Flat Roof Height Measurement Standardized
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that when measuring the height of buildings with flat roofs, the measurement should not be taken from a hypothetical gable side, but rather consistently around the entire building, similar to how buildings with sloped roofs are measured. This approach ensures that buildings with flat roofs are not disadvantaged compared to those with traditional pitched roofs, aligning with the intent of the relevant building code.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Messweise der Gebäudehöhe bei Flachdächern. Die vom Verwaltungsgericht und den Baurekurkommissionen entwickelte Rechtsprechung zur Messweise der Gebäudehöhe bei Flachdachbauten und zulässigen (Flach-)Dachaufbauten zielte stets darauf hin, die auf Gebäude mit klassischen Schrägdächern ausgerichtete Regelung von § 280 Abs. 1 PBG analog anzuwenden, sodass Flachdachbauten gegenüber Schrägdachbauten nicht benachteiligt werden. Auch bei Schrägdächern tritt giebelseitig eine "Schnittlinie zwischen Fassade und Dachfläche" auf, welche nach der Konzeption des Zürcher Planungs- und Baugesetzes indessen für die Gebäudehöhe nicht relevant ist. Es besteht kein Grund, bei Flachdachbauten auf der - hypotetischen - Giebelseite eine andere Betrachtungsweise einzuführen und an dieser Fassade und damit "rund um das ganze Gebäude" die Gebäudehöhe zu messen (E. 2.3). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was used to determine the measurement of building height for flat-roofed buildings and allowed roof structures.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00126
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00126 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.08.2010 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Messweise der Gebäudehöhe bei Flachdächern. Die vom Verwaltungsgericht und den Baurekurkommissionen entwickelte Rechtsprechung zur Messweise der Gebäudehöhe bei Flachdachbauten und zulässigen (Flach-)Dachaufbauten zielte stets darauf hin, die auf Gebäude mit klassischen Schrägdächern ausgerichtete Regelung von § 280 Abs. 1 PBG analog anzuwenden, sodass Flachdachbauten gegenüber Schrägdachbauten nicht benachteiligt werden.
Auch bei Schrägdächern tritt giebelseitig eine "Schnittlinie zwischen Fassade und Dachfläche" auf, welche nach der Konzeption des Zürcher Planungs- und Baugesetzes indessen für die Gebäudehöhe nicht relevant ist. Es besteht kein Grund, bei Flachdachbauten auf der - hypotetischen - Giebelseite eine andere Betrachtungsweise einzuführen und an dieser Fassade und damit "rund um das ganze Gebäude" die Gebäudehöhe zu messen (E. 2.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · FLACHDACH GEBÄUDEHÖHE GIEBELSEITE MESSWEISE · Rechtsnormen: · § 280 Abs. I PBG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3