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VB.2010.00108 • VG ZH VB.2010.00108 KI-generiert

Appeal Against Building Permit Denial Due to Road Construction Lines

Geschäftsnummer VB.2010.00108
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal against the denial of a building permit for an office building, which was refused because the planned construction encroached upon an area designated for future road construction lines (Baulinien), rendering the site not ready for building under planning law. The court reasoned that planning-law regulations, including road construction lines, qualify as planning determinations, and according to established case law, a proposed plan amendment must be sufficiently concrete and have serious prospects of realization to be considered under relevant planning law provisions. Since the municipality's executive body had formally submitted proposals for these road construction lines to the municipal parliament, these submissions met the standard for a sufficiently concrete planning determination, justifying the building permit refusal as the project interfered with the established planning intent.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Bauverweigerung für Bürogebäude wegen Fehlens der planungsrechtlichen Baureife, da dieses in den voraussichtlich benötigten Baulinienbereich zu liegen käme. Als planungsrechtliche Festlegung kommen alle Normen von planerischer Bedeutung in Frage, namentlich auch Baulinien. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts muss eine beantragte Planänderung hinreichend konkretisiert sein und ernsthafte Realisierungschancen haben, um im Sinn von § 234 PBG berücksichtigt zu werden. Eine hinreichend konkretisierte Planänderung liegt vor, wenn sie von der Gemeindeexekutive ausgeht und ein entsprechender formeller Beschluss der Gesamtbehörde vorliegt. Doch ist nicht erst der formelle Änderungsantrag der Gemeindeexekutive an die Gemeindeversammlung oder zuhanden des Gemeindeparlaments massgebend, da bereits die Vorbereitungsphase der Planung mit der gemäss Art. 4 RPG und § 7 PBG vorgeschriebenen Mitwirkung der Bevölkerung vor einer Präjudizierung geschützt sein muss (E. 4.1). Bei der Baulinienvorlage vom 27. Oktober 2010 handelt es sich um den förmlichen Änderungsantrag der Gemeindeexekutive an das Gemeindeparlament; dasselbe gilt für die Vorlage vom 6. Mai 2009, die im Baubewilligungs- und im Rekursverfahren massgeblich war. Die Anforderungen an eine hinreichend konkretisierte planungsrechtliche Festlegung im Sinn von § 234 PBG - und umso mehr von § 264 PBG - sind damit ohne Weiteres erfüllt (E 4.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligung Strassenbau Baulinie Plangenehmigung nicht bewilligtes Gebäude Baugelände

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 234 PBG

Cited in the background regarding the requirement for a sufficiently specified change in planning law to be considered.

§ 264 PBG

Cited in the background regarding the requirements for a sufficiently specified planning law provision.

Art. 110 BGG

Cited in the background, though its application in the final order is not specified based on the provided excerpt.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00108

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00108 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.05.2011 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 05.04.2012 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Bauverweigerung für Bürogebäude wegen Fehlens der planungsrechtlichen Baureife, da dieses in den voraussichtlich benötigten Baulinienbereich zu liegen käme.

Als planungsrechtliche Festlegung kommen alle Normen von planerischer Bedeutung in Frage, namentlich auch Baulinien. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts muss eine beantragte Planänderung hinreichend konkretisiert sein und ernsthafte Realisierungschancen haben, um im Sinn von § 234 PBG berücksichtigt zu werden. Eine hinreichend konkretisierte Planänderung liegt vor, wenn sie von der Gemeindeexekutive ausgeht und ein entsprechender formeller Beschluss der Gesamtbehörde vorliegt. Doch ist nicht erst der formelle Änderungsantrag der Gemeindeexekutive an die Gemeindeversammlung oder zuhanden des Gemeindeparlaments massgebend, da bereits die Vorbereitungsphase der Planung mit der gemäss Art. 4 RPG und § 7 PBG vorgeschriebenen Mitwirkung der Bevölkerung vor einer Präjudizierung geschützt sein muss (E. 4.1).

Bei der Baulinienvorlage vom 27. Oktober 2010 handelt es sich um den förmlichen Änderungsantrag der Gemeindeexekutive an das Gemeindeparlament; dasselbe gilt für die Vorlage vom 6. Mai 2009, die im Baubewilligungs- und im Rekursverfahren massgeblich war. Die Anforderungen an eine hinreichend konkretisierte planungsrechtliche Festlegung im Sinn von § 234 PBG - und umso mehr von § 264 PBG - sind damit ohne Weiteres erfüllt (E 4.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BAULINIE BAULINIENBEREICH BAULINIENVORLAGE BAUREIFE INTERESSENABWÄGUNG PLANÄNDERUNG PLANUNGSVORLAGE VERKEHRSBAULINIEN VERTRAUENSSCHUTZ VORWIRKUNG · Rechtsnormen:

· Art. 110 BGG § 234 PBG § 264 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2