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VB.2010.00129 • VG ZH VB.2010.00129 KI-generiert

Alimony Advance Payments Suspension Revocation Appeal

Geschäftsnummer VB.2010.00129
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned an appeal against a decision that revoked the suspensive effect of a prior appeal regarding the cessation of advance support payments for alimony. The court reasoned that the initial revocation of suspensive effect only applied to the immediately subsequent appeal process, and the decision to deny suspensive effect was a reviewable intermediate decision. The court found that the claim facing prescription was not a valid ground for denying suspensive effect, and since the appellant had explicitly waived advance payments prior to a certain date, the opposing party would not be obligated to pay those amounts anyway; consequently, the appeal regarding the revocation of suspensive effect was granted, while the request for free legal aid was dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Alimentenbevorschussung/aufschiebende Wirkung | Alimentenbevorschussung: Aufschiebende Wirkung des Rekurses. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die Instanz, welche eine Anordnung getroffen hat, erlangt nur für das unmittelbar darauf folgende Rechtsmittelverfahren Geltung. Die angefochtene Präsidialverfügung des Bezirksrats ist deshalb richtigerweise so zu verstehen, dass damit dem Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen wurde (E. 1.1). Beim Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung handelt es sich um einen anfechtbaren Zwischenentscheid (E. 1.2). Ob die Voraussetzungen für den Entzug der aufschiebenden Wirkung erfüllt sind, ist eine Rechtsfrage, die vom Verwaltungsgericht frei überprüft werden kann (E. 2). Eine Verjährung der Forderung der Beschwerdegegnerin droht nicht. Demnach kann darin kein Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung liegen (E. 4.1). Rechtsmitteln gegen Verfügungen, mit denen Fürsorgeleistungen eingestellt werden, darf nur ausnahmsweise die aufschiebende Wirkung entzogen werden. Da die Suspensivwirkung nur im Rahmen der gestellten Rekursanträge gilt und die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf Alimentenbevorschussungsbeiträge ab Februar 2008 verzichtet hat, würde die Beschwerdegegnerin ohnehin nicht verpflichtet, weiterhin Alimentenbevorschussungsbeiträge zu zahlen (E. 4.2). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (E. 5). Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Abschlagszahlungen Entzug der aufschiebenden Wirkung Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Zahlungseinstellung Rücknahme der Nichtigerklärung Wirkungen der Vorabentscheidungsurteile

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 25 Abs. II VRG

Cited in the context of the admissibility of appealing the decision on the withdrawal of suspensive effect.

§ 16 Abs. II VRG

The appeal was granted, implying a review based on the relevant substantive/procedural law.

§ 48 Abs. II VRG

Cited regarding the granting of the appeal, suggesting it was the basis for the merits decision.

§ 25 Abs. I VRG

Cited in the context of the admissibility of appealing the decision on the withdrawal of suspensive effect.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00129

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00129 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.04.2010 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Alimentenbevorschussung/aufschiebende Wirkung · Alimentenbevorschussung: Aufschiebende Wirkung des Rekurses. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die Instanz, welche eine Anordnung getroffen hat, erlangt nur für das unmittelbar darauf folgende Rechtsmittelverfahren Geltung. Die angefochtene Präsidialverfügung des Bezirksrats ist deshalb richtigerweise so zu verstehen, dass damit dem Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen wurde (E. 1.1).

Beim Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung handelt es sich um einen anfechtbaren Zwischenentscheid (E. 1.2). Ob die Voraussetzungen für den Entzug der aufschiebenden Wirkung erfüllt sind, ist eine Rechtsfrage, die vom Verwaltungsgericht frei überprüft werden kann (E. 2). Eine Verjährung der Forderung der Beschwerdegegnerin droht nicht. Demnach kann darin kein Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung liegen (E. 4.1). Rechtsmitteln gegen Verfügungen, mit denen Fürsorgeleistungen eingestellt werden, darf nur ausnahmsweise die aufschiebende Wirkung entzogen werden.

Da die Suspensivwirkung nur im Rahmen der gestellten Rekursanträge gilt und die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf Alimentenbevorschussungsbeiträge ab Februar 2008 verzichtet hat, würde die Beschwerdegegnerin ohnehin nicht verpflichtet, weiterhin Alimentenbevorschussungsbeiträge zu zahlen (E. 4.2). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (E. 5). Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ALIMENTENBEVORSCHUSSUNG AUFSCHIEBENDE WIRKUNG EINSTELLUNG JUGENDHILFE RECHTSFRAGE UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VERJÄHRUNG WICHTIGER GRUND ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen:

· § 16 Abs. II VRG § 25 Abs. I VRG § 25 Abs. II VRG § 48 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4