Appeal Against Denial of Exceptional Planning Permit for Hotel Expansion
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns an appeal against the denial of an exceptional permit under planning law, specifically regarding the expansion of a hotel-restaurant facility where prior approvals had been granted based on site-bound use. The court reasoned that the appellant could not derive a right to further permits from prior, arguably generous, exceptions and that the economic necessity of expanding a terrace did not justify overriding planning restrictions, particularly since a previous approval explicitly indicated that expansion possibilities were exhausted. Furthermore, the court found that the prior conversion to a seminar hotel had already utilized the permissible expansion limits calculated based on floor area, excluding outdoor terrace space, thereby upholding the lower authority's decision not to grant further building rights and affirming the award of a party compensation.
Legislator-Regeste
AmtlichAusnahmebewilligung nach Art. 24 RPG | Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG bzw. Art. 37a RPG. Gesetzliche Grundlagen (E. 2). Bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Standortgebundenheit bzw. zur "abgeleiteten" Standortgebundenheit (E. 3.3.2). Die Beschwerdeführerin kann daraus, dass für ihre bisherigen Bauvorhaben jeweils eine Ausnahmebewilligung erteilt worden ist, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Bewilligungen aus den Jahren 2000 und 2001 erweisen sich nämlich als sehr grosszügig. Die Beschwerdeführerin hätte bereits im Zeitpunkt der Planung des Umbaus des Hotel-Restaurants in ein Seminarhotel klären müssen, ob der Restaurationsbetrieb wirtschaftlich geführt werden könne. Mit dem Vorbringen, dass sie aus wirtschaftlichen Gründen auf den Ausbau der Terrasse angewiesen sei, ist sie demnach nicht zu hören (E. 3.3.3). Es kann offen bleiben, ob als standortgebunden bewilligte Bauten unter das zulässige Erweiterungsmass von Art. 43 Abs. 2 RPV fallen. In der Verfügung vom 1. Oktober 2001 brachte die Beschwerdegegnerin zum Ausdruck, dass mit diesem Bauvorhaben die Erweiterungsmöglichkeiten ausgeschöpft seien. Es ist nicht rechtsverletzend, wenn die Vorinstanzen den als standortgebunden bewilligten Umbau an das zulässige Erweiterungsmass angerechnet haben (E. 3.4.2). Offene Terrassenflächen sind nicht der um 30 % erweiterbaren Grundfläche zuzurechnen. Das zulässige Erweiterungsmass wurde bereits mit dem Umbau zum Seminarhotel überschritten (E. 3.4.3). Es lag im Ermessen der Vorinstanz, dem Mitbeteiligten 3 im vorinstanzlichen Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zuzusprechen (E. 4.2). Abweisung der Beschwerde.
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KI-generiertThis article, concerning exceptional permits, is central to the subject matter of the decision regarding the appeal.
This article, concerning exceptional permits, is central to the subject matter of the decision regarding the appeal.
The court explicitly discussed and applied this article regarding the permissible expansion measure.
The court explicitly discussed and applied this article regarding the permissible expansion measure.
This provision likely governs the awarding of party compensation, as the dispositive addresses the compensation granted to party 3.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00039
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00039 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.04.2010 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.03.2011 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG · Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG bzw. Art. 37a RPG. Gesetzliche Grundlagen (E. 2). Bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Standortgebundenheit bzw. zur "abgeleiteten" Standortgebundenheit (E. 3.3.2).
Die Beschwerdeführerin kann daraus, dass für ihre bisherigen Bauvorhaben jeweils eine Ausnahmebewilligung erteilt worden ist, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Bewilligungen aus den Jahren 2000 und 2001 erweisen sich nämlich als sehr grosszügig. Die Beschwerdeführerin hätte bereits im Zeitpunkt der Planung des Umbaus des Hotel-Restaurants in ein Seminarhotel klären müssen, ob der Restaurationsbetrieb wirtschaftlich geführt werden könne. Mit dem Vorbringen, dass sie aus wirtschaftlichen Gründen auf den Ausbau der Terrasse angewiesen sei, ist sie demnach nicht zu hören (E. 3.3.3).
Es kann offen bleiben, ob als standortgebunden bewilligte Bauten unter das zulässige Erweiterungsmass von Art. 43 Abs. 2 RPV fallen. In der Verfügung vom 1. Oktober 2001 brachte die Beschwerdegegnerin zum Ausdruck, dass mit diesem Bauvorhaben die Erweiterungsmöglichkeiten ausgeschöpft seien. Es ist nicht rechtsverletzend, wenn die Vorinstanzen den als standortgebunden bewilligten Umbau an das zulässige Erweiterungsmass angerechnet haben (E. 3.4.2). Offene Terrassenflächen sind nicht der um 30 % erweiterbaren Grundfläche zuzurechnen. Das zulässige Erweiterungsmass wurde bereits mit dem Umbau zum Seminarhotel überschritten (E. 3.4.3).
Es lag im Ermessen der Vorinstanz, dem Mitbeteiligten 3 im vorinstanzlichen Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zuzusprechen (E. 4.2). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN ERMESSEN ERWEITERUNGSBAUTE HOTEL PARTEIENTSCHÄDIGUNG RESTAURANT STANDORTGEBUNDENHEIT STANDORTGEBUNDENHEIT, ABGELEITETE TERRASSE UETLIBERG UTO-KULM VERTRAUENSSCHUTZ WIRTSCHAFTLICHKEIT · Rechtsnormen: · Art. 24 RPG Art. 37a RPG Art. 43 RPV Art. 43 Abs. II RPV § 17 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3