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VB.2010.00054 • VG ZH VB.2010.00054 KI-generiert

Builder's Risk Insurance Valuation and Proportional Coverage for Underinsurance

Geschäftsnummer VB.2010.00054
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a dispute over insurance coverage for property damage during construction, the court determined that for a builder's risk insurance, the estimated construction costs serve as the insured value, and coverage is limited to the value present at the time of loss based on construction progress. The court rejected a claim of legitimate expectation regarding subsequently reported tenant improvements, ruling that if an underinsurance situation exists because the actual value of the constructed portions exceeded the sum insured, the proportional rule applies, reducing the maximum payout relative to the damaged portion versus the total building value at the time of the incident.

Legislator-Regeste

Amtlich

Schaden Nr. 07-1-943 | Schadensdeckung bei Unterversicherung Bei einer Bauzeitversicherung gelten die veranschlagten Baukosten als Versicherungswert. Die Gebäude sind entsprechend dem Baufortschritt versichert. Die Vergütung ist auf die zur Zeit des Schadensereignisses vorhandenen Werte beschränkt (E.2.4). Keine Berufung auf Vertrauensschutz (E.4). Die Beschwerdeführerin hat es unterlassen, die Mieterausbauten bei der Gebäudeversicherung zu quantifizieren. Dass die Mieterausbauten im Zeitpunkt des Schadenfalles noch nicht im Quantitativ gemeldet worden waren, bedeutet indes nicht, dass sie nicht von der Bauzeitversicherung erfasst werden (E.6.2). Liegt jedoch eine Unterversicherung vor, gelangt die Proportionalregel zur Anwendung, sodass sich die Höchstleistung im Verhältnis des beschädigten Teils zum ganzen Gebäudewert reduziert (E.6.3). Eine Unterversicherung bei einer Sachversicherung liegt dann vor, wenn der Wert der versicherten Sache die Versicherungssumme übersteigt. Da der Wert des Gebäudes bei einem Umbau abhängig ist vom Baufortschritt, ist dieser im Zeitpunkt des Schadenseintritts zu ermitteln. Eine Unterversicherung liegt nur insoweit vor, als der Wert des Gebäudes unter Berücksichtigung der im Zeitpunkt des Schadenseintritts bereits ausführten Arbeiten die Versicherungssumme erreicht und überschritten hat (E.6.4). Teilweise Gutheissung/Rückweisung

Schlagwörter

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Unterversicherung versichertes Risiko Immobilienbesitz Baukosten Streitwert Wasserschadenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 5 Abs. III BV
· GEBÄUDEVERSICHERUNG GEBÄUDEVERSICHERUNGSSUMME GEBÄUDEVERSICHERUNGSWERT PROPORTIONAL SCHADEN SCHADENEREIGNIS ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT VERTRAUENSSCHUTZ · Rechtsnormen: · Art. 5 Abs. III BV § 16 GebäuderversG § 28 Abs.
§ 53 GebäuderversG
This provision is cited in the context of applying the proportional rule due to underinsurance.
§ 63 Abs. I GebäuderversG
This provision is cited, likely related to the calculation or conditions of the insurance claim.
§ 65 GebäuderversG
This provision is cited in the section listing the legal norms applied.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 53 GebäuderversG

This provision is cited in the context of applying the proportional rule due to underinsurance.

§ 63 Abs. I GebäuderversG

This provision is cited, likely related to the calculation or conditions of the insurance claim.

§ 65 GebäuderversG

This provision is cited in the section listing the legal norms applied.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00054

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00054 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.04.2010 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.01.2011 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Schaden Nr. 07-1-943 · Schadensdeckung bei Unterversicherung Bei einer Bauzeitversicherung gelten die veranschlagten Baukosten als Versicherungswert. Die Gebäude sind entsprechend dem Baufortschritt versichert.

Die Vergütung ist auf die zur Zeit des Schadensereignisses vorhandenen Werte beschränkt (E.2.4). Keine Berufung auf Vertrauensschutz (E.4). Die Beschwerdeführerin hat es unterlassen, die Mieterausbauten bei der Gebäudeversicherung zu quantifizieren. Dass die Mieterausbauten im Zeitpunkt des Schadenfalles noch nicht im Quantitativ gemeldet worden waren, bedeutet indes nicht, dass sie nicht von der Bauzeitversicherung erfasst werden (E.6.2). Liegt jedoch eine Unterversicherung vor, gelangt die Proportionalregel zur Anwendung, sodass sich die Höchstleistung im Verhältnis des beschädigten Teils zum ganzen Gebäudewert reduziert (E.6.3).

Eine Unterversicherung bei einer Sachversicherung liegt dann vor, wenn der Wert der versicherten Sache die Versicherungssumme übersteigt. Da der Wert des Gebäudes bei einem Umbau abhängig ist vom Baufortschritt, ist dieser im Zeitpunkt des Schadenseintritts zu ermitteln. Eine Unterversicherung liegt nur insoweit vor, als der Wert des Gebäudes unter Berücksichtigung der im Zeitpunkt des Schadenseintritts bereits ausführten Arbeiten die Versicherungssumme erreicht und überschritten hat (E.6.4). Teilweise Gutheissung/Rückweisung · --- · Stichworte:

· GEBÄUDEVERSICHERUNG GEBÄUDEVERSICHERUNGSSUMME GEBÄUDEVERSICHERUNGSWERT PROPORTIONAL SCHADEN SCHADENEREIGNIS ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT VERTRAUENSSCHUTZ · Rechtsnormen: · Art. 5 Abs. III BV § 16 GebäuderversG § 28 Abs. I GebäuderversG § 37 GebäuderversG § 53 GebäuderversG § 63 Abs. I GebäuderversG § 65 GebäuderversG § 4 Abs. I GEBVERSV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2