Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2010.00095 • VG ZH VB.2010.00095 KI-generiert

Validity of Multiple Animal Medicine Agreements

Geschäftsnummer VB.2010.00095
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed a case concerning the validity of two separate animal medicine agreements (TAM agreements) for the same cattle herd. The court found that allowing multiple TAM agreements for the same herd, especially with veterinarians practicing individually, would undermine the regulations requiring regular farm visits and clear responsibility for handling animal medications. The court reasoned that this practice could lead to inconsistent treatments, difficulty in tracking dispensed medications, and blurred lines of accountability, ultimately posing risks to animal and human health, and therefore upheld the rejection of the second TAM agreement.

Legislator-Regeste

Amtlich

Tierschutz | Frage der Zulässigkeit von zwei abgeschlossenen Tierarzneimittelvereinbarungen (TAM-Vereinbarung) zur Betreuung des gleichen Rindviehbestands. Gesetzliche Grundlagen betreffend Abschluss einer TAM-Vereinbarung (E. 2). Bei der vom Beschwerdeführer befürworteten Lösung hätten die eingebundenen, in Einzelpraxen tätigen Tierärzte regelmässig Betriebsbesuche abzuhalten, was die Regelungen von Art. 10 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) ihres Sinnes entleeren würde. Überdies ist die Gesundheit von Mensch und Tier gefährdet, da die Tierärzte das gleiche Präparat zur Behandlung unterschiedlicher Beschwerden vorrätig verschreiben oder abgeben könnten. Schliesslich erweist sich die Kontrolle der auf Vorrat abgegebenen oder verschriebenen Tierarzneimittel als schwierig (E. 4.2). Aus der in Art. 10 Abs. 3 TAMV ausdrücklich erwähnten Zulässigkeit separater TAM-Vereinbarungen für unterschiedliche Tierarten folgt, dass es sich hierbei um eine Ausnahmeregelung handelt (E. 4.3). Eine TAM-Vereinbarung gibt sodann Aufschluss über die Verantwortlichkeiten für den korrekten Umgang mit den Tierarzneimitteln, was nicht mehr klar geregelt wäre, wenn der Tierhalter mit mehreren Tierärzten TAM-Vereinbarungen abgeschlossen hätte (E. 4.4). Die vom Beschwerdeführer erwähnte Trennung der Einsatzgebiete der beiden im Rahmen der abgeschlossenen TAM-Vereinbarungen tätigen Tierärzte erscheint keineswegs als eindeutig (act. 4.5). Die Zusammenarbeit zwischen zwei Einzeltierarztpraxen entspricht auch nicht einer Praxisgemeinschaft, wofür eine einzige TAM-Vereinbarung ausreichen würde (E. 4.6). Bei in Einzelpraxen tätigen Tierärzten wäre auch nicht gewährleistet, dass sie ihre Behandlungen, Beobachtungen und Informationen, insbesondere über die Abgabe von Tierarzneimitteln auf Vorrat, in genügender Weise austauschten (E. 4.7). Die Sicherstellung einer Stellvertretung spricht nicht für den Abschluss mehrerer TAM-Vereinbarungen, da eine Stellvertretungsregelung ohnehingesetzlich vorgeschrieben ist (E. 4.8). Die reibungslose Zusammenarbeit der beiden Tierärzte ist schliesslich anzuzweifeln (E. 4.9). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Landwirtschaftsrecht Tierarzneimittel gesundheitliche Risiken Urteile zur Prüfung der Gültigkeit Entscheidungen auf medizinischem Gebiet Kartelle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 10 Abs. II TAMV

Used to argue that the proposed solution would empty the regulation of its meaning.

§ 11 Abs. II TAMV

Used to argue that the proposed solution would empty the regulation of its meaning.

§ 10 Abs. III TAMV

Cited as an exception to the rule, implying that separate TAM agreements are only allowed for different animal species.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00095

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00095 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.05.2010 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Tierschutz · Frage der Zulässigkeit von zwei abgeschlossenen Tierarzneimittelvereinbarungen (TAM-Vereinbarung) zur Betreuung des gleichen Rindviehbestands. Gesetzliche Grundlagen betreffend Abschluss einer TAM-Vereinbarung (E. 2). Bei der vom Beschwerdeführer befürworteten Lösung hätten die eingebundenen, in Einzelpraxen tätigen Tierärzte regelmässig Betriebsbesuche abzuhalten, was die Regelungen von Art. 10 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) ihres Sinnes entleeren würde.

Überdies ist die Gesundheit von Mensch und Tier gefährdet, da die Tierärzte das gleiche Präparat zur Behandlung unterschiedlicher Beschwerden vorrätig verschreiben oder abgeben könnten. Schliesslich erweist sich die Kontrolle der auf Vorrat abgegebenen oder verschriebenen Tierarzneimittel als schwierig (E. 4.2). Aus der in Art. 10 Abs. 3 TAMV ausdrücklich erwähnten Zulässigkeit separater TAM-Vereinbarungen für unterschiedliche Tierarten folgt, dass es sich hierbei um eine Ausnahmeregelung handelt (E. 4.3). Eine TAM-Vereinbarung gibt sodann Aufschluss über die Verantwortlichkeiten für den korrekten Umgang mit den Tierarzneimitteln, was nicht mehr klar geregelt wäre, wenn der Tierhalter mit mehreren Tierärzten TAM-Vereinbarungen abgeschlossen hätte (E. 4.4).

Die vom Beschwerdeführer erwähnte Trennung der Einsatzgebiete der beiden im Rahmen der abgeschlossenen TAM-Vereinbarungen tätigen Tierärzte erscheint keineswegs als eindeutig (act. 4.5). Die Zusammenarbeit zwischen zwei Einzeltierarztpraxen entspricht auch nicht einer Praxisgemeinschaft, wofür eine einzige TAM-Vereinbarung ausreichen würde (E. 4.6). Bei in Einzelpraxen tätigen Tierärzten wäre auch nicht gewährleistet, dass sie ihre Behandlungen, Beobachtungen und Informationen, insbesondere über die Abgabe von Tierarzneimitteln auf Vorrat, in genügender Weise austauschten (E. 4.7).

Die Sicherstellung einer Stellvertretung spricht nicht für den Abschluss mehrerer TAM-Vereinbarungen, da eine Stellvertretungsregelung ohnehingesetzlich vorgeschrieben ist (E. 4.8). Die reibungslose Zusammenarbeit der beiden Tierärzte ist schliesslich anzuzweifeln (E. 4.9). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUSLEGUNG GESETZESAUSLEGUNG NUTZTIER TIER TIERARZNEIMITTEL TIERARZNEIMITTELVEREINBARUNG TIERARZT TIERHALTUNG VERANTWORTLICHKEIT · Rechtsnormen: · Art. 27 BV Art. 42 Abs. I HMG Art. 42 Abs. II HMG § 10 Abs. I TAMV § 10 Abs. II TAMV § 10 Abs. III TAMV § 11 Abs. II TAMV · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3