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VB.2010.00023 • VG ZH VB.2010.00023 KI-generiert

Landowner v. Water Cooperative: Public vs. Private Springs

Geschäftsnummer VB.2010.00023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A landowner appealed a governmental decision granting a concession to a water cooperative for utilizing three springs located on the property, necessitating the court to decide the preliminary question of whether the springs were public or private waters. The court reasoned that the springs constituted public water bodies because their average discharge exceeded the regulatory threshold of ten liters per minute, finding that this threshold had a sufficient legal basis, served the public interest in secure drinking water supply, represented a proportionate interference with property rights, and did not violate the prohibition against retroactivity when applied to the recently introduced threshold. Consequently, the court upheld the government's decision to grant the water use concession, dismissing the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Grundwasserrechte/Konzession | Wassernutzungskonzession / Rechtsnatur von Quellen. [Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die regierungsrätliche Erteilung einer Konzession, die einer Wasserversorgungsgenossenschaft erlaubt, das Wasser von drei auf seinem Grundstück liegenden Quellen zu nutzen.] Das Verwaltungsgericht darf im vorliegenden Fall über die zivilrechtliche Vorfrage entscheiden, ob die Quellen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers öffentlicher oder privater Natur sind (E. 1.2). Die Quellen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers sind als öffentliches Gewässer zu qualifizieren, da sie eine Abflussmenge von durchschnittlich mehr als 10 Litern pro Minute aufweisen. Der auf Verordnungsebene festgelegte Abflussmengengrenzwert von 10 l/min beruht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage (E. 3.2), steht im öffentlichen Interesse an einer sicheren Trinkwasserversorgung und erweist sich als verhältnismässiger Eigentumseingriff (E. 3.3). Im vorliegenden Fall verstösst das Abstellen auf den 2007 eingeführten Abflussmengengrenzwert auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot (E. 3.4). Bei der Bemessung der relevanten Abflussmenge stellte der Regierungsrat zu Recht auf die Gesamtleistung der drei aus dem gleichen Grundwasservorkommen gespeisten Quellen ab (E. 3.4). Die Erteilung der vorliegend umstrittenen Wassernutzungskonzession ist somit nicht zu beanstanden (E. 3.6). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Wassernutzung Privateigentum Quellenrecht Verwendungsrecht öffentliche Nützlichkeit Konzession

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00023

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00023 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.05.2010 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.12.2010 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Grundwasserrechte/Konzession · Wassernutzungskonzession / Rechtsnatur von Quellen. [Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die regierungsrätliche Erteilung einer Konzession, die einer Wasserversorgungsgenossenschaft erlaubt, das Wasser von drei auf seinem Grundstück liegenden Quellen zu nutzen.] Das Verwaltungsgericht darf im vorliegenden Fall über die zivilrechtliche Vorfrage entscheiden, ob die Quellen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers öffentlicher oder privater Natur sind (E. 1.2).

Die Quellen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers sind als öffentliches Gewässer zu qualifizieren, da sie eine Abflussmenge von durchschnittlich mehr als 10 Litern pro Minute aufweisen. Der auf Verordnungsebene festgelegte Abflussmengengrenzwert von 10 l/min beruht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage (E. 3.2), steht im öffentlichen Interesse an einer sicheren Trinkwasserversorgung und erweist sich als verhältnismässiger Eigentumseingriff (E. 3.3). Im vorliegenden Fall verstösst das Abstellen auf den 2007 eingeführten Abflussmengengrenzwert auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot (E. 3.4).

Bei der Bemessung der relevanten Abflussmenge stellte der Regierungsrat zu Recht auf die Gesamtleistung der drei aus dem gleichen Grundwasservorkommen gespeisten Quellen ab (E. 3.4). Die Erteilung der vorliegend umstrittenen Wassernutzungskonzession ist somit nicht zu beanstanden (E. 3.6). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ABFLUSSMENGE EIGENTUMSGARANTIE GEWÄSSER GRUNDWASSER PRIVATE QUELLE QUELLE RÜCKWIRKUNG VORFRAGE WASSERNUTZUNGSKONZESSION WASSERRECHT UND GEWÄSSERSCHUTZ WASSERVERSORGUNG ZIVILGERICHT/-RICHTER · Rechtsnormen:

· Art. 26 BV § 137bis EG ZGB Art./§ 18a KonzessionsV Art. 105 KV § 4 WasserwirtschaftsG § 5 WasserwirtschaftsG § 6 Abs. III WasserwirtschaftsG § 70 Abs. I WasserwirtschaftsG § 82 WasserwirtschaftsG Art. 664 ZGB Art. 704 Abs. I ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4