Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2009.00708 • VG ZH VB.2009.00708 KI-generiert

Admissions Committee's Rejection of Film Applicant Upheld

Geschäftsnummer VB.2009.00708
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the rejection of an applicant for a film Bachelor of Arts program, finding the rejection from the first stage of the admissions process, based on submitted materials like a film sample and motivation letter, to be proportionate and non-arbitrary. The court reasoned that it is reasonable to exclude candidates who appear unsuitable at this initial stage and that the admissions committee used objective and transparent criteria, dismissing claims of bias due to the number of applicants from a preparatory course and asserting that personal notes are not subject to disclosure. The court also ruled that requests for provisional admission and document disclosure were properly handled by the lower instance, that a request for partial refund of examination fees was untimely, and that the applicant's conditional withdrawal of their appeal did not waive cost obligations.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichtbestehen des Aufnahmeverfahrens zum Bachelor of Arts in Film | Nichtbestehen des Aufnahmeverfahrens zum Bachelor of Arts in Film Die erste Stufe des Zulassungsverfahrens zum Studium besteht aus einer Prüfung der mit der Bewerbung einzureichenden Unterlagen (filmische Arbeitsprobe, Lebenslauf, Motivationsschreiben, Zeugnis) (E. 3). Durch die gewissenhafte Vorbereitung der Bewerbungsunterlagen erhalten die Bewerber ausreichend Gelegenheit, schon in der ersten Eignungsprüfung ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und Motivation aufzuzeigen (E. 5.1.2). Dass Bewerber, die schon angesichts des Ergebnisses dieser ersten Prüfung als für den Studiengang ungeeignet erscheinen, nicht zum zweiten Teil der Eignungsabklärung zugelassen werden, ist nicht unverhältnismässig (E. 5.1.3). Das Verfahren ist zudem rechtsgleich und willkürfrei ausgestaltet. Die Unterzeichnung einer Selbständigkeitserklärung ist nicht erforderlich (E. 5.1.4). Für die Bewertung der eingereichten Bewerbungen wurden objektive, nachvollziehbare und transparente Kriterien angewendet (E. 5.2). Die Bewertung der Aufnahmekommission scheint vertretbar (E. 5.3). Allein die Tatsache, dass überproportional viele Absolventen des entgeltlichen Vorkurses zum Studiengang zugelassen wurden, vermag keinen Anschein der Befangenheit der Aufnahmekommission zu begründen (E. 5.4). Die persönlichen Notizen der Aufnahmekommissionsmitglieder unterstehen nicht dem Akteneinsichtsrecht (E. 6). Über das Gesuch um vorsorgliche Zulassung zum zweiten Teil der Eignungsabklärung sowie über den prozessualen Antrag auf Aktenedition durfte die Vorinstanz ohne Vorliegen der Rekursakten befinden (E. 7). Der Begehren um Rückerstattung eines Teils der Prüfungskosten erfolgte nach Ablauf der Rekursfrist und somit zu spät (E. 8). Die Beschwerdeführerin machte den Rückzug ihres Rekurses ausdrücklich davon abhängig, dass ihr keine Kosten auferlegt würden. Ein vorbehaltsloser Rückzug ist somit nicht erfolgt (E. 9). Die Frage, ob es zweckmässig gewesen wäre, der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren ausBilligkeitsgründen die Kosten zu erlassen, hat das Verwaltungsgericht nicht zu beantworten (E. 10). Angesichts aller Umstände (mehrere Eingaben, umfangreiche Rekursschrift) liegt keine Rechtsverzögerung vor (E. 11). Abweisung des Gesuchs um Kostenfreiheit wegen Aussichtslosigkeit. Abweisung

Schlagwörter

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vorläufige Aufnahme Anwaltszulassung Auswahlkriterien Zweitantrag Abnahme des Werkes Verfahren zur Kontrolle von Beihilfen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 LTF

Used to order the appellant to pay the costs of the proceedings.

Art. 64 Abs. 1 LTF

Used to reject the request for legal aid due to the lack of prospects of success.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00708

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00708 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.06.2010 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 24.09.2010 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Nichtbestehen des Aufnahmeverfahrens zum Bachelor of Arts in Film · Nichtbestehen des Aufnahmeverfahrens zum Bachelor of Arts in Film Die erste Stufe des Zulassungsverfahrens zum Studium besteht aus einer Prüfung der mit der Bewerbung einzureichenden Unterlagen (filmische Arbeitsprobe, Lebenslauf, Motivationsschreiben, Zeugnis) (E. 3).

Durch die gewissenhafte Vorbereitung der Bewerbungsunterlagen erhalten die Bewerber ausreichend Gelegenheit, schon in der ersten Eignungsprüfung ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und Motivation aufzuzeigen (E. 5.1.2). Dass Bewerber, die schon angesichts des Ergebnisses dieser ersten Prüfung als für den Studiengang ungeeignet erscheinen, nicht zum zweiten Teil der Eignungsabklärung zugelassen werden, ist nicht unverhältnismässig (E. 5.1.3). Das Verfahren ist zudem rechtsgleich und willkürfrei ausgestaltet. Die Unterzeichnung einer Selbständigkeitserklärung ist nicht erforderlich (E. 5.1.4).

Für die Bewertung der eingereichten Bewerbungen wurden objektive, nachvollziehbare und transparente Kriterien angewendet (E. 5.2). Die Bewertung der Aufnahmekommission scheint vertretbar (E. 5.3). Allein die Tatsache, dass überproportional viele Absolventen des entgeltlichen Vorkurses zum Studiengang zugelassen wurden, vermag keinen Anschein der Befangenheit der Aufnahmekommission zu begründen (E. 5.4). Die persönlichen Notizen der Aufnahmekommissionsmitglieder unterstehen nicht dem Akteneinsichtsrecht (E. 6). Über das Gesuch um vorsorgliche Zulassung zum zweiten Teil der Eignungsabklärung sowie über den prozessualen Antrag auf Aktenedition durfte die Vorinstanz ohne Vorliegen der Rekursakten befinden (E. 7).

Der Begehren um Rückerstattung eines Teils der Prüfungskosten erfolgte nach Ablauf der Rekursfrist und somit zu spät (E. 8). Die Beschwerdeführerin machte den Rückzug ihres Rekurses ausdrücklich davon abhängig, dass ihr keine Kosten auferlegt würden. Ein vorbehaltsloser Rückzug ist somit nicht erfolgt (E. 9). Die Frage, ob es zweckmässig gewesen wäre, der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren ausBilligkeitsgründen die Kosten zu erlassen, hat das Verwaltungsgericht nicht zu beantworten (E. 10). Angesichts aller Umstände (mehrere Eingaben, umfangreiche Rekursschrift) liegt keine Rechtsverzögerung vor (E. 11).

Abweisung des Gesuchs um Kostenfreiheit wegen Aussichtslosigkeit. Abweisung · --- · Stichworte: · BEFANGENHEIT ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT KOSTENBESCHWERDE NORMENKONTROLLE PRÜFUNGSORDNUNG RECHTSVERZÖGERUNG UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3