Cancellation of Outpatient Measure Upheld Due to Lack of Therapeutic Commitment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court affirmed the cancellation of an outpatient measure, finding that the applicant's persistent failure to attend appointments demonstrated a lack of therapeutic commitment, making outpatient treatment unsuccessful. The court reasoned that the applicant's refusal to undergo inpatient treatment represented a missed opportunity and that the cancellation was therefore justified, negating the need for further psychiatric evaluation. However, the court granted the applicant legal aid for the appeal and complaint proceedings, deeming them not obviously without merit.
Legislator-Regeste
AmtlichAmbulante Massnahme | Aufhebung einer ambulanten Massnahme. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1) und der Einzelrichterin (E. 1.2). Es ist dem Beschwerdeführer anzulasten, dass er seit Beginn des Vollzugs der Massnahme seine Termine bei den Behörden und Therapeuten nicht oder nur unzuverlässig einhielt. Der Beschwerdegegner bemühte sich erfolglos um ihn. Der Schluss, dass der Beschwerdeführer ambulant nicht therapierbar sei, ist nachvollziehbar. Indem sich der Beschwerdeführer nicht in stationäre Behandlung begeben hatte, liess er auch seine letzte Chance ungenutzt verstreichen. Die Aufhebung der Massnahme erscheint demnach nicht als rechtsverletzend. Ein weiteres Gutachten muss nicht in Auftrag gegeben werden (E. 4.2). Hingegen kann sein Rekurs nicht als offensichtlich aussichtslos gelten, weshalb ihm für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist (E. 5.2). Ebenso ist ihm im Beschwerdeverfahren das Armenrecht zu gewähren (E. 5.3). Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the legal basis for the revocation of the measure.
Cited as the basis for the revocation of the measure.
Cited as the basis for the revocation of the measure.
Cited as the legal basis for granting legal aid (unentgeltliche Prozessführung).
Cited as the legal basis for granting legal aid (unentgeltliche Rechtspflege).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00048
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00048 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.03.2010 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Ambulante Massnahme · Aufhebung einer ambulanten Massnahme. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1) und der Einzelrichterin (E. 1.2). Es ist dem Beschwerdeführer anzulasten, dass er seit Beginn des Vollzugs der Massnahme seine Termine bei den Behörden und Therapeuten nicht oder nur unzuverlässig einhielt.
Der Beschwerdegegner bemühte sich erfolglos um ihn. Der Schluss, dass der Beschwerdeführer ambulant nicht therapierbar sei, ist nachvollziehbar. Indem sich der Beschwerdeführer nicht in stationäre Behandlung begeben hatte, liess er auch seine letzte Chance ungenutzt verstreichen. Die Aufhebung der Massnahme erscheint demnach nicht als rechtsverletzend. Ein weiteres Gutachten muss nicht in Auftrag gegeben werden (E. 4.2). Hingegen kann sein Rekurs nicht als offensichtlich aussichtslos gelten, weshalb ihm für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist (E. 5.2).
Ebenso ist ihm im Beschwerdeverfahren das Armenrecht zu gewähren (E. 5.3). Teilweise Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AMBULANTE BEHANDLUNG AMBULANTE MASSNAHME ARMENRECHT AUFHEBUNG AUSSICHTSLOSIGKEIT PERSÖNLICHKEITSSTÖRUNG PSYCHIATRISCHES GUTACHTEN PSYCHISCHE ERKRANKUNG STRAFRECHT, ALLGEMEINER TEIL THERAPIE THERAPIEBEREITSCHAFT THERAPIEWILLIGKEIT UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) · Rechtsnormen: · § 71 Abs. I JVV § 71 Abs. II JVV Art. 63a Abs. II lit. b StGB § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG · Publikationen:
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