Appeal Regarding Commencement of Attempted Murder Sentence and Right to Be Heard Violation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal concerning the commencement of a prison sentence for attempted murder, where the appellant argued a violation of her right to be heard because she was not provided with a psychiatric opinion from the correctional facility doctor, and also contended she was unfit to serve the sentence due to health issues. The court ruled that while there was a technical violation of the right to be heard because the doctor's opinion was withheld, the appellant's failure to raise this specific objection during the prior appeal stage rendered the complaint untimely and thus inadmissible under the principle of good faith. Furthermore, the court upheld the lower courts' finding that the appellant was fit to begin her sentence, relying on a 2005 expert report, subsequent medical history, and current assessments which indicated that the facility could adequately manage her health conditions, ultimately concluding that the public interest in executing the severe sentence for attempted murder outweighed private interests in further postponement.
Legislator-Regeste
AmtlichVorladung in den Strafvollzug | Replikrecht / Hafterstehungsfähigkeit. Die Justizbehörden verletzten zwar das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin, indem sie ihr eine Stellungnahme des Arztes der Strafanstalten Hindelbank nicht zukommen liessen. Allerdings hätte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin die Gehörsverletzungsrüge nach Treu und Glauben bereits im Rekursverfahren vorbringen müssen; im Beschwerdeverfahren erweist sich die Beanstandung als verspätet. Mangels Beschwer ist in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde einzutreten (E. 2). Die Vorinstanzen gingen zu Recht davon aus, die Beschwerdeführerin sei hafterstehungsfähig: Aufgrund eines 2005 erstellten Gutachtens über die somatischen Störungen der Beschwerdeführerin, dem seitherigen Krankheitsverlauf, den aktuellen Medikamenten- und Beschwerdenlisten sowie der diesbezüglichen Einschätzung des Anstaltsarztes ist nicht anzunehmen, dass der Antritt der Strafe die Gesundheit der Beschwerdeführerin mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit gefährden wird, zumal die Strafanstalten Hindelbank in der Lage sein werden, den gesundheitlichen Beeinträchtigungen adäquat zu begegnen (E. 3.6). Angesichts der Schwere der von der Beschwerdeführerin begangenen Straftat (versuchter Mord) und dem hohen Strafmass (12 Jahre Freiheitsentzug) überwiegen die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs gegenüber den privaten Interessen an einer weiteren Vollzugsverschiebung (E. 3.7). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist; Festsetzung eines neuen Strafantritttermins (E. 4).
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was dismissed, and a new date for starting the sentence was set, implying that the conditions for postponement under this article were not met.
Cited in the context of the court's reasoning regarding the merits of the case, although the failure to address the procedural complaint based on this right led to non-admission on that point.
Cited in the context of the court's reasoning regarding the procedural right to be heard (Gehörsverletzungsrüge), which the court ultimately found to be untimely.
Cited in the context of the court's reasoning regarding the overall decision on the sentence execution.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00120
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00120 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.06.2010 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 13.08.2010 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Vorladung in den Strafvollzug · Replikrecht / Hafterstehungsfähigkeit. Die Justizbehörden verletzten zwar das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin, indem sie ihr eine Stellungnahme des Arztes der Strafanstalten Hindelbank nicht zukommen liessen.
Allerdings hätte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin die Gehörsverletzungsrüge nach Treu und Glauben bereits im Rekursverfahren vorbringen müssen; im Beschwerdeverfahren erweist sich die Beanstandung als verspätet. Mangels Beschwer ist in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde einzutreten (E. 2). Die Vorinstanzen gingen zu Recht davon aus, die Beschwerdeführerin sei hafterstehungsfähig: Aufgrund eines 2005 erstellten Gutachtens über die somatischen Störungen der Beschwerdeführerin, dem seitherigen Krankheitsverlauf, den aktuellen Medikamenten- und Beschwerdenlisten sowie der diesbezüglichen Einschätzung des Anstaltsarztes ist nicht anzunehmen, dass der Antritt der Strafe die Gesundheit der Beschwerdeführerin mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit gefährden wird, zumal die Strafanstalten Hindelbank in der Lage sein werden, den gesundheitlichen Beeinträchtigungen adäquat zu begegnen (E. 3.6).
Angesichts der Schwere der von der Beschwerdeführerin begangenen Straftat (versuchter Mord) und dem hohen Strafmass (12 Jahre Freiheitsentzug) überwiegen die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs gegenüber den privaten Interessen an einer weiteren Vollzugsverschiebung (E. 3.7). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist; Festsetzung eines neuen Strafantritttermins (E. 4). · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BESCHWER GESUNDHEIT GESUNDHEITSGEFÄHRDUNG GUTACHTEN HAFTERSTEHUNGSFÄHIGKEIT KRANKHEIT RECHTLICHES GEHÖR REPLIKRECHT STRAFANTRITT STRAFMASS STRAFVOLLZUG TREU UND GLAUBEN VERSCHIEBUNG VERSPÄTUNG VOLLZUGSFORM · Rechtsnormen:
· Art. 5 Abs. III BV Art. 29 Abs. II BV § 48 Abs. III JVV Art. 80 Abs. I StGB · Publikationen: · BEZ 2011 Nr. 39 S. 9 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3