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VB.2010.00148 • VG ZH VB.2010.00148 KI-generiert

Appeal Regarding Neighborhood Plan Amendment and Public Path Relocation

Geschäftsnummer VB.2010.00148
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed an appeal against the partial revision of a neighborhood plan that involved relocating a public path, a change necessitated to prevent the division of a property by the path's new boundary and to better delineate it from adjacent private land. The court ultimately dismissed the appeal, finding that the path relocation did not deprive the appellant of views of a protected object or create additional costs for them, concluding that the minor inconvenience of a slightly longer detour was outweighed by the benefits. Furthermore, the court left open the question of whether a prior administrative decision initiating the neighborhood plan process was a final appealable intermediate decision under constitutional guarantees of legal recourse, as the merits of the revision itself were decided against the appellant.

Legislator-Regeste

Amtlich

Quartierplan (Revision) | Teilrevision eines Quartierplans Frage offen gelassen, ob es sich beim rechtskräftigen Rekursentscheid der Baudirektion betreffend Einleitung des Quartierplanverfahrens um einen (gestützt auf die Rechtsweggarantie bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK) im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens gegen die Quartierplanrevision anfechtbaren Zwischenentscheid handelt und die Voraussetzungen für dessen Anfechtbarkeit gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG erfüllt sind (E. 2.3). Die vom revidierten Quartierplan vorgesehene Verschiebung des öffentlichen Wegs drängte sich auf, da sonst ein Grundstück infolge Verschiebung der Parzellengrenze durch den Weg zerschnitten würde. Zudem ermöglicht sie eine bessere Abgrenzung des Wegs vom angrenzenden privaten Grundstück (E. 4.1). Durch die Wegverschiebung wird dem Beschwerdeführer weder der Anblick des Schutzobjekts genommen (E. 4.2) noch entstehen ihm Mehrkosten (E. 4.3). Der geringfügige Umweg durch den etwas längeren Weg stellt im Vergleich zu den Vorteilen einen untergeordneten Nachteil dar (E. 4.4). Die Befürchtung des Beschwerdeführers, ihm fehle ein Anspruch auf Eintragung eines Durchleitungsrechts für seine bereits realisierte Abwasserleitung durch das Grundstück des Mitbeteiligten ist unbegründet (E. 4.5). Abweisung der Beschwerde

Schlagwörter

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Nutzungsplanrevision Privateigentum Verfassungsänderung Baubeschränkungsdienstbarkeit Fuss- und Wanderweggesetz Parzellierung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00148

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00148 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.10.2010 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Quartierplan (Revision) · Teilrevision eines Quartierplans Frage offen gelassen, ob es sich beim rechtskräftigen Rekursentscheid der Baudirektion betreffend Einleitung des Quartierplanverfahrens um einen (gestützt auf die Rechtsweggarantie bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK) im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens gegen die Quartierplanrevision anfechtbaren Zwischenentscheid handelt und die Voraussetzungen für dessen Anfechtbarkeit gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG erfüllt sind (E. 2.3).

Die vom revidierten Quartierplan vorgesehene Verschiebung des öffentlichen Wegs drängte sich auf, da sonst ein Grundstück infolge Verschiebung der Parzellengrenze durch den Weg zerschnitten würde. Zudem ermöglicht sie eine bessere Abgrenzung des Wegs vom angrenzenden privaten Grundstück (E. 4.1). Durch die Wegverschiebung wird dem Beschwerdeführer weder der Anblick des Schutzobjekts genommen (E. 4.2) noch entstehen ihm Mehrkosten (E. 4.3). Der geringfügige Umweg durch den etwas längeren Weg stellt im Vergleich zu den Vorteilen einen untergeordneten Nachteil dar (E. 4.4).

Die Befürchtung des Beschwerdeführers, ihm fehle ein Anspruch auf Eintragung eines Durchleitungsrechts für seine bereits realisierte Abwasserleitung durch das Grundstück des Mitbeteiligten ist unbegründet (E. 4.5). Abweisung der Beschwerde · --- · Stichworte: · EINLEITUNG QUARTIERPLANVERFAHREN ÖFFENTLICHER WEG QUARTIERPLAN QUARTIERPLANVERFAHREN RECHTSWEGGARANTIE SONDERNUTZUNGSPLÄNE VERSCHIEBUNG WEG ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 93 Abs. III BGG Art. 29a BV Art. 6 Abs. I EMRK § 123 Abs. I PBG § 148 Abs. II PBG § 331 lit. c PBG § 19a Abs. II VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3