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VB.2010.00079 • VG ZH VB.2010.00079 KI-generiert

Appeal Withdrawal on Building Permit for Temporary Circus and Festival Venue

Geschäftsnummer VB.2010.00079
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed a decision concerning the withdrawal of suspensive effect for an appeal against a building permit that temporarily authorized the use of a specific field for a circus and a major festival, necessitated by the unavailability of the traditional venue due to construction. The court reasoned that such withdrawal is permissible only under special circumstances where significant detriment would result from maintaining the suspensive effect, and the withdrawal must be proportionate. Given the cultural importance of the events and the tight construction schedule impacting alternative planning, special circumstances justifying withdrawal for the structural measures were found; however, due to unresolved environmental law concerns, particularly regarding noise protection, the complete withdrawal of suspensive effect for the temporary use was only granted for the current year, pending the timely conclusion of the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Befristete Umnutzung der Landiwiese für Zirkus Knie und Züri Fäscht: Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist nur aus besonderen Gründen zulässig. Erforderlich ist, dass ein schwerer Nachteil droht, wenn die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wird. Zudem muss sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung als verhältnismässig erweisen (E. 3.1). Die Gastspiele des Zirkus Knie und das Züri Fäscht sind wichtige Bestandteile des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens der Stadt Zürich. Wegen der mit dem Bau des Parkhauses Opera verbundenen Neugestaltung ist der Sechseläutenplatz, wo diese Veranstaltungen traditionell durchgeführt werden, bis mindestens Ende 2011 nicht benutzbar. Die Komplexität dieses Bauvorhabens hat zwangsläufig zur Folge, dass nicht alle wegen der Platzumgestaltung andernorts erforderlichen Massnahmen so rechtzeitig geplant werden können, dass Spielraum für die Durchführung allfälliger Rechtsmittelverfahren bleibt. Das Vorliegen besonderer Verhältnisse, die den Entzug der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen vermögen, ist deshalb zu bejahen (E. 3.2). Fraglich ist hingegen, ob mit den angefochtenen Bewilligungen umweltrechtlichen Fragen, insbesondere solchen des Lärmschutzes hinreichend Rechnung getragen worden ist, zumal das der Baubewilligung zugrunde liegende Lärmgutachten lediglich die vom Zirkusbetrieb ausgehenden Immissionen berücksichtigt und auf der Landiwiese ohnehin schon zahlreiche Veranstaltungen durchgeführt werden. Das Interesse der Beschwerdeführer an der Verhinderung zusätzlicher Lärmbelastungen wiegt jedenfalls nicht leicht (E. 3.4). Unter Berücksichtigung des zeitlichen Aspektes erweist sich der vollständige Entzug der aufschiebenden Wirkung als verhältnismässig, soweit er die baulichen Massnahmen betrifft; hinsichtlich der bis Ende 2011 bewilligten zusätzlichen Nutzung gilt dies aus heutiger Hinsicht nur insoweit, als mit dem Abschluss des Rekursverfahrens noch in diesem Jahrgerechnet werden kann. Bezüglich der Bewilligung für die zusätzliche Nutzung des Platzes für Zirkus Knie und Züri Fäscht ist deshalb die aufschiebende Wirkung einstweilen nur für das Jahr 2010 zu entziehen (E. 3.5). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Entzug der aufschiebenden Wirkung Baubewilligung besondere Umstände hängiges Verfahren vorübergehender Schutz Bewilligungsentzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 LSV

This provision, concerning the granting of a permit, is implicitly the subject of the decision regarding the withdrawal of the suspensive effect of the appeal related to environmental aspects.

§ 25 VRG

This administrative procedural law provision is likely the basis for the court's decision regarding the withdrawal of the suspensive effect of the appeal.

Art. 11 Abs. II OV BRK

This provision is cited and is implicitly the basis for the court's ruling regarding the scope or limitation of the permit's effect.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00079

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00079 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 31.03.2010 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Befristete Umnutzung der Landiwiese für Zirkus Knie und Züri Fäscht: Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist nur aus besonderen Gründen zulässig. Erforderlich ist, dass ein schwerer Nachteil droht, wenn die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wird.

Zudem muss sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung als verhältnismässig erweisen (E. 3.1). Die Gastspiele des Zirkus Knie und das Züri Fäscht sind wichtige Bestandteile des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens der Stadt Zürich. Wegen der mit dem Bau des Parkhauses Opera verbundenen Neugestaltung ist der Sechseläutenplatz, wo diese Veranstaltungen traditionell durchgeführt werden, bis mindestens Ende 2011 nicht benutzbar. Die Komplexität dieses Bauvorhabens hat zwangsläufig zur Folge, dass nicht alle wegen der Platzumgestaltung andernorts erforderlichen Massnahmen so rechtzeitig geplant werden können, dass Spielraum für die Durchführung allfälliger Rechtsmittelverfahren bleibt.

Das Vorliegen besonderer Verhältnisse, die den Entzug der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen vermögen, ist deshalb zu bejahen (E. 3.2). Fraglich ist hingegen, ob mit den angefochtenen Bewilligungen umweltrechtlichen Fragen, insbesondere solchen des Lärmschutzes hinreichend Rechnung getragen worden ist, zumal das der Baubewilligung zugrunde liegende Lärmgutachten lediglich die vom Zirkusbetrieb ausgehenden Immissionen berücksichtigt und auf der Landiwiese ohnehin schon zahlreiche Veranstaltungen durchgeführt werden. Das Interesse der Beschwerdeführer an der Verhinderung zusätzlicher Lärmbelastungen wiegt jedenfalls nicht leicht (E. 3.4).

Unter Berücksichtigung des zeitlichen Aspektes erweist sich der vollständige Entzug der aufschiebenden Wirkung als verhältnismässig, soweit er die baulichen Massnahmen betrifft; hinsichtlich der bis Ende 2011 bewilligten zusätzlichen Nutzung gilt dies aus heutiger Hinsicht nur insoweit, als mit dem Abschluss des Rekursverfahrens noch in diesem Jahr gerechnet werden kann. Bezüglich der Bewilligung für die zusätzliche Nutzung des Platzes für Zirkus Knie und Züri Fäscht ist deshalb die aufschiebende Wirkung einstweilen nur für das Jahr 2010 zu entziehen (E. 3.5).

Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG BEFRISTUNG ENTZUG (AUFSCHIEBENDE WIRKUNG) GROSSVERANSTALTUNGEN INTERESSENABWÄGUNG LÄRMGUTACHTEN LÄRMSCHUTZ UMNUTZUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 8 LSV § 11 Abs. II OV BRK § 25 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3