Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2010.00022 • VG ZH VB.2010.00022 KI-generiert

Student Exclusion and Individual Instruction for Disruptive Behavior

Geschäftsnummer VB.2010.00022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered a case where a student was placed in individual instruction with the suspensive effect of any appeal denied. The court reasoned that special educational measures are applicable not only for learning disabilities or impairments but also for disruptive behavior that significantly hinders the school's operation. While such measures are not disciplinary, they aim to prevent students from making orderly schooling impossible. The court acknowledged the significant public interest in maintaining an orderly school environment due to compulsory education but found that the interest in an orderly school did not necessitate the immediate exclusion of the student from the classroom, thus allowing the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sonderschulungsmassnahmen, Schulrecht/Entzug der aufschiebenden Wirkung | Sonderschulung / Entzug der aufschiebenden Wirkung Für den Beschwerdeführer wurde Einzelunterricht angeordnet, wobei einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen wurde. Eine sonderpädagogische Massnahme kann nicht nur angezeigt sein, wenn beim Schüler Leistungsschwächen oder eine Behinderung vorliegen, sondern auch bei auffälligen Verhaltensweisen. § 53 Abs. 1 VSG sieht denn auch eine Sonderschulung für Schüler vor, die den Schulbetrieb in schwer wiegender Weise beeinträchtigen. Obwohl die sonderpädagogische Massnahme keinen Disziplincharakter hat, liegen ihr hier vergleichbare Überlegungen zugrunde: Es soll verhindert werden, dass der betreffende Schüler einen geordneten Schulbetrieb verunmöglicht (E.2.4). Aufgrund des Obligatoriums des Grundschulunterrichts besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an einem geordneten Schulbetrieb. Die Berücksichtigung von Interessen einzelner Schüler findet dort ihre Schranken, wo ein geordneter und effizienter Schulbetrieb nicht mehr aufrechterhalten werden kann (E.3.3). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung bedarf zwingender Gründe. Derartige zwingende Gründe lassen sich vorliegend angesichts der dokumentierten Verfehlungen des Beschwerdeführers nicht bejahen. Es kann daher nicht gesagt werden, das Interesse an einem geordneten Schulbetrieb erfordere einen sofortigen Ausschluss des Beschwerdeführers aus dem Klassenverband (E.3.7). Gutheissung der Beschwerde

Schlagwörter

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Sonderschulung Disziplinarordnung aufschiebende Wirkung Individualisierung der Strafzumessung Ausschlusskriterien Entziehung der elterlichen Gewalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 53 Abs. I VSG

Cited as the basis for special education for students who significantly disrupt the school environment.

§ 25 VRG

Implicitly referenced by the court's ability to grant or deny the suspensive effect of an appeal, which is a procedural aspect of administrative law.

§ 48 Abs. II VRG

Likely related to the court's jurisdiction or the procedure for handling appeals concerning administrative decisions, though not explicitly detailed in the provided text for the final order.

§ 55 VRG

This provision likely governs the suspensive effect of appeals in administrative proceedings, which was a key issue in this case regarding the withdrawal of such effect.

Art. 19 BV

General constitutional right to education, considered in the context of ensuring an orderly school environment.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00022

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00022 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.03.2010 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Sonderschulungsmassnahmen, Schulrecht/Entzug der aufschiebenden Wirkung · Sonderschulung / Entzug der aufschiebenden Wirkung Für den Beschwerdeführer wurde Einzelunterricht angeordnet, wobei einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen wurde. Eine sonderpädagogische Massnahme kann nicht nur angezeigt sein, wenn beim Schüler Leistungsschwächen oder eine Behinderung vorliegen, sondern auch bei auffälligen Verhaltensweisen.

§ 53 Abs. 1 VSG sieht denn auch eine Sonderschulung für Schüler vor, die den Schulbetrieb in schwer wiegender Weise beeinträchtigen. Obwohl die sonderpädagogische Massnahme keinen Disziplincharakter hat, liegen ihr hier vergleichbare Überlegungen zugrunde: Es soll verhindert werden, dass der betreffende Schüler einen geordneten Schulbetrieb verunmöglicht (E.2.4). Aufgrund des Obligatoriums des Grundschulunterrichts besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an einem geordneten Schulbetrieb. Die Berücksichtigung von Interessen einzelner Schüler findet dort ihre Schranken, wo ein geordneter und effizienter Schulbetrieb nicht mehr aufrechterhalten werden kann (E.3.3).

Der Entzug der aufschiebenden Wirkung bedarf zwingender Gründe. Derartige zwingende Gründe lassen sich vorliegend angesichts der dokumentierten Verfehlungen des Beschwerdeführers nicht bejahen. Es kann daher nicht gesagt werden, das Interesse an einem geordneten Schulbetrieb erfordere einen sofortigen Ausschluss des Beschwerdeführers aus dem Klassenverband (E.3.7). Gutheissung der Beschwerde · --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG EINZELUNTERRICHT ENTZUG (AUFSCHIEBENDE WIRKUNG) ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT GRUNDSCHULUNTERRICHT MOTIVSUBSTITUTION SONDERPÄDAGOGISCHE MASSNAHMEN · Rechtsnormen:

· Art. 19 BV § 25 VRG § 48 Abs. II VRG § 55 VRG § 34 VSG § 53 Abs. I VSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3