 • VG ZH VB.2010.00177 KI-generiert

Domestic Violence Protection Act: Extension and Spatial Expansion of Protection Measures Upheld

Geschäftsnummer VB.2010.00177
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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This case concerns the extension and spatial expansion of protection measures under the Domestic Violence Protection Act. The court found that the initial extension of a restraining and contact order without a prior hearing did not violate the petitioner's right to be heard, as a hearing was subsequently held. The court affirmed the extension and spatial expansion of the order, finding the judge's reliance on the victim's credible testimony and the legitimacy of the expanded geographical scope to be legally sound. The court also confirmed the judge's jurisdiction for extraterritorial orders and the extension of these measures, ultimately dismissing the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Gewaltschutz: Verlängerung und räumliche Ausdehnung der Schutzmassnahmen (Der Haftrichter hatte das von der Kantonspolizei gegen den Beschwerdeführer angeordnete Rayon- und Kontaktverbot ohne Anhörung der Parteien um drei Monate verlängert. Nachdem er die Anhörung aufgrund der Rückweisung durch das Verwaltungsgericht nachgeholt hatte, bestätigte er die Verlängerung der Schutzmassnahmen und dehnte sie räumlich aus.) Der Haftrichter verletzte das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht, indem er rund eineinhalb Stunden nach dem Ende der Anhörung entschied. Die Mitwirkung des am aufgehobenen Entscheid beteiligten Haftrichters bei der Neubeurteilung der Streitsache ist ohne Weiteres zulässig. Seine Begründung genügt den Anforderungen an das rechtliche Gehör (E. 2.3, 2.4). Er war auch zur Verhängung der ausserkantonalen Rayonverbote zuständig (E. 3.1) und zur räumlichen Ausdehnung derselben befugt (E. 3.2). Rechtsgrundlagen der Gewaltschutzmassnahmen (E. 4). Zurückhaltung des Verwaltungsgerichts bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (E. 6.1). Es ist nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter auf die glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin abstellte. Auch die räumliche Ausdehnung des Rayonverbots ist nicht rechtsverletzend (E. 6.2). Die Verlängerung der Schutzmassnahmen und deren Ausdehnung hält einer Rechtskontrolle stand (E. 6.3). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (E. 7.2). Abweisung der Beschwerde

Schlagwörter

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Häusliche Gewalt Schutzbereich des Patents Opferrechte Anspruch auf rechtliches Gehör Eheschutzverfahren Vollstreckungsmassnahmen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 6 Abs. II GSG

Cited as a legal basis for the protection measures related to violence.

Art. 8 Abs. II GSG

Cited as a legal basis for the protection measures related to violence.

Art. 10 Abs. I GSG

Cited as a legal basis for the protection measures related to violence.

§ 50 Abs. II VRG

Cited in relation to the granting of free legal aid.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00177

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00177 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.05.2010 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Gewaltschutz: Verlängerung und räumliche Ausdehnung der Schutzmassnahmen (Der Haftrichter hatte das von der Kantonspolizei gegen den Beschwerdeführer angeordnete Rayon- und Kontaktverbot ohne Anhörung der Parteien um drei Monate verlängert.

Nachdem er die Anhörung aufgrund der Rückweisung durch das Verwaltungsgericht nachgeholt hatte, bestätigte er die Verlängerung der Schutzmassnahmen und dehnte sie räumlich aus.) Der Haftrichter verletzte das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht, indem er rund eineinhalb Stunden nach dem Ende der Anhörung entschied. Die Mitwirkung des am aufgehobenen Entscheid beteiligten Haftrichters bei der Neubeurteilung der Streitsache ist ohne Weiteres zulässig. Seine Begründung genügt den Anforderungen an das rechtliche Gehör (E. 2.3, 2.4).

Er war auch zur Verhängung der ausserkantonalen Rayonverbote zuständig (E. 3.1) und zur räumlichen Ausdehnung derselben befugt (E. 3.2). Rechtsgrundlagen der Gewaltschutzmassnahmen (E. 4). Zurückhaltung des Verwaltungsgerichts bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (E. 6.1). Es ist nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter auf die glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin abstellte. Auch die räumliche Ausdehnung des Rayonverbots ist nicht rechtsverletzend (E. 6.2). Die Verlängerung der Schutzmassnahmen und deren Ausdehnung hält einer Rechtskontrolle stand (E. 6.3).

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (E. 7.2). Abweisung der Beschwerde · --- · Stichworte: · AUSSERKANTONAL BEGRÜNDUNGSANFORDERUNG BETRETVERBOT GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTMACHUNG KONTAKTVERBOT ÖRTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RECHTLICHES GEHÖR VERLÄNGERUNG VORBEFASSUNG · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art. 6 Abs. II GSG Art. 8 Abs. II GSG Art. 10 Abs. I GSG § 16 VRG § 50 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3