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VB.2010.00141 • VG ZH VB.2010.00141 KI-generiert

Validity of Land Register Usage Restriction Based on Current Law

Geschäftsnummer VB.2010.00141
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned the validity of an existing usage restriction (Ausnützungsrevers) noted in the land register, which generally serves only a declaratory function regarding existing public law restrictions without confirming their current validity. The court reasoned that the validity of such a restriction depends on whether the lawful state guaranteed by the restriction can still be maintained under current law, meaning the restriction must have a basis in the presently valid legal framework. Specifically, the court found that the affected parcels must still be treated as a single unit for calculating land use density under the relevant statute, thereby confirming the continued necessity of the usage transfer based on the original building volume index ($1.5 \text{ m}^3/\text{m}^2$), even though a higher index ($1.75 \text{ m}^3/\text{m}^2$) under current rules would not have necessitated such a transfer.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nutzungsbeschränkung | Ausnützungsrevers. Die Anmerkung einer öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung im Grundbuch hat grundsätzlich nur deklaratorische Wirkung. Eine solche Anmerkung soll den allfälligen Erwerber der Liegenschaft darüber orientieren, dass eine öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung bestehen könnte. Ob sie tatsächlich noch und in der angemerkten Form Gültigkeit hat, ist dem Grundbuch indessen nicht zu entnehmen (E. 2.1). Die Gültigkeit eines Reverses hängt davon ab, ob der rechtmässige Zustand nach dem heute geltenden Recht auch ohne die Nebenbestimmung gewährleistet ist. Reverse haben somit insoweit Bestand, als sie sich auf das jeweils gültige Recht stützen lassen bzw. darin eine gesetzliche Grundlage finden. Im vorliegenden Fall sind die drei vom Ausnützungsrevers betroffenen Parzellen hinsichtlich der Berechnung der Ausnützung und nach Massgabe der Ausnützungsverschiebungen nach wie vor im Sinn von § 259 Abs. 1 PBG als "Einheit" zu behandeln. Die massgebliche Grundfläche hat sich somit nicht geändert und die Ausnützungsübertragung erweist sich auf der Basis einer Baumassenziffer von 1.5 m3/m2 nach wie vor als notwendig. Daran ändert nichts, dass zwischenzeitlich eine höhere Ausnützung (1.75 m3/m2) keine Ausnützungsübertragung mehr verlangt hätte (E. 2.5 und 2.6). Abweisung.

Schlagwörter

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Bodenrecht Nutzungsmass Baubewilligungsgültigkeit öffentliches Gebäude Handelsregister Rechtskraft der Veranlagungsverfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 259 Abs. I PBG

This provision was cited as the basis for treating the affected parcels as a 'unit' concerning the calculation of building utilization.

§ 321 PBG

This provision is listed under the cited legal norms, implying its relevance to the decision's outcome.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00141

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00141 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.08.2010 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Nutzungsbeschränkung · Ausnützungsrevers. Die Anmerkung einer öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung im Grundbuch hat grundsätzlich nur deklaratorische Wirkung. Eine solche Anmerkung soll den allfälligen Erwerber der Liegenschaft darüber orientieren, dass eine öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung bestehen könnte. Ob sie tatsächlich noch und in der angemerkten Form Gültigkeit hat, ist dem Grundbuch indessen nicht zu entnehmen (E. 2.1). Die Gültigkeit eines Reverses hängt davon ab, ob der rechtmässige Zustand nach dem heute geltenden Recht auch ohne die Nebenbestimmung gewährleistet ist. Reverse haben somit insoweit Bestand, als sie sich auf das jeweils gültige Recht stützen lassen bzw. darin eine gesetzliche Grundlage finden.

Im vorliegenden Fall sind die drei vom Ausnützungsrevers betroffenen Parzellen hinsichtlich der Berechnung der Ausnützung und nach Massgabe der Ausnützungsverschiebungen nach wie vor im Sinn von § 259 Abs. 1 PBG als "Einheit" zu behandeln. Die massgebliche Grundfläche hat sich somit nicht geändert und die Ausnützungsübertragung erweist sich auf der Basis einer Baumassenziffer von 1.5 m3/m2 nach wie vor als notwendig. Daran ändert nichts, dass zwischenzeitlich eine höhere Ausnützung (1.75 m3/m2) keine Ausnützungsübertragung mehr verlangt hätte (E. 2.5 und 2.6). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSNÜTZUNGSBESCHRÄNKUNG AUSNÜTZUNGSREVERS AUSNÜTZUNGSÜBERTRAGUNG AUSNÜTZUNGSZIFFER BAUMASSENZIFFER EIGENTUMSBESCHRÄNKUNG WEITERE BAUVORSCHRIFTEN (NUTZUNGSDICHTE, ABSTÄNDE ETC.) · Rechtsnormen: · § 259 Abs. I PBG § 321 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4