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VB.2010.00031 • VG ZH VB.2010.00031 KI-generiert

Wellingtonia Tree Protection Prevails Over Parking Request

Geschäftsnummer VB.2010.00031
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court rejected a request for an additional parking space because the proposed location fell within the protected area of a Wellingtonia tree, which had been provisionally and then definitively protected. The court found that the definitive protection, by referencing the provisional protection, incorporated its scope into the official record, making a land registry entry merely declarative. The court further determined that no unequal treatment occurred, as the requested parking space was closer to the tree than existing ones, thus presenting a different situation. Finally, assurances from a building secretary were deemed non-binding, as only preliminary decisions under specific legal provisions hold authority in building permit procedures, and the secretary lacked the necessary decision-making power.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Nichtbewilligung eines zusätzlichen Fahrzeugabstellplatzes. Der beantragte Parkplatz käme in den Schutzbereich zu liegen, welcher anlässlich der provisorischen Unterschutzstellung einer Wellingtonia definiert wurde (E. 4. 1). Durch die Bezugnahme auf den provisorischen Unterschutzstellungsbeschluss wurde dieser zum integrierenden Bestandteil der definitiven Unterschutzstellung (E. 4.2). Der entsprechende Grundbucheintrag ist bloss deklaratorischer Natur. Durch die Anmerkung des definitiven Unterschutzstellungsbeschlusses ist kraft des dortigen Verweises aber auch der provisorische Beschluss Gegenstand der Grundbuchakten (E. 4.3). Die Voraussetzungen, dass ausnahmsweise ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bestehen würde, sind nicht erfüllt. Der geplante Parkplatz kommt näher an den Stamm der Wellingtonia zu liegen als die bereits bewilligten Parkplätze, weshalb der zu beurteilende Sachverhalt nicht mit den früheren vergleichbar ist (E. 5). Aussagen des Bausekretärs können keine Vertrauensgrundlage bilden, auf die sich der Beschwerdeführer berufen könnte: Behördliche Zusagen sind im baurechtlichen Verfahren nur in Form von Vorentscheiden (§ 323 f. PBG) verbindlich und der Bausekretär verfügt nicht über die notwendige Entscheidkompetenz (E. 8). Abweisung.

Schlagwörter

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Parkplatz rechtskräftige Baubewilligung Vorentscheid Gesetzlicher Schutz Fällung von Bäumen Bodenrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 205 PBG

Cited as the legal basis for the rejection of the building permit for an additional parking space.

§ 323 PBG

Cited in relation to the binding nature of preliminary decisions, indicating that statements from the building secretary did not form a reliable basis for appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00031

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00031 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.11.2010 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Nichtbewilligung eines zusätzlichen Fahrzeugabstellplatzes. Der beantragte Parkplatz käme in den Schutzbereich zu liegen, welcher anlässlich der provisorischen Unterschutzstellung einer Wellingtonia definiert wurde (E. 4. 1). Durch die Bezugnahme auf den provisorischen Unterschutzstellungsbeschluss wurde dieser zum integrierenden Bestandteil der definitiven Unterschutzstellung (E. 4.2).

Der entsprechende Grundbucheintrag ist bloss deklaratorischer Natur. Durch die Anmerkung des definitiven Unterschutzstellungsbeschlusses ist kraft des dortigen Verweises aber auch der provisorische Beschluss Gegenstand der Grundbuchakten (E. 4.3). Die Voraussetzungen, dass ausnahmsweise ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bestehen würde, sind nicht erfüllt. Der geplante Parkplatz kommt näher an den Stamm der Wellingtonia zu liegen als die bereits bewilligten Parkplätze, weshalb der zu beurteilende Sachverhalt nicht mit den früheren vergleichbar ist (E. 5).

Aussagen des Bausekretärs können keine Vertrauensgrundlage bilden, auf die sich der Beschwerdeführer berufen könnte: Behördliche Zusagen sind im baurechtlichen Verfahren nur in Form von Vorentscheiden (§ 323 f. PBG) verbindlich und der Bausekretär verfügt nicht über die notwendige Entscheidkompetenz (E. 8). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BAUMSCHUTZ GLEICHBEHANDLUNG GLEICHBEHANDLUNG IM UNRECHT GLEICHBEHANDLUNGSGEBOT GRUNDBUCH PARKPLATZ PARKPLATZERWEITERUNG SCHUTZGEBIET SCHUTZPFLICHT SCHUTZUMFANG SCHUTZWÜRDIGES VERTRAUEN · Rechtsnormen:

· § 205 PBG § 323 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3