Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2010.00156 • VG ZH VB.2010.00156 KI-generiert

Building Permit Height and Basement Definition Dispute

Geschäftsnummer VB.2010.00156
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a dispute over a building permit for a new single-family home, the court addressed the determination of permissible building height and the definition of a "naturally occurring" basement. The court affirmed that for new constructions, the building height is measured against the terrain as it exists at the time of the building application, not as it might be altered. Furthermore, a basement is considered "naturally occurring" only if its valley-side facade is substantially situated above the existing ground level. The court dismissed the appeal, finding no abuse of rights in the applicant's decision to build anew rather than proceed with a previously planned renovation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Neubau eines Einfamilienhauses: Massgebliche Terrainverhältnisse zur Bestimmung der zulässigen Gebäudehöhe; Begriff des "natürlich anfallenden" Untergeschosses. Anders als bei Um- und Erweiterungsbauten ist bei einem Neubau für die Bemessung der Gebäudehöhe auf das im Zeitpunkt der Baueingabe bestehende Terrain abzustellen (E. 3.3). Es bestehen keine Gründe, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Der private Beschwerdegegner verhält sich nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er nunmehr anstelle des früher geplanten Umbaus einen Neubau plant (E. 3.4). Damit ein Untergeschoss als "natürlich angefallen" bezeichnet werden kann, muss seine talseitige Fassade vollständig oder sehr weitgehend über dem gewachsenen Terrain situiert sein (E. 4.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligung Höhe der Baute nicht bewilligtes Gebäude Grundeigentum Recht auf Familiengründung Baureife

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 33 HERRL
· Art. 33 HERRL BZO § 238 Abs.
Art. 33 HERRL BZO
Cited in the context of building regulations relevant to the case.
§ 238 Abs. I PBG
Cited in the context of cantonal building regulations relevant to the case.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 33 HERRL BZO

Cited in the context of building regulations relevant to the case.

§ 238 Abs. I PBG

Cited in the context of cantonal building regulations relevant to the case.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00156

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00156 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.06.2010 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Neubau eines Einfamilienhauses: Massgebliche Terrainverhältnisse zur Bestimmung der zulässigen Gebäudehöhe; Begriff des "natürlich anfallenden" Untergeschosses. Anders als bei Um- und Erweiterungsbauten ist bei einem Neubau für die Bemessung der Gebäudehöhe auf das im Zeitpunkt der Baueingabe bestehende Terrain abzustellen (E. 3.3).

Es bestehen keine Gründe, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Der private Beschwerdegegner verhält sich nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er nunmehr anstelle des früher geplanten Umbaus einen Neubau plant (E. 3.4). Damit ein Untergeschoss als "natürlich angefallen" bezeichnet werden kann, muss seine talseitige Fassade vollständig oder sehr weitgehend über dem gewachsenen Terrain situiert sein (E. 4.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · EINORDNUNG ERMESSEN (GEMEINDE) GEBÄUDEHÖHE GESTALTUNG UND EINORDNUNG GEWACHSENER BODEN HANGLAGE TERRAIN TERRAINHÖHE UNTERGESCHOSS WEITERE BAUVORSCHRIFTEN (NUTZUNGSDICHTE, ABSTÄNDE ETC.) · Rechtsnormen:

· Art. 33 HERRL BZO § 238 Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3