Applicant v. State Regarding Hardship Residence Permit Denial
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant, who entered the jurisdiction at age nine and completed schooling and vocational training there, was denied a hardship residence permit after his father's diplomatic status, which had previously provided a basis for residence under international conventions, terminated in 2004. The court reasoned that the termination of the special status alone does not constitute a personal hardship case unless extraordinary circumstances exist, and while the applicant faces difficulties returning to his home country, his three criminal convictions and lack of impeccable conduct or financial independence outweighed arguments for integration or equal treatment compared to a sibling, leading the court to conclude that no justifying extraordinary circumstances warranted granting the hardship permit.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthalts- / Niederlassungsbewilligung | Härtefallbewilligung Der Vater des Beschwerdeführers hat seine Tätigkeit beim heimatlichen Konsulat Ende Oktober 2004 beendet, womit sich der Beschwerdeführer nicht mehr auf die Vorrechte gemäss dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen berufen kann (E. 4.2). Bei Beendigung des Sonderstatus kann - ausserordentliche Umstände vorbehalten - nicht allein deswegen ein persönlicher Härtefall angenommen werden (E. 5.3). Der Beschwerdeführer reiste 1990 im Alter von neun Jahren in die Schweiz ein, besuchte hier die Schulen und begann eine Berufslehre. Eine Rückkehr ins Heimatland ist mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Gegen die Annahme eines Härtefalls sprechen seine drei strafrechtlichen Verurteilungen und zahlreichen Umwandlungen von Bussen in Haft. Der Beschwerdeführer hat sich weder tadellos verhalten, noch ist er finanziell unabhängig. Auch eine gute berufliche Integration ist zu bezweifeln. Ausserordentliche Umstände, welche die Annahme eines Härtefalls rechtfertigen würden, liegen gesamthaft betrachtet nicht vor (E. 5.4 f.). Aus dem Vergleich zu seinem Bruder kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten (E. 5.6). Abweisung.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00083
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00083 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.05.2010 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthalts- / Niederlassungsbewilligung · Härtefallbewilligung Der Vater des Beschwerdeführers hat seine Tätigkeit beim heimatlichen Konsulat Ende Oktober 2004 beendet, womit sich der Beschwerdeführer nicht mehr auf die Vorrechte gemäss dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen berufen kann (E. 4.2).
Bei Beendigung des Sonderstatus kann - ausserordentliche Umstände vorbehalten - nicht allein deswegen ein persönlicher Härtefall angenommen werden (E. 5.3). Der Beschwerdeführer reiste 1990 im Alter von neun Jahren in die Schweiz ein, besuchte hier die Schulen und begann eine Berufslehre. Eine Rückkehr ins Heimatland ist mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Gegen die Annahme eines Härtefalls sprechen seine drei strafrechtlichen Verurteilungen und zahlreichen Umwandlungen von Bussen in Haft. Der Beschwerdeführer hat sich weder tadellos verhalten, noch ist er finanziell unabhängig.
Auch eine gute berufliche Integration ist zu bezweifeln. Ausserordentliche Umstände, welche die Annahme eines Härtefalls rechtfertigen würden, liegen gesamthaft betrachtet nicht vor (E. 5.4 f.). Aus dem Vergleich zu seinem Bruder kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten (E. 5.6). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BESCHLEUNIGUNGSGEBOT FAMILIENANGEHÖRIGE HÄRTEFALLBEWILLIGUNG INTEGRATION KONSULARANGESTELLTE RECHTSGLEICHHEIT STRAFFÄLLIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 4 ANAG Art. 30 Abs. I lit. b AuG Art. 8 Abs. I BV Art. 29 Abs. I BV § 13 lit. f BeamtenV · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3