Building Permit Height and Basement Definition Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a dispute over a building permit for a new single-family home, the court addressed the determination of permissible building height and the definition of a "naturally occurring" basement. The court affirmed that for new constructions, the building height is measured against the terrain as it exists at the time of the building application, not as it might be altered. Furthermore, a basement is considered "naturally occurring" only if its valley-side facade is substantially situated above the existing ground level. The court dismissed the appeal, finding no abuse of rights in the applicant's decision to build anew rather than proceed with a previously planned renovation.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Neubau eines Einfamilienhauses: Massgebliche Terrainverhältnisse zur Bestimmung der zulässigen Gebäudehöhe; Begriff des "natürlich anfallenden" Untergeschosses. Anders als bei Um- und Erweiterungsbauten ist bei einem Neubau für die Bemessung der Gebäudehöhe auf das im Zeitpunkt der Baueingabe bestehende Terrain abzustellen (E. 3.3). Es bestehen keine Gründe, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Der private Beschwerdegegner verhält sich nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er nunmehr anstelle des früher geplanten Umbaus einen Neubau plant (E. 3.4). Damit ein Untergeschoss als "natürlich angefallen" bezeichnet werden kann, muss seine talseitige Fassade vollständig oder sehr weitgehend über dem gewachsenen Terrain situiert sein (E. 4.3). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the context of building regulations relevant to the case.
Cited in the context of cantonal building regulations relevant to the case.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00156
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00156 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.06.2010 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Neubau eines Einfamilienhauses: Massgebliche Terrainverhältnisse zur Bestimmung der zulässigen Gebäudehöhe; Begriff des "natürlich anfallenden" Untergeschosses. Anders als bei Um- und Erweiterungsbauten ist bei einem Neubau für die Bemessung der Gebäudehöhe auf das im Zeitpunkt der Baueingabe bestehende Terrain abzustellen (E. 3.3).
Es bestehen keine Gründe, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Der private Beschwerdegegner verhält sich nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er nunmehr anstelle des früher geplanten Umbaus einen Neubau plant (E. 3.4). Damit ein Untergeschoss als "natürlich angefallen" bezeichnet werden kann, muss seine talseitige Fassade vollständig oder sehr weitgehend über dem gewachsenen Terrain situiert sein (E. 4.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · EINORDNUNG ERMESSEN (GEMEINDE) GEBÄUDEHÖHE GESTALTUNG UND EINORDNUNG GEWACHSENER BODEN HANGLAGE TERRAIN TERRAINHÖHE UNTERGESCHOSS WEITERE BAUVORSCHRIFTEN (NUTZUNGSDICHTE, ABSTÄNDE ETC.) · Rechtsnormen:
· Art. 33 HERRL BZO § 238 Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3