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VB.2010.00032 • VG ZH VB.2010.00032 KI-generiert

Inventory Removal Case Affirmed, but Expert Opinion Flawed

Geschäftsnummer VB.2010.00032
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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This case concerns the removal of properties from an inventory as part of an inventory cleanup. The court affirmed that reviewing inventory entries is generally permissible, even without a pending threat or a provocative request. However, the court found that the expert opinion relied upon for the removals was flawed because the expert's qualifications were not demonstrated, and the opinion was based on an incorrect legal understanding of what constitutes an inventory entry, as it should not be limited to objects with certain formal protection. Consequently, the factual basis for the removals was insufficiently established. The court also found the lower instance's handling of the cases and the associated fees to be justifiable given the number of properties and parties involved. The appeal was dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Inventarentlassung | Inventarentlassungen im Rahmen einer Inventarbereinigung: Verhältnismässigkeit. Die nicht durch eine drohende Beeinträchtigung oder durch ein Provokationsbegehren veranlasste Überprüfung der Inventareinträge ist grundsätzlich zulässig (E. 4). Es ist nicht ersichtlich und von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt worden, dass die Gutachterin über die notwendigen Fachkenntnisse verfügt. Das Gutachten beruht auf einer unrichtigen Rechtsauffassung bezüglich des Inhalts der Inventare, die nicht nur Objekte enthalten sollen, welche mit Sicherheit formell geschützt werden. Entsprechend sollen zahlreiche Objekte aus dem Inventar entlassen werden, die offensichtlich schutzfähig sind. Das von der Beschwerdeführerin eingeholte Gutachten erfüllt daher die dafür geltenden Anforderungen nicht (E. 5.3). Damit erweist sich der Sachverhalt für die vorgenommenen Inventarentlassungen als unzureichend geklärt (E. 5.4). Das Anlegen verschiedener Geschäfte durch die Vorinstanz erscheint vertretbar. Die vorinstanzliche Spruchgebühr liegt angesichts der Vielzahl betroffener Liegenschaften durchaus im Rahmen. Die Höhe der Schreibgebühren erklärt sich durch die rund 70 Verfahrensbeteiligten (E. 6.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Rechtsgutachten Verzeichnisprivileg Bruch amtlicher Beschlagnahme Abschiebung Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Nachlassinventar

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 7 GebührenO

Cited for the determination of court fees.

§ 34 OV BRK

Cited in relation to the legal basis for inventory releases.

§ 203 Abs. I lit. c PBG

Cited in relation to the procedure for inventory changes.

§ 211 Abs. I PBG

Cited as the legal basis for inventory changes.

§ 211 Abs. II PBG

Cited regarding the possibility of releasing objects from the inventory.

§ 343 Abs. III PBG

Cited in relation to appeals concerning inventory changes.

§ 7 VRG

Cited as the legal basis for appeals in administrative matters.

§ 10 Abs. I VRG

Cited for the procedural rules regarding appeals.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00032

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00032 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.02.2011 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Inventarentlassung · Inventarentlassungen im Rahmen einer Inventarbereinigung: Verhältnismässigkeit. Die nicht durch eine drohende Beeinträchtigung oder durch ein Provokationsbegehren veranlasste Überprüfung der Inventareinträge ist grundsätzlich zulässig (E. 4).

Es ist nicht ersichtlich und von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt worden, dass die Gutachterin über die notwendigen Fachkenntnisse verfügt. Das Gutachten beruht auf einer unrichtigen Rechtsauffassung bezüglich des Inhalts der Inventare, die nicht nur Objekte enthalten sollen, welche mit Sicherheit formell geschützt werden. Entsprechend sollen zahlreiche Objekte aus dem Inventar entlassen werden, die offensichtlich schutzfähig sind. Das von der Beschwerdeführerin eingeholte Gutachten erfüllt daher die dafür geltenden Anforderungen nicht (E. 5.3).

Damit erweist sich der Sachverhalt für die vorgenommenen Inventarentlassungen als unzureichend geklärt (E. 5.4). Das Anlegen verschiedener Geschäfte durch die Vorinstanz erscheint vertretbar. Die vorinstanzliche Spruchgebühr liegt angesichts der Vielzahl betroffener Liegenschaften durchaus im Rahmen. Die Höhe der Schreibgebühren erklärt sich durch die rund 70 Verfahrensbeteiligten (E. 6.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNGSPFLICHT DENKMALPFLEGE GEHÖR, RECHTLICHES GUTACHTEN INVENTARBEREINIGUNG INVENTARENTLASSUNG SACHKUNDE SCHREIBGEBÜHREN SCHUTZFÄHIGKEIT SCHUTZWÜRDIGKEIT SPRUCHGEBÜHR ÜBRIGES ZUM NATUR- UND HEIMATSCHUTZ VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen:

· § 7 GebührenO § 34 OV BRK § 203 Abs. I lit. c PBG § 211 Abs. I PBG § 211 Abs. II PBG § 343 Abs. III PBG § 7 VRG § 10 Abs. I VRG · Publikationen: · BEZ 2011 Nr. 21 S. 11 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2