Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2010.00002 • VG ZH VB.2010.00002 KI-generiert

No Appealable Decision Existed for Contract Award Challenge

Geschäftsnummer VB.2010.00002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court declined to hear an appeal regarding the award of a contract for a CT scanner, finding no appealable decision had been made. The initial notification of award to another bidder was subject to board approval, which occurred only after the notification was sent. Since the board's approval constitutes the binding decision, and it was not communicated to the appealing party prior to their appeal, there was no actionable order to challenge.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Lieferung eines Computertomographen für das Spital Bülach. Nichteintreten mangels eines Anfechtungsobjekts. Gemäss Absageschreiben an die Beschwerdeführerin wurden die ausgeschriebenen Leistungen "unter vorbehältlicher Zustimmung des Verwaltungsrats" an die Mitbeteiligte vergeben. Da jedoch der Verwaltungsrat für das vorliegende Vergabegeschäft zuständig ist und dieser erst nach Zustellung des Absageschreibens die Vergabe des Auftrags an die Mitbeteiligte beschlossen hat, liegt keine anfechtbare Anordnung vor (E. 1.3). Nichteintreten.

Schlagwörter

KI-generiert
Eröffnung des Entscheids Vertragspartei Parteianhörung abgewiesener Bieter kommunale Zuschlagserteilung anfechtbarer Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 41 VRG

Cited as the basis for the court's decision not to enter into the case due to the lack of a challengeable order.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00002

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209477&W10_KEY=13317118&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00002 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.02.2010 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Lieferung eines Computertomographen für das Spital Bülach. Nichteintreten mangels eines Anfechtungsobjekts. Gemäss Absageschreiben an die Beschwerdeführerin wurden die ausgeschriebenen Leistungen "unter vorbehältlicher Zustimmung des Verwaltungsrats" an die Mitbeteiligte vergeben. Da jedoch der Verwaltungsrat für das vorliegende Vergabegeschäft zuständig ist und dieser erst nach Zustellung des Absageschreibens die Vergabe des Auftrags an die Mitbeteiligte beschlossen hat, liegt keine anfechtbare Anordnung vor (E. 1.3). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · ANFECHTUNGSOBJEKT ANORDNUNG NICHTEINTRETEN SUBMISSIONSRECHT VERBINDLICHKEIT · Rechtsnormen: · § 41 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4