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VB.2010.00160 • VG ZH VB.2010.00160 KI-generiert

Residency Permit Revocation: Extension of Security Deadline and Futile Legal Aid Request

Geschäftsnummer VB.2010.00160
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court addressed an appeal concerning the revocation of a residency permit, specifically dealing with a request for an extension of the deadline to provide security (caution money) and the related application for legal aid due to poverty. The court reasoned that a request for an extension, even if a prior extension was denied, suspends the expiry of a deadline unless the request is clearly dilatory or abusive; in the latter case, a brief grace period should follow a denial, but this is waived if the applicant's request for legal aid was obviously futile from the outset, such as when poverty is merely asserted without substantiation, meaning the legally represented appellant should have recognized the hopelessness of seeking fee-free representation. Consequently, the court dismissed the request for legal aid due to lack of substance and did not proceed further with the case.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Niederlassungsbewilligung | Fristerstreckungsgesuch für Kautionsleistung und Aussichtslosigkeit des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege Ein Fristerstreckungsgesuch hemmt den Ablauf einer behördlichen Frist auch dann, wenn diese bereits zuvor als nicht mehr erstreckbar erklärt wurde und die angeführten Gründe für eine weitere Verlängerung schwer wiegen bzw. ernsthaft in Betracht kommen, sich mithin als nicht trölerisch oder rechtsmissbräuchlich erweisen; ausser im letzteren Fall gilt es bei Gesuchsabweisung eine kurze Nachfrist anzusetzen, um die Vornahme der fristgebundenen Rechtshandlung zu ermöglichen (E. 2.1). Ersucht ein Kautionsbelasteter während laufender Zahlungsfrist um Aufhebung der Vorschusspflicht bzw. unentgeltliche Rechtspflege, muss ihm bei abschlägigem Entscheid darüber grundsätzlich eine kurze Nachfrist zur Sicherheitsleistung gewährt werden; hierauf lässt sich verzichten, wenn das Gesuch rechtsmissbräuchlich erscheint, namentlich weil dessen Aussichtslosigkeit für den Petenten von vornherein ersichtlich war (E. 2.2). Vorliegend wurden keine schwerwiegenden oder ernsthaft in Betracht fallenden Gründe für die Fristerstreckung geltend gemacht. Die bloss behauptete Mittellosigkeit wurde nicht substantiiert, weshalb der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Aussichtslosigkeit eines solchen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vorab hätte erkennen müssen. Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, Nichteintreten

Schlagwörter

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Bewilligungsentzug unentgeltliche Rechtspflege abgelaufene Aufenthaltsbewilligung Verlängerung der Ausschaffungshaft verspätetes Asylgesuch verspätetes Fristerstreckungsgesuch
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00160

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00160 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.06.2010 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Niederlassungsbewilligung · Fristerstreckungsgesuch für Kautionsleistung und Aussichtslosigkeit des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege Ein Fristerstreckungsgesuch hemmt den Ablauf einer behördlichen Frist auch dann, wenn diese bereits zuvor als nicht mehr erstreckbar erklärt wurde und die angeführten Gründe für eine weitere Verlängerung schwer wiegen bzw. ernsthaft in Betracht kommen, sich mithin als nicht trölerisch oder rechtsmissbräuchlich erweisen; ausser im letzteren Fall gilt es bei Gesuchsabweisung eine kurze Nachfrist anzusetzen, um die Vornahme der fristgebundenen Rechtshandlung zu ermöglichen (E. 2.1).

Ersucht ein Kautionsbelasteter während laufender Zahlungsfrist um Aufhebung der Vorschusspflicht bzw. unentgeltliche Rechtspflege, muss ihm bei abschlägigem Entscheid darüber grundsätzlich eine kurze Nachfrist zur Sicherheitsleistung gewährt werden; hierauf lässt sich verzichten, wenn das Gesuch rechtsmissbräuchlich erscheint, namentlich weil dessen Aussichtslosigkeit für den Petenten von vornherein ersichtlich war (E. 2.2). Vorliegend wurden keine schwerwiegenden oder ernsthaft in Betracht fallenden Gründe für die Fristerstreckung geltend gemacht.

Die bloss behauptete Mittellosigkeit wurde nicht substantiiert, weshalb der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Aussichtslosigkeit eines solchen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vorab hätte erkennen müssen. Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, Nichteintreten · --- · Stichworte: · AUSSICHTSLOSIGKEIT KAUTIONSFRIST NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 5