Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2010.00109 • VG ZH VB.2010.00109 KI-generiert

Custody Judge's Protective Measure Issued Without Required Hearing

Geschäftsnummer VB.2010.00109
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed a decision concerning protective measures under the Protection from Violence Act, where the custody judge issued a measure without the required prior hearing of the opposing party. The court reasoned that the explicit text of the relevant statutes mandates a hearing for both parties before the custody judge issues a protective measure, with the exception only allowing for a preliminary measure if a hearing is impossible, which then triggers a mandatory hearing during the subsequent objection procedure. Since the initial decision was made in violation of the right to be heard, the court quashed the objection decision and remanded the case to the custody judge for a proper hearing of the parties and a subsequent reassessment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Gewaltschutz: Fehlende Anhörung der Parteien im Verfahren vor dem Haftrichter Dem Haftrichter steht es gemäss dem klaren Wortlaut von § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 GSG nicht frei, auf eine Anhörung der Gesuchsgegnerin bzw. des Gesuchsgegners zu verzichten. Einzig wenn eine Anhörung nicht möglich ist, kann gemäss § 10 Abs. 2 GSG eine haftrichterliche Schutzmassnahme vorläufig verfügt werden, wobei gegen diese eine Einsprache möglich ist. Auf die Anhörung kann auch dann nicht verzichtet werden, wenn die Möglichkeit einer Einsprache besteht und eine solche erhoben wird, denn die Anhörung ist im Einspracheverfahren ebenfalls obligatorisch (E. 3.1). Der ohne vorgängige Anhörung ergangene Einspracheentscheid des Haftrichters ist wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben, und die Sache ist zur Durchführung einer Anhörung der Parteien und anschliessenden Neubeurteilung im Einspracheverfahren an den Haftrichter zurückzuweisen (E. 3.2). Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (E. 4). Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an den Haftrichter

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Verpflichtungsgrund Vorentscheid Verletzung von Schutznormen richterliche Fürsorgepflicht Obhut

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 Abs. III GSG

Cited as the basis for the obligation to hear parties before issuing a protective measure by the judge responsible for custody.

Art. 10 Abs. II GSG

Cited as the basis for the provisional issuance of a protective measure only when a hearing is not possible, and relating to the mandatory hearing in the appeal procedure.

Art. 10 Abs. I GSG

Cited in relation to the protective measures issued by the judge responsible for custody.

Art. 11 Abs. I GSG

This article, related to the appeal against provisional measures, is likely cited in connection with the procedure being sent back for a new assessment after the hearing.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00109

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00109 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.03.2010 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Gewaltschutz: Fehlende Anhörung der Parteien im Verfahren vor dem Haftrichter Dem Haftrichter steht es gemäss dem klaren Wortlaut von § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 GSG nicht frei, auf eine Anhörung der Gesuchsgegnerin bzw. des Gesuchsgegners zu verzichten.

Einzig wenn eine Anhörung nicht möglich ist, kann gemäss § 10 Abs. 2 GSG eine haftrichterliche Schutzmassnahme vorläufig verfügt werden, wobei gegen diese eine Einsprache möglich ist. Auf die Anhörung kann auch dann nicht verzichtet werden, wenn die Möglichkeit einer Einsprache besteht und eine solche erhoben wird, denn die Anhörung ist im Einspracheverfahren ebenfalls obligatorisch (E. 3.1). Der ohne vorgängige Anhörung ergangene Einspracheentscheid des Haftrichters ist wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben, und die Sache ist zur Durchführung einer Anhörung der Parteien und anschliessenden Neubeurteilung im Einspracheverfahren an den Haftrichter zurückzuweisen (E. 3.2).

Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (E. 4). Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an den Haftrichter · --- · Stichworte: · ANHÖRUNG ANHÖRUNGSPFLICHT EINSPRACHE GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTMACHUNG HAFTRICHTER POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RECHTLICHES GEHÖR RÜCKWEISUNG ÜBERWEISUNG UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) · Rechtsnormen: · Art. 9 Abs. III GSG Art. 10 Abs. I GSG Art. 10 Abs. II GSG Art. 11 Abs. I GSG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3