Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2010.00001 • VG ZH VB.2010.00001 KI-generiert

Neighborhood Preservation Zone - Independent Structures Doctrine

Geschäftsnummer VB.2010.00001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an application for a building permit concerning the alteration and extension of an apartment building located within a neighborhood preservation zone. The court clarified that neighborhood preservation zones are intended to maintain high-quality settlement structures, not to preserve building substance or protect local character in the sense of heritage conservation. Furthermore, the court ruled that when a property has multiple structures, each must be assessed independently under relevant zoning laws. An "independent" extension to a non-compliant building is to be treated as a separate structure and is only permissible if it adheres to building regulations, meaning modifications to such an extension are also evaluated independently of the main building.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Um- und Anbau eines Mehrfamilienhauses in Quartiererhaltungszone in Zürich: Einhaltung der Quartiererhaltungszonenvorschriften, Einordnung, baurechtswidrige Baute, Besitzstandsgarantie. Die Quartiererhaltungszone kann nicht zur Erhaltung von baulicher Substanz eingesetzt werden. Anders als die Kernzone bezweckt sie nicht den Schutz von Ortsbildern im Sinn des Heimat- und Denkmalschutzes, sondern die Erhaltung hochwertiger Siedlungsstrukturen (E. 5.2). Bestehen auf einem Grundstück mehrere Bauten und/oder Anlagen, so ist jede separat bezüglich der Anwendbarkeit von § 357 Abs. 1 PBG zu überprüfen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts greift eine differenzierte Betrachtungsweise aber auch bezüglich einzelner Bauteile ein, wenn diesen eine gewisse Eigenständigkeit zukommt. Ein "selbständiger" Anbau an ein baurechtswidriges Gebäude beurteilt sich nicht nach § 357 Abs. 1 PBG, sondern ist wie eine eigenständige Baute zu behandeln und damit (nur) bewilligungsfähig, wenn die Bauvorschriften eingehalten werden. In gleicher Weise sind bauliche Massnahmen an einem derart "selbständigen" baurechtswidrigen Bauteil separat und losgelöst vom Hauptgebäude auf ihre Übereinstimmung mit § 357 Abs. 1 PBG zu prüfen (E. 9.1). Abweisung.

Schlagwörter

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Bauzone Sondergut Bau- und Zonenordnung Baubewilligung Schutzzone Grenzbaurecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 24d BZO
I PBG Art. 24d BZO Zürich Art.
Art. 24f BZO
24d BZO Zürich Art. 24f BZO Zürich Art.
Art. 24g Abs. III BZO
24f BZO Zürich Art. 24g Abs. III BZO Zürich · Publikationen:
§ 357 Abs. I PBG
This provision is cited in the dispositive as the legal basis for evaluating the lawfulness of construction measures, particularly concerning independent annexes and components of buildings.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 357 Abs. I PBG

This provision is cited in the dispositive as the legal basis for evaluating the lawfulness of construction measures, particularly concerning independent annexes and components of buildings.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00001

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00001 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.06.2010 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 21.12.2010 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Um- und Anbau eines Mehrfamilienhauses in Quartiererhaltungszone in Zürich: Einhaltung der Quartiererhaltungszonenvorschriften, Einordnung, baurechtswidrige Baute, Besitzstandsgarantie. Die Quartiererhaltungszone kann nicht zur Erhaltung von baulicher Substanz eingesetzt werden. Anders als die Kernzone bezweckt sie nicht den Schutz von Ortsbildern im Sinn des Heimat- und Denkmalschutzes, sondern die Erhaltung hochwertiger Siedlungsstrukturen (E. 5.2).

Bestehen auf einem Grundstück mehrere Bauten und/oder Anlagen, so ist jede separat bezüglich der Anwendbarkeit von § 357 Abs. 1 PBG zu überprüfen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts greift eine differenzierte Betrachtungsweise aber auch bezüglich einzelner Bauteile ein, wenn diesen eine gewisse Eigenständigkeit zukommt. Ein "selbständiger" Anbau an ein baurechtswidriges Gebäude beurteilt sich nicht nach § 357 Abs. 1 PBG, sondern ist wie eine eigenständige Baute zu behandeln und damit (nur) bewilligungsfähig, wenn die Bauvorschriften eingehalten werden.

In gleicher Weise sind bauliche Massnahmen an einem derart "selbständigen" baurechtswidrigen Bauteil separat und losgelöst vom Hauptgebäude auf ihre Übereinstimmung mit § 357 Abs. 1 PBG zu prüfen (E. 9.1). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABSTANDSVORSCHRIFTEN BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BESITZSTANDSGARANTIE DENKMALSCHUTZ EINORDNUNG HOFBEREICH LEGITIMATION NACHBARLICHE INTERESSEN QUARTIERERHALTUNGSZONE VERBANDSBESCHWERDERECHT VORSCHRIFTSWIDRIGE BAUTE · Rechtsnormen: · § 101 Abs. I PBG § 101 Abs. II PBG § 203 Abs. I PBG § 226 PBG § 238 Abs. II PBG § 338a Abs. II PBG § 357 Abs. I PBG Art. 24d BZO Zürich Art. 24f BZO Zürich Art. 24g Abs. III BZO Zürich · Publikationen:

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