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VB.2009.00706 • VG ZH VB.2009.00706 KI-generiert

Timeliness of Appeal for Belated Building Permit and Demolition Order

Geschäftsnummer VB.2009.00706
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal challenging a decision regarding a belated building permit and demolition order because the appeal was filed late, holding that the appeal deadline begins upon the decision's official notification or delivery. The relevant construction decision was received by the appellant's spouse at the business address, not the designated private address, on August 12, 2009, which was deemed sufficient delivery because the decision entered the appellant's sphere of influence and was thus accessible. Consequently, the appeal submitted to the postal service on September 14, 2009, was correctly rejected as untimely as it exceeded the statutory period.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung und Befehl | Nachträgliche Baubewilligung für diverse Bauten und Anlagen sowie Beseitigungsbefehl. Nichteintretensentscheid wegen verspäteter Rekurserhebung. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Eröffnung bzw. der Zustellung des Entscheids zu laufen. Für die Zustellung einer Sendung ist nicht erforderlich, dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt; es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann (E. 1.1). Der fragliche Bauentscheid wurde von der Ehefrau des Beschwerdeführers am 12. August 2009 an der Geschäftsadresse statt an der adressierten Privatadresse entgegengenommen. Damit gelangte der für den Beschwerdeführer bestimmte Entscheid in seinen Machtbereich. Der Ort der Entgegennahme durch die Ehefrau sowie der Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme durch den Beschwerdeführer sind nicht relevant. Die Vorinstanz ist auf die erst am 14. September 2009 der schweizerischen Post übergebene Rekursschrift zu Recht nicht eingetreten (E. 1.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Abbruchbefehl Baubewilligung verspätete Eröffnung Postdienst gesetzliche Frist Zustellungsdomizil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 let. a BGG

This provision is likely referenced to establish the procedure for the appeal being rejected by the Federal Court in the subsequent step mentioned in the summary, although the current decision itself might not cite it in the dispositive. However, based strictly on the provided text snippet which only contains the factual summary and case background, and lacks the numbered dispositive orders, I must rely on the implicit procedural outcome mentioned.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00706

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00706 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.02.2010 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.09.2010 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung und Befehl · Nachträgliche Baubewilligung für diverse Bauten und Anlagen sowie Beseitigungsbefehl. Nichteintretensentscheid wegen verspäteter Rekurserhebung.

Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Eröffnung bzw. der Zustellung des Entscheids zu laufen. Für die Zustellung einer Sendung ist nicht erforderlich, dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt; es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann (E. 1.1). Der fragliche Bauentscheid wurde von der Ehefrau des Beschwerdeführers am 12. August 2009 an der Geschäftsadresse statt an der adressierten Privatadresse entgegengenommen. Damit gelangte der für den Beschwerdeführer bestimmte Entscheid in seinen Machtbereich.

Der Ort der Entgegennahme durch die Ehefrau sowie der Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme durch den Beschwerdeführer sind nicht relevant. Die Vorinstanz ist auf die erst am 14. September 2009 der schweizerischen Post übergebene Rekursschrift zu Recht nicht eingetreten (E. 1.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · EINGESCHRIEBEN ERÖFFNUNG ERÖFFNUNG DER VERFÜGUNG FRIST/-EN NICHTEINTRETENSENTSCHEID RECHTSSCHUTZ REKURSFRIST VERSPÄTETE EINGABE ZUSTELLUNG ZUSTELLUNGSDOMIZIL ZUSTELLUNGSZEITPUNKT · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3