Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2009.00704 • VG ZH VB.2009.00704 KI-generiert

Construction Contract Award Challenge Based on Evaluation Criteria

Geschäftsnummer VB.2009.00704
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a dispute regarding the award of a construction contract, a party challenged the awarding authority's evaluation process, specifically arguing that the anticipated price range used in the assessment of bids for the excavation work was unrealistically broad (100% spread), suggesting a typical range of 30% to 50% should have been expected for works of that nature. The court partially upheld the complaint, finding that while the appellant's corrected offer would still not win based on the lowest bid, the appellant retained a legitimate interest in having the award overturned because the lowest bidder was not part of the proceedings and might no longer be interested, thus necessitating a remand to the awarding authority for a new evaluation considering a more realistic price band.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Vergabe von Baumeisterarbeiten: Bandbreite bei der Preisbewertung; Rückweisung zur Neubewertung der Angebote bei bestehendem schützenswerten Interesse an der Aufhebung des Zuschlags. Beim Preiskriterium ist nur die tatsächlich in Frage kommende Bandbreite möglicher Werte zu berücksichtigen. Welche Bandbreite bei den Angebotspreisen realistischerweise erwartet werden kann, ist von der in Frage stehenden Beschaffung abhängig. So ist bei einfachen Bauarbeiten in der Regel mit einer geringeren Preisspanne zu rechnen als bei technisch anspruchsvollen Konstruktionen bzw. Dienstleistungen (E. 4). Für die ausgeschriebenen Tiefbauarbeiten erscheint eine Preisspanne von 100 % ungewöhnlich hoch; üblich sind Preisspannen von 30 % bis 50 %. Zwar bringen Aufträge der ausgeschriebenen Grössenordnung regelmässig einen gewissen Koordinations- und Planungsaufwand mit sich. Selbst wenn man diesbezüglich mit der Beschwerdegegnerin von relativ hohen Anforderungen ausgehen wollte, würde dem mit einer vergleichsweise ebenfalls hohen Preisspanne von 50 % jedenfalls ausreichend Rechnung getragen (E. 4.2). Aufgrund der teilweisen Begründetheit ihrer Rügen kann die Beschwerdeführerin die Mitbeteiligte in der Gesamtbewertung überholen, doch läge sie nach wie vor rund 10 Punkte hinter der Anbieterin mit dem preislich tiefsten Angebot zurück. Bei dieser Konstellation käme das Angebot der Beschwerdeführerin nach wie vor nicht zum Zug. Daraus kann indessen nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass ihr ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des Zuschlags fehle. Zum einen ist nicht bekannt, ob die Anbieterin mit dem preislich tiefsten Angebot heute noch am Auftrag interessiert ist; trifft das nicht zu, kommt das Angebot der Beschwerdeführerin an die erste Stelle zu liegen. Zum andern war das Angebot jener Anbieterin auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, und die Beschwerdeführerin hatte daher keine Gelegenheit, sich zu allfälligen Mängeln desselben zu äussern. Die Sache istdaher an die Vergabebehörde zur Vornahme einer neuen Bewertung zurückzuweisen (E. 9). Gutheissung und Rückweisung zu neuem Entscheid.

Schlagwörter

KI-generiert
Vergabe von Bauaufträgen Offertbewertung Antrag zum Vertragsabschluss Zuschlagskriterien Prüfung durch den öffentlichen Auftraggeber Revers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 33 Abs. I SubmV
This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section and is the basis for the decision regarding the assessment of bid prices in public procurement.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 33 Abs. I SubmV

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section and is the basis for the decision regarding the assessment of bid prices in public procurement.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00704

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00704 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.05.2010 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Vergabe von Baumeisterarbeiten: Bandbreite bei der Preisbewertung; Rückweisung zur Neubewertung der Angebote bei bestehendem schützenswerten Interesse an der Aufhebung des Zuschlags. Beim Preiskriterium ist nur die tatsächlich in Frage kommende Bandbreite möglicher Werte zu berücksichtigen.

Welche Bandbreite bei den Angebotspreisen realistischerweise erwartet werden kann, ist von der in Frage stehenden Beschaffung abhängig. So ist bei einfachen Bauarbeiten in der Regel mit einer geringeren Preisspanne zu rechnen als bei technisch anspruchsvollen Konstruktionen bzw. Dienstleistungen (E. 4). Für die ausgeschriebenen Tiefbauarbeiten erscheint eine Preisspanne von 100 % ungewöhnlich hoch; üblich sind Preisspannen von 30 % bis 50 %. Zwar bringen Aufträge der ausgeschriebenen Grössenordnung regelmässig einen gewissen Koordinations- und Planungsaufwand mit sich.

Selbst wenn man diesbezüglich mit der Beschwerdegegnerin von relativ hohen Anforderungen ausgehen wollte, würde dem mit einer vergleichsweise ebenfalls hohen Preisspanne von 50 % jedenfalls ausreichend Rechnung getragen (E. 4.2).

Aufgrund der teilweisen Begründetheit ihrer Rügen kann die Beschwerdeführerin die Mitbeteiligte in der Gesamtbewertung überholen, doch läge sie nach wie vor rund 10 Punkte hinter der Anbieterin mit dem preislich tiefsten Angebot zurück. Bei dieser Konstellation käme das Angebot der Beschwerdeführerin nach wie vor nicht zum Zug. Daraus kann indessen nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass ihr ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des Zuschlags fehle. Zum einen ist nicht bekannt, ob die Anbieterin mit dem preislich tiefsten Angebot heute noch am Auftrag interessiert ist; trifft das nicht zu, kommt das Angebot der Beschwerdeführerin an die erste Stelle zu liegen.

Zum andern war das Angebot jener Anbieterin auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, und die Beschwerdeführerin hatte daher keine Gelegenheit, sich zu allfälligen Mängeln desselben zu äussern. Die Sache istdaher an die Vergabebehörde zur Vornahme einer neuen Bewertung zurückzuweisen (E. 9). Gutheissung und Rückweisung zu neuem Entscheid. · --- · Stichworte: · AUFHEBUNG DES ZUSCHLAGS BANDBREITE PREISBEWERTUNG PREISSPANNE RÜCKWEISUNG SCHÜTZENSWERTES INTERESSE SUBMISSIONSRECHT TIEFBAUARBEITEN · Rechtsnormen: · § 33 Abs. I SubmV · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3