Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2010.00025 • VG ZH VB.2010.00025 KI-generiert

Journalists' Access to Decision to Discontinue Criminal Proceedings

Geschäftsnummer VB.2010.00025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered whether journalists could access an administrative decision to discontinue criminal proceedings. The court held that, generally, such decisions are subject to public disclosure under the principle of public judgment, even if they involve special personal data, unless specific confidentiality interests outweigh the public's right to information. The court reasoned that a public's right to oversee judicial and prosecutorial actions is fundamental, and while anonymity for the individual involved might be impossible, the identities of other parties could be protected. Therefore, the journalists' request for access was granted, provided their need for information was credibly demonstrated and outweighed any competing privacy concerns.

Legislator-Regeste

Amtlich

Informationszugang / Einblicknahme in eine Einstellungsverfügung (Wiederaufnahme von VB.2009.00304) | Einsichtnahme in Einstellungsverfügung Um den Entscheid über die Einsichtnahme in die Einstellungsverfügung nicht durch eine Öffnung der Akten vorwegzunehmen, muss der Beizug der betreffenden Verfügung naturgemäss zur vertraulichen Prüfung erfolgen (E.1.4). Im Anwendungsbereich des Gesetzes über die Information und den Datenschutz ist zwischen aktiver und passiver Information zu unterscheiden (E.2.3). Will eine Behörde über eine Verfahrenseinstellung mehr als ein Jahr nach der Einstellung auf Gesuch mehrerer Journalisten hin selektiv informieren, unterliegt die Informationstätigkeit den Bestimmungen über die passive Information (E.2.8). Die Regelung von § 26 Abs. 2 IDG, gemäss welcher dem Betroffenen bei Einsichtsgesuchen, welche besondere Personendaten beschlagen, ein eigentliches Vetorecht zukommt, kann im Widerspruch zur Bundesverfassung stehen, weshalb ihr gegebenenfalls die Anwendung versagt bleiben muss (E.3). Vom Anspruch auf öffentliche Urteilsverkündung gemäss Art. 30 Abs. 3 BV wird grundsätzlich auch die Verfahrenserledigung durch Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen erfasst (E.3.5). Das Einsichtsrecht ist bei Einstellungsverfügungen an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Nicht verfahrensbeteiligte Dritte müssen ein schutzwürdiges Informationsinteresse nachweisen. Ihr Informationsinteresse ist zudem gegen allfällige besondere Geheimhaltungsinteressen abzuwägen (E.3.6). Auch Einstellungsverfügungen gemäss Art. 53 StGB können nicht vom Anwendungsbereich von Art. 30 Abs. 3 BV ausgenommen werden. Ansonsten würde innerhalb des Justizwesens ein eigentlicher Geheimbereich geschaffen (E.3.9). Es genügt, wenn der Gesuchsteller ein schützwürdiges Informationsinteresse glaubhaft machen kann. Dies entbindet von der Aufgabe zu prüfen, ob die Einstellungsverfügung auf die von den Gesuchstellern im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung gegen Roland Nef aufgeworfenen Fragen tatsächlich eine Antwort gibt (E.4.1). Dass die in den Medien angestelltenMutmassungen in der Einstellungsverfügung in den Augen des Gerichts keine Stütze finden, ist unerheblich (E.6.4). Unerheblich ist weiter, dass die Justizdirektion die aufgeworfenen Fragen zu beantworten versucht hat. Die Kontrolle durch eine staatliche Instanz vermag die demokratische Kontrolle durch die Öffentlichkeit nicht zu ersetzen (E.6.5). Eine solche demokratische Kontrolle von Justiz und Staatsanwaltschaft bildet die Essenz der Entscheidöffentlichkeit (E.7.4). Besondere Geheimhaltungsinteressen, welche einer Einsichtnahme entgegenstehen, sind nicht auszumachen. Wohl trifft die Prangerwirkung des Öffentlichkeitsprinzips Roland Nef umso härter, als eine Anonymisierung für ihn ausscheidet. Gleichzeitig ist es jedoch nicht angezeigt, die Entscheidöffentlichkeit aufgrund des Bekanntheitsgrads des Betroffenen auszuschliessen. Die Persönlichkeitsrechte der Anzeigerstatterin können dadurch gewahrt werden, dass ihre Identität durchweg unkenntlich gemacht wird (E.7.5). Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer hinsichtlich der funktionellen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts.

Schlagwörter

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Privatbereich Öffentlichkeitsgrundsatz Informationszugang Einsichtsrecht von Medienschaffenden Presserecht Auskunftsverlangen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 Abs. III BV

This provision is cited as the basis for the public pronouncement of judgments, which includes decisions on case closures and non-commencement of proceedings.

Art. 16 BV

This is a fundamental right mentioned in relation to the general right to information.

Art. 14 IDG

This provision concerns the right of access to information, which is central to the case.

Art. 17 IDG

This provision addresses the conditions for accessing information, particularly regarding third-party interests.

Art. 17 Abs. I lit. a IDG

This specific part of Art. 17 IDG likely details criteria for granting access to information.

Art. 26 Abs. II IDG

This provision deals with a veto right for individuals concerned by requests for access to special personal data.

Zus. 78 KV

This refers to additional provisions within the Cantonal Constitution (Kantonale Verfassung), likely related to fundamental rights or administrative procedures.

Art. 17 KV

This provision from the Cantonal Constitution is cited, likely concerning rights of access or legal principles.

Art. 49 KV

This provision from the Cantonal Constitution is cited, likely concerning the scope of administrative law or rights.

Art. 78 KV

This provision from the Cantonal Constitution is cited, likely concerning public access or legal principles.

Art. 53 StGB

This provision of the Swiss Criminal Code is referenced in relation to decisions on discontinuing criminal proceedings.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00025

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00025 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.05.2010 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.10.2010 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Informationszugang / Einblicknahme in eine Einstellungsverfügung (Wiederaufnahme von VB.2009.00304) · Einsichtnahme in Einstellungsverfügung Um den Entscheid über die Einsichtnahme in die Einstellungsverfügung nicht durch eine Öffnung der Akten vorwegzunehmen, muss der Beizug der betreffenden Verfügung naturgemäss zur vertraulichen Prüfung erfolgen (E.1.4).

Im Anwendungsbereich des Gesetzes über die Information und den Datenschutz ist zwischen aktiver und passiver Information zu unterscheiden (E.2.3). Will eine Behörde über eine Verfahrenseinstellung mehr als ein Jahr nach der Einstellung auf Gesuch mehrerer Journalisten hin selektiv informieren, unterliegt die Informationstätigkeit den Bestimmungen über die passive Information (E.2.8). Die Regelung von § 26 Abs. 2 IDG, gemäss welcher dem Betroffenen bei Einsichtsgesuchen, welche besondere Personendaten beschlagen, ein eigentliches Vetorecht zukommt, kann im Widerspruch zur Bundesverfassung stehen, weshalb ihr gegebenenfalls die Anwendung versagt bleiben muss (E.3).

Vom Anspruch auf öffentliche Urteilsverkündung gemäss Art. 30 Abs. 3 BV wird grundsätzlich auch die Verfahrenserledigung durch Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen erfasst (E.3.5). Das Einsichtsrecht ist bei Einstellungsverfügungen an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Nicht verfahrensbeteiligte Dritte müssen ein schutzwürdiges Informationsinteresse nachweisen. Ihr Informationsinteresse ist zudem gegen allfällige besondere Geheimhaltungsinteressen abzuwägen (E.3.6). Auch Einstellungsverfügungen gemäss Art. 53 StGB können nicht vom Anwendungsbereich von Art. 30 Abs. 3 BV ausgenommen werden.

Ansonsten würde innerhalb des Justizwesens ein eigentlicher Geheimbereich geschaffen (E.3.9). Es genügt, wenn der Gesuchsteller ein schützwürdiges Informationsinteresse glaubhaft machen kann. Dies entbindet von der Aufgabe zu prüfen, ob die Einstellungsverfügung auf die von den Gesuchstellern im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung gegen Roland Nef aufgeworfenen Fragen tatsächlich eine Antwort gibt (E.4.1). Dass die in den Medien angestelltenMutmassungen in der Einstellungsverfügung in den Augen des Gerichts keine Stütze finden, ist unerheblich (E.6.4).

Unerheblich ist weiter, dass die Justizdirektion die aufgeworfenen Fragen zu beantworten versucht hat. Die Kontrolle durch eine staatliche Instanz vermag die demokratische Kontrolle durch die Öffentlichkeit nicht zu ersetzen (E.6.5). Eine solche demokratische Kontrolle von Justiz und Staatsanwaltschaft bildet die Essenz der Entscheidöffentlichkeit (E.7.4). Besondere Geheimhaltungsinteressen, welche einer Einsichtnahme entgegenstehen, sind nicht auszumachen. Wohl trifft die Prangerwirkung des Öffentlichkeitsprinzips Roland Nef umso härter, als eine Anonymisierung für ihn ausscheidet.

Gleichzeitig ist es jedoch nicht angezeigt, die Entscheidöffentlichkeit aufgrund des Bekanntheitsgrads des Betroffenen auszuschliessen. Die Persönlichkeitsrechte der Anzeigerstatterin können dadurch gewahrt werden, dass ihre Identität durchweg unkenntlich gemacht wird (E.7.5). Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer hinsichtlich der funktionellen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. · --- · Stichworte: · DATENSCHUTZ EINSICHTNAHME EINSTELLUNGSVERFÜGUNG GLAUBHAFTMACHUNG ÖFFENTLICHKEITSPRINZIP PERSÖNLICHKEITSSCHUTZ ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT · Rechtsnormen:

· Art. 16 BV Art. 30 Abs. III BV Art. 14 IDG Art. 17 IDG Art. 17 Abs. I lit. a IDG Art. 26 Abs. II IDG Zus. 78 KV Art. 17 KV Art. 49 KV Art. 78 KV Art. 53 StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1