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VB.2010.00102 • VG ZH VB.2010.00102 KI-generiert

Appeal Regarding Refusal to Register Non-Biological Paternity Acknowledgment

Geschäftsnummer VB.2010.00102
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an appeal against the refusal to register a voluntary acknowledgment of paternity, where the acknowledging individual was not the natural father, seeking to overturn prior decisions that upheld this refusal based on the alleged intent to make a mere courtesy acknowledgment. The court reasoned that Swiss law applies, and since the acknowledging party was not the biological father, the statute's wording, purpose, and meaning prohibit such courtesy acknowledgments, emphasizing that while the general permissibility of such an acknowledgment might be distinct from the requirement for individual consideration of the child's welfare, the law leaves no room for considering the child's welfare in this specific case when the acknowledging party had clearly stated they were not the biological father, thus obligating the refusal of registration.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verweigerung der Vaterschaftsanerkennung | Unzulässigkeit einer sogenannten Gefälligkeitsanerkennung Hinsichtlich der beantragten Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide ist auf die Beschwerde einzutreten (E. 2.1). Weil die anbegehrte Feststellung im Prozess im Wesentlichen ohnehin zu klären ist, ist auf die Beschwerde mit Bezug auf diesen Antrag nicht einzutreten (E. 2.2). Vorliegend ist Schweizer Recht anwendbar (E. 3). Es ist nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer nicht der natürliche Vater des Kindes ist (E. 4.1). Der Wortlaut, Sinn und Zweck des Gesetzes sprechen für die Unzulässigkeit von Gefälligkeitsanerkennungen (E. 5.1). Die Frage, ob die generelle Zulässigkeit einer Gefälligkeitsanerkennung dem Kindeswohl entspricht, ist von der Frage zu unterscheiden, ob die (zulässige) Anerkennung selbst dem Kindeswohl entsprechen muss. Es bleibt kein Raum für die Berücksichtigung des Kindeswohls im Einzelfall (E. 5.2). Da dem Beschwerdegegner unmissverständlich erklärt worden war, dass der Beschwerdeführer nicht der biologische Vater des Kindes sei, war er verpflichtet, die Eintragung der Anerkennungserklärung abzulehnen (E. 5.4). Abweisung soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Anerkennungsregister nicht eheliches Kind Anerkennung eines Kindes Adoptionsrecht Naturrecht Vaterschaftsurlaub

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 90 Abs. I ZStV

This provision is likely the legal basis for the authority's obligation to refuse the registration of the declaration of paternity, which forms the core of the dispute.

Art. 260 Abs. I ZGB

This provision is likely the fundamental civil law basis governing the requirements or validity of paternity acknowledgment.

Art. 72 Abs. I IPRG

This provision was cited in the case file index, indicating it was used to determine the applicable law (Swiss law) in the dispute.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00102

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00102 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.06.2010 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Verweigerung der Vaterschaftsanerkennung · Unzulässigkeit einer sogenannten Gefälligkeitsanerkennung Hinsichtlich der beantragten Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide ist auf die Beschwerde einzutreten (E. 2.1). Weil die anbegehrte Feststellung im Prozess im Wesentlichen ohnehin zu klären ist, ist auf die Beschwerde mit Bezug auf diesen Antrag nicht einzutreten (E. 2.2).

Vorliegend ist Schweizer Recht anwendbar (E. 3). Es ist nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer nicht der natürliche Vater des Kindes ist (E. 4.1). Der Wortlaut, Sinn und Zweck des Gesetzes sprechen für die Unzulässigkeit von Gefälligkeitsanerkennungen (E. 5.1). Die Frage, ob die generelle Zulässigkeit einer Gefälligkeitsanerkennung dem Kindeswohl entspricht, ist von der Frage zu unterscheiden, ob die (zulässige) Anerkennung selbst dem Kindeswohl entsprechen muss. Es bleibt kein Raum für die Berücksichtigung des Kindeswohls im Einzelfall (E. 5.2).

Da dem Beschwerdegegner unmissverständlich erklärt worden war, dass der Beschwerdeführer nicht der biologische Vater des Kindes sei, war er verpflichtet, die Eintragung der Anerkennungserklärung abzulehnen (E. 5.4). Abweisung soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · ANERKENNUNG ANWENDBARES RECHT KINDESWOHL ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT VATERSCHAFT ZIVILSTANDSRECHT ZIVILSTANDSREGISTER · Rechtsnormen: · Art. 72 Abs. I IPRG Art. 260 Abs. I ZGB Art. 90 Abs. I ZStV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2