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VB.2010.00080 • VG ZH VB.2010.00080 KI-generiert

Patient Complaint Against Health Directorate Dismissed for Lack of Appealable Interest

Geschäftsnummer VB.2010.00080
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual confined to a forensic therapeutic facility for a measure under Article 59(3) of the Criminal Code complained to the Health Directorate about staff conduct, receiving only informal letters stating no supervisory intervention was warranted, leading the individual to claim the Directorate committed a denial of justice by failing to issue appealable decisions. The court determined that the initial complaint regarding staff conduct constituted a mere supervisory request, the appropriateness of which fell under the jurisdiction of the supervisory authority above the Directorate, not the Administrative Court; furthermore, regarding the second complaint, the court found no denial of justice because the individual lacked a legitimate interest in an appealable decision as they had already been released and suffered no continuing disadvantage, and any claims for state liability belonged in civil courts, leading the court to dismiss the appeal where it was admissible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Rechtsverweigerung | Massnahmenvollzug / Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung. [Im Sommer 2008 wurde der Beschwerdeführer zum vorzeitigen Antritt einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB in die forensische Sicherheitsstation des Psychiatriezentrums Rheinau eingewiesen. In zwei Schreiben an die Gesundheitsdirektion beanstandete er das Verhalten des Klinikpersonals. In beiden Fällen teilte ihm die Gesundheitsdirektion brieflich mit, dass kein Anlass für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten bestehe. Vor Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer Rechtsverweigerung geltend, weil die Gesundheitsdirektion auf seine Eingaben hin keine anfechtbaren Verfügungen erlassen hatte.] Nichteintreten, soweit der Beschwerdeführer die Bestrafung von Klinikverantwortlichen verlangt sowie Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen fordert. Verzicht auf Weiterleitung an die zuständigen (Straf-)Behörden (E. 1.2). Die Rügen betreffend eine angebliche Zwangsmedikation hätte der Beschwerdeführer beim Einzelrichteramt geltend machen müssen (E. 1.3). In Bezug auf das erste Beanstandungsschreiben des Beschwerdeführers an die Gesundheitsdirektion liegt keine Rechtsstreitigkeit vor, sondern ein reines Aufsichtsbeschwerdeverfahren. Zur Beurteilung der Frage, ob die Gesundheitsdirektion zu Recht darauf verzichtete, aufsichtsrechtlich einzuschreiten, ist nicht das Verwaltungsgericht zuständig, sondern die der Gesundheitsdirektion übergeordnete Aufsichtsinstanz (E. 2). In Bezug auf das zweite Beanstandungsschreiben des Beschwerdeführers an die Gesundheitsdirektion liegt keine Rechtsverweigerung vor, denn der Beschwerdeführer hatte kein schutzwürdiges Interesse am Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Zum Zeitpunkt der Gesuchseingabe befand er sich nämlich bereits nicht mehr im Psychiatriezentrum Rheinau (E. 3.5), und die gerügten Unterlassungen des Klinikpersonals bewirkten für ihn keinen Nachteil (E. 3.6). Zur Beurteilung der vom Beschwerdeführer geltend gemachtenStaatshaftung sind die Zivilgerichte zuständig; die Gesundheitsdirektion war auch diesbezüglich nicht dazu verpflichtet, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen oder die Sache an die zuständige Instanz weiterzuleiten (E. 3.7). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung; Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (E. 4). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

Schlagwörter

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Strafanzeige Aufsichtsbeschwerde Gesundheitszustand sachliche Unzuständigkeit Gesundheitsbezogene Angaben formloser Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00080

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00080 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.05.2010 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Rechtsverweigerung · Massnahmenvollzug / Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung. [Im Sommer 2008 wurde der Beschwerdeführer zum vorzeitigen Antritt einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB in die forensische Sicherheitsstation des Psychiatriezentrums Rheinau eingewiesen. In zwei Schreiben an die Gesundheitsdirektion beanstandete er das Verhalten des Klinikpersonals. In beiden Fällen teilte ihm die Gesundheitsdirektion brieflich mit, dass kein Anlass für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten bestehe. Vor Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer Rechtsverweigerung geltend, weil die Gesundheitsdirektion auf seine Eingaben hin keine anfechtbaren Verfügungen erlassen hatte.]

Nichteintreten, soweit der Beschwerdeführer die Bestrafung von Klinikverantwortlichen verlangt sowie Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen fordert. Verzicht auf Weiterleitung an die zuständigen (Straf-)Behörden (E. 1.2). Die Rügen betreffend eine angebliche Zwangsmedikation hätte der Beschwerdeführer beim Einzelrichteramt geltend machen müssen (E. 1.3). In Bezug auf das erste Beanstandungsschreiben des Beschwerdeführers an die Gesundheitsdirektion liegt keine Rechtsstreitigkeit vor, sondern ein reines Aufsichtsbeschwerdeverfahren. Zur Beurteilung der Frage, ob die Gesundheitsdirektion zu Recht darauf verzichtete, aufsichtsrechtlich einzuschreiten, ist nicht das Verwaltungsgericht zuständig, sondern die der Gesundheitsdirektion übergeordnete Aufsichtsinstanz (E. 2).

In Bezug auf das zweite Beanstandungsschreiben des Beschwerdeführers an die Gesundheitsdirektion liegt keine Rechtsverweigerung vor, denn der Beschwerdeführer hatte kein schutzwürdiges Interesse am Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Zum Zeitpunkt der Gesuchseingabe befand er sich nämlich bereits nicht mehr im Psychiatriezentrum Rheinau (E. 3.5), und die gerügten Unterlassungen des Klinikpersonals bewirkten für ihn keinen Nachteil (E. 3.6). Zur Beurteilung der vom Beschwerdeführer geltend gemachtenStaatshaftung sind die Zivilgerichte zuständig; die Gesundheitsdirektion war auch diesbezüglich nicht dazu verpflichtet, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen oder die Sache an die zuständige Instanz weiterzuleiten (E. 3.7).

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung; Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (E. 4). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUFSICHTSBESCHWERDE FESTSTELLUNGSVERFÜGUNG GESUNDHEITSDIREKTION MASSNAHMENVOLLZUG PSYCHIATRISCHE KLINIK RECHTSVERWEIGERUNG RHEINAU SCHADENERSATZ SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE STATIONÄRE MASSNAHME THERAPEUTISCHE MASSNAHME ÜBERWEISUNGSPFLICHT UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) ZWANGSMEDIKATION · Rechtsnormen:

· Art. 29a BV § 37 Abs. II GesundheitsG § 24 Abs. I HaftungsG § 5 lit. e JVV § 73 Abs. II JVV § 27 Abs. IV PATIENTENG Art. 59 Abs. III StGB § 29 Abs. II StJVG § 30 StJVG § 1 VRG § 2 Abs. I VRG § 3 VRG § 5 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3