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VB.2010.00061 • VG ZH VB.2010.00061 KI-generiert

Appeal Against Building Permit Due to Minor Aircraft Noise Exceedance

Geschäftsnummer VB.2010.00061
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal against a building permit for four apartment buildings in an area affected by aircraft noise, where the calculated noise immissions slightly exceeded the limit in one night-time hour. The court reasoned that when determining the noise load for the permit, the applicable operational regulations from 2005, not the current or hypothetical future use of runways, must be used, and unsubstantiated future flight operation projections cannot be considered. Furthermore, under the relevant law, a building permit in such an area requires a demonstration of overriding interest and cantonal approval for the exception, which the court found to be satisfied given the minor exceedance and the existence of a building gap, thereby upholding the decision to grant the permit.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Baubewilligung für die Erstellung von vier Mehrfamilienhäusern in fluglärmbelastetem Gebiet in Niederglatt. Berechnungsgrundlagen für die Fluglärmimmissionen und Ermittlung der Lärmbelastung (E. 3.2). Bei der Ermittlung der Lärmbelastung ist auf die mit dem vorläufigen Betriebsreglement von 2005 zugelassene Nutzweise abzustellen und nicht auf die momentane oder künftige Nutzung einzelner Pisten (E. 3.4). Die vom Beschwerdeführer behauptete zukünftige Entwicklung des Flugbetriebs kann bei der Lärmermittlung mangels Konkretisierung nicht berücksichtigt werden (E. 3.5). Eine Baubewilligung darf nur erteilt werden, wenn an der Errichtung der Gebäude ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde der Ausnahme zustimmt (Art. 31 Abs. 2 LSV; E. 5.3). Bei der Interessenabwägung zu berücksichtigende Interessen (E. 5.3.1). Der Immissionsgrenzwert ist vorliegend lediglich in der ersten Nachtstunde (22-23 h) um 1 dB überschritten (E. 5.3.2). Vorliegen einer Baulücke im Sinn von Art. 31 Abs. 2 LSV (E. 5.3.3). Die Fluglärmbelastung bildet nicht Gegenstand des privaten Lärmschutz-Gestaltungsplans (E. 5.3.4). Der Entscheid der Vorinstanz, dass im vorliegenden Fall ein überwiegendes Interesse an der Erstellung der vier Mehrfamilienhäuser bestehe, ist somit nicht zu beanstanden (E. 5.3.5). Abweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligungserteilung Lärmbelastungskataster Überschreitung der Gebäudehöhe Entschädigung für Fluglärm Luftfahrtrecht Ausnahmebewilligung bei der Baubewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31 Abs. 2 LSV

Cited in the reasoning section (E. 5.3) as the prerequisite for granting a building permit in this context (overriding interest and cantonal consent).

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision, although not explicitly detailed in the provided text snippet's dispositive section, is the standard legal basis for ordering costs in Federal Supreme Court decisions.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00061

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00061 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.08.2010 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 22.06.2011 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Baubewilligung für die Erstellung von vier Mehrfamilienhäusern in fluglärmbelastetem Gebiet in Niederglatt. Berechnungsgrundlagen für die Fluglärmimmissionen und Ermittlung der Lärmbelastung (E. 3.2).

Bei der Ermittlung der Lärmbelastung ist auf die mit dem vorläufigen Betriebsreglement von 2005 zugelassene Nutzweise abzustellen und nicht auf die momentane oder künftige Nutzung einzelner Pisten (E. 3.4). Die vom Beschwerdeführer behauptete zukünftige Entwicklung des Flugbetriebs kann bei der Lärmermittlung mangels Konkretisierung nicht berücksichtigt werden (E. 3.5). Eine Baubewilligung darf nur erteilt werden, wenn an der Errichtung der Gebäude ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde der Ausnahme zustimmt (Art. 31 Abs. 2 LSV;

E. 5.3). Bei der Interessenabwägung zu berücksichtigende Interessen (E. 5.3.1). Der Immissionsgrenzwert ist vorliegend lediglich in der ersten Nachtstunde (22-23 h) um 1 dB überschritten (E. 5.3.2). Vorliegen einer Baulücke im Sinn von Art. 31 Abs. 2 LSV (E. 5.3.3). Die Fluglärmbelastung bildet nicht Gegenstand des privaten Lärmschutz-Gestaltungsplans (E. 5.3.4). Der Entscheid der Vorinstanz, dass im vorliegenden Fall ein überwiegendes Interesse an der Erstellung der vier Mehrfamilienhäuser bestehe, ist somit nicht zu beanstanden (E. 5.3.5).

Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSNAHMEBEWILLIGUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BAULÜCKE BAUZONE BELASTUNGSGRENZWERT FLUGLÄRM IMMISSIONSGRENZWERT IMMISSIONSSCHUTZ INTERESSENABWÄGUNG LÄRM LÄRMBELASTUNG LÄRMBERECHNUNG LÄRMIMMISSION LÄRMSCHUTZ LÄRMSCHUTZMASSNAHME PLANUNGSWERTE · Rechtsnormen: · Art. 31 LSV Art. 31 Abs. I LSV Art. 31 Abs. II LSV Art. 36 Abs. II LSV Art. 38 Abs. II LSV Art. 22 USG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4