Property Owner v. Monument Protection Listing Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA property owner challenged a decision to list their building as a protected monument, specifically contesting the two-year deadline for assessing protectability and the scope of protection imposed. The court reasoned that the two-year period for assessing protection eligibility could be extended with the landowner's consent, and found that the lower courts' assessment of the building's defining influence and importance as a historical witness was not unreasonable. Furthermore, the court held that the scope of protection, which included the interior layout allowing for modern use, was proportionate, and concluded that under the given circumstances, listing the building was not disproportionate, thus dismissing the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichDenkmalschutz | Denkmalschutz. Provokationsbegehren. Frist zur Abklärung der Schutzwürdigkeit. Die Zweijahresfrist zur Abklärung der Schutzwürdigkeit einer Baute kann mit dem Einverständnis des Grundeigentümers verlängert werden (E. 1.4). Die Würdigungen der Vorinstanzen hinsichtlich der prägenden Wirkung und der wichtigen Zeugeneigenschaft erscheinen nicht als unvertretbar (E. 3.1 ff.). Der festgelegte Schutzumfang ist massvoll. Die vom Schutzumfang erfasste innere Raumaufteilung ermöglicht eine den heutigen Anforderungen genügende Nutzung. Unter den gegebenen Umständen hat die Vorinstanz eine Unterschutzstellung zu Recht nicht als unverhältnismässig eingestuft (E. 4.2). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision governs the imposition of costs, which is applied in the final disposition (implied by the nature of the dismissal).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00094
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00094 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.12.2010 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 01.04.2011 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Denkmalschutz · Denkmalschutz. Provokationsbegehren. Frist zur Abklärung der Schutzwürdigkeit. Die Zweijahresfrist zur Abklärung der Schutzwürdigkeit einer Baute kann mit dem Einverständnis des Grundeigentümers verlängert werden (E. 1.4).
Die Würdigungen der Vorinstanzen hinsichtlich der prägenden Wirkung und der wichtigen Zeugeneigenschaft erscheinen nicht als unvertretbar (E. 3.1 ff.). Der festgelegte Schutzumfang ist massvoll. Die vom Schutzumfang erfasste innere Raumaufteilung ermöglicht eine den heutigen Anforderungen genügende Nutzung. Unter den gegebenen Umständen hat die Vorinstanz eine Unterschutzstellung zu Recht nicht als unverhältnismässig eingestuft (E. 4.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · DENKMAL DENKMALPFLEGE FRIST/-EN FRISTERSTRECKUNG INTERESSENABWÄGUNG PRÄGENDE WIRKUNG PROVOKATIONSBEGEHREN SCHUTZUMFANG SCHUTZWÜRDIGKEIT UNTERSCHUTZSTELLUNG VERWIRKUNGSFRIST WICHTIGER ZEUGE · Rechtsnormen:
· § 203 Abs. I lit. c PBG § 213 Abs. III PBG § 5a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4