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VB.2010.00107 • VG ZH VB.2010.00107 KI-generiert

Appeal Regarding Building Permit for Single-Family House Demolition and Rebuilding

Geschäftsnummer VB.2010.00107
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an appeal against a building permit for the partial demolition and rebuilding of a single-family house, addressing issues of the project's classification as a new build, road access requirements, and building height measurement. The court reasoned that since the existing structure was largely being replaced, the project qualified as a new build requiring developable land, upheld the municipal decision to waive the requirement for road verges (bankettes) for the access road as justifiable under relevant planning law, found that the appellant could not benefit from the non-delivery of an environmental plan as they failed to request it despite knowing about the ongoing construction, confirmed the legal security of the turning area via a servitude, and determined that the roof eaves line dictates the maximum building height, which the planned house respected even when measured against the interpolated original ground level.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Baubewilligung für den Teilabbruch und den Neubau eines Einfamilienhauses: Strassenmässige Erschliessung, Messweise für die Gebäudehöhe. Da die Bausubstanz im Wesentlichen ausgetauscht werden soll, ist das Bauvorhaben als Neubau einzustufen, was ein baureifes Grundstück voraussetzt (E. 4.2). Der Entscheid des Gemeinderats, gestützt auf § 360 Abs. 3 PBG von den Anforderungen an einen Zufahrtsweg abzuweichen und auf das Erfordernis der Bankette zu verzichten, erweist sich als vertretbar (E. 6). Selbst wenn der bereits teilweise erstellte Kehrplatz nicht schon mit der Stammbaubewilligung als rechtskräftig bewilligt anzusehen wäre, könnte die Beschwerdeführerin aus der Nichtzustellung des bewilligten Umgebungsplans nichts für sich ableiten, da sie im Wissen um die Bauausführung nicht rechtzeitig deren Zustellung verlangt hat (E. 7.3). Durch das servitutarisch festgelegte Mitbenützungsrecht der öffentlichen Dienste und Zubringer ist der betreffende Kehrplatz rechtlich gesichert (E. 7.4). Für die Bemessung der Gebäudehöhe ist auch an den Ecken die Traufansicht massgebend (E. 8.2). Das geplante Einfamilienhaus hält die zulässige Gebäudehöhe auch hinsichtlich des - durch Interpolation der Baubehörde festgestellten - ursprünglichen Terrainverlaufs ein (E. 8.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Abbruchbewilligung Baubewilligungspflicht Bauverbotsdienstbarkeit Höhe der Baute Bodenrecht Strassenbauprojekt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied for the imposition of court costs upon the losing party (Beschwerdeführerin).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00107

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00107 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.11.2010 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Baubewilligung für den Teilabbruch und den Neubau eines Einfamilienhauses: Strassenmässige Erschliessung, Messweise für die Gebäudehöhe. Da die Bausubstanz im Wesentlichen ausgetauscht werden soll, ist das Bauvorhaben als Neubau einzustufen, was ein baureifes Grundstück voraussetzt (E. 4.2). Der Entscheid des Gemeinderats, gestützt auf § 360 Abs. 3 PBG von den Anforderungen an einen Zufahrtsweg abzuweichen und auf das Erfordernis der Bankette zu verzichten, erweist sich als vertretbar (E. 6).

Selbst wenn der bereits teilweise erstellte Kehrplatz nicht schon mit der Stammbaubewilligung als rechtskräftig bewilligt anzusehen wäre, könnte die Beschwerdeführerin aus der Nichtzustellung des bewilligten Umgebungsplans nichts für sich ableiten, da sie im Wissen um die Bauausführung nicht rechtzeitig deren Zustellung verlangt hat (E. 7.3). Durch das servitutarisch festgelegte Mitbenützungsrecht der öffentlichen Dienste und Zubringer ist der betreffende Kehrplatz rechtlich gesichert (E. 7.4).

Für die Bemessung der Gebäudehöhe ist auch an den Ecken die Traufansicht massgebend (E. 8.2). Das geplante Einfamilienhaus hält die zulässige Gebäudehöhe auch hinsichtlich des - durch Interpolation der Baubehörde festgestellten - ursprünglichen Terrainverlaufs ein (E. 8.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · BANKETTE FUSSGÄNGERSCHUTZ GEBÄUDEHÖHE GEWACHSENER BODEN KEHRMÖGLICHKEIT KEHRPLATZ NEUBAU NOTZUFAHRT RECHTLICHE SICHERUNG STICHSTRASSE STRASSENMÄSSIGE ERSCHLIESSUNG TRAUFSEITE VERKEHRSSICHERE ERSCHLIESSUNG ZUFAHRTSWEG ZUSTELLUNGSPFLICHT · Rechtsnormen: · § 233 PBG § 237 PBG § 280 PBG § 315 Abs. 1 PBG § 316 Abs. 2 PBG § 360 Abs. 3 PBG § 3 Zugangsnormalien § 11 Zugangsnormalien · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3