Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2010.00040 • VG ZH VB.2010.00040 KI-generiert

Parking Lot Expansion Safety Strip Mandate

Geschäftsnummer VB.2010.00040
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed a building permit application for a parking lot expansion and a new traffic management system, considering the facts established by the lower court, including an environmental impact report and an on-site inspection. While the lower court's factual determination was sufficient for assessing traffic safety, the court found that the existing railway track area, even if rarely used for trains, did not adequately protect pedestrians. The court mandated a 1-meter wide pedestrian safety strip, marked on the road and secured with posts, as a necessary minimum for traffic safety. As there were no obstacles to implementing this safety measure, the court allowed for this deficiency to be corrected through a supplementary condition.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Bewilligung für Parkplatzerweiterung und neues Wegfahrtsregime. Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts. Verkehrssicherheit. Fussgängerschutz. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt aufgrund der Baugesuchsunterlagen und insbesondere des Umweltverträglichkeitsberichts sowie durch einen eigenen Augenschein einlässlich untersucht. Es liegt in der Natur der Sache, dass eine solche Schätzungen und Prognosen erfordernde Sachverhaltsermittlung mit gewissen Unsicherheiten verbunden ist. Für die hier zu beurteilende Frage der Verkehrssicherheit der Erschliessungslösung reicht sie aber ohne Weiteres aus (E. 1.2). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz vermag das teilweise grasüberwachsene Areal des Bahngeleises ungeachtet der seltenen Benützung zu Bahnzwecken einen Fussgängerschutz nicht zu ersetzen. Als unter dem Gesichtswinkel der Verkehrssicherheit notwendiges Minimum ist vielmehr ein Fussgängerschutzstreifen von 1 m Breite durch Markierung auf der Fahrbahn und zusätzlich durch Sicherungspfosten abzugrenzen (E. 2.3). Gemäss dem eingeholten Amtsbericht stehen der Anbringung eines farblich markierten und durch Pfosten gesicherten Schutzstreifens keine Hindernisse im Weg, weshalb sich auch unter Berücksichtigung der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Mangel "ohne besondere Schwierigkeiten" im Sinn von § 321 Abs. 1 PBG durch eine entsprechende Nebenbestimmung beheben lässt (E. 2.4). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Baubewilligungsauflagen Parkplatz Sicherheit im Straßenverkehr Raumordnung Sicherheit von Gebäuden Neuanmeldung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 321 Abs. 1 PBG

The court cited this provision to state that a deficiency in the construction project could be remedied by imposing an appropriate ancillary provision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00040

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00040 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.10.2010 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Bewilligung für Parkplatzerweiterung und neues Wegfahrtsregime. Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts. Verkehrssicherheit. Fussgängerschutz. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt aufgrund der Baugesuchsunterlagen und insbesondere des Umweltverträglichkeitsberichts sowie durch einen eigenen Augenschein einlässlich untersucht.

Es liegt in der Natur der Sache, dass eine solche Schätzungen und Prognosen erfordernde Sachverhaltsermittlung mit gewissen Unsicherheiten verbunden ist. Für die hier zu beurteilende Frage der Verkehrssicherheit der Erschliessungslösung reicht sie aber ohne Weiteres aus (E. 1.2). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz vermag das teilweise grasüberwachsene Areal des Bahngeleises ungeachtet der seltenen Benützung zu Bahnzwecken einen Fussgängerschutz nicht zu ersetzen. Als unter dem Gesichtswinkel der Verkehrssicherheit notwendiges Minimum ist vielmehr ein Fussgängerschutzstreifen von 1 m Breite durch Markierung auf der Fahrbahn und zusätzlich durch Sicherungspfosten abzugrenzen (E. 2.3).

Gemäss dem eingeholten Amtsbericht stehen der Anbringung eines farblich markierten und durch Pfosten gesicherten Schutzstreifens keine Hindernisse im Weg, weshalb sich auch unter Berücksichtigung der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Mangel "ohne besondere Schwierigkeiten" im Sinn von § 321 Abs. 1 PBG durch eine entsprechende Nebenbestimmung beheben lässt (E. 2.4). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN FUSSGÄNGERSCHUTZ NEBENBESTIMMUNG PARKPLATZERWEITERUNG SACHVERHALTSABKLÄRUNG VERKEHRSSICHERE ERSCHLIESSUNG VERKEHRSSICHERHEIT · Rechtsnormen:

· § 237 Abs. II PBG § 321 PBG § 360 Abs. III PBG § 8 Zugangsnormalien § 11 Zugangsnormalien · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3