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VB.2009.00685 • VG ZH VB.2009.00685 KI-generiert

Owner Liability for Retroactive Water Connection Fees

Geschäftsnummer VB.2009.00685
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered a dispute over retroactive water connection fees where the relevant municipal regulation designated the property owner at the time of the fee's due date as the debtor. The court reasoned that under the applicable law, all public law claims become due 30 days after the invoice is served, a provision that cannot be altered by municipal law, meaning the recalculated fee only became due 30 days after the notification of the reassessment, at which point the previous owners (the complainants) were no longer the property owners, leading to the granting of their appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Wasseranschlussgebühren | Bestimmung der Schuldnerschaft bei nachgeforderten Wasseranschlussgebühren. Rechtsgrundlagen zur Erhebung der strittigen Wasseranschlussgebühren (E. 2.). Gemäss dem kommunalen Reglement über die Abgabe von Wasser durch die Gemeindewasserversorgung gilt der Grundeigentümer im Zeitpunkt der Fälligkeit der Wasseranschlussgebühren als Gebührenschuldner. Nach § 29a Abs. 1 Satz 1 VRG werden alle öffentlichrechtlichen Forderungen der Verwaltungsbehörden und Privatpersonen 30 Tage seit Zustellung der Rechnung fällig. Diese Bestimmung gilt auch für Gebührenforderungen der kommunalen Verwaltungsbehörden (vgl. § 4 VRG) und kann durch kommunales Recht nicht geändert werden (E. 3.2). Demnach wurde die vorliegend strittige Gebührennachforderung erst 30 Tage nach Zustellung der Verfügung, mit welcher die Nachforderung erstmals in Rechnung gestellt wurde, fällig. In diesem Zeitpunkt waren die Beschwerdeführerinnen nicht mehr Eigentümerinnen der angeschlossenen Liegenschaft (E. 3.3). Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Anschlussgebühr Wasserrechtszins Haftung für Wasserschaden Lastenbereinigung Abwassergebühr öffentliches Eigentum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 29a Abs. I VRG

Cited as the basis for determining that the revised fee became due 30 days after the service of the decision issuing the supplementary charge.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00685

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00685 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.02.2010 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Wasseranschlussgebühren · Bestimmung der Schuldnerschaft bei nachgeforderten Wasseranschlussgebühren. Rechtsgrundlagen zur Erhebung der strittigen Wasseranschlussgebühren (E. 2.). Gemäss dem kommunalen Reglement über die Abgabe von Wasser durch die Gemeindewasserversorgung gilt der Grundeigentümer im Zeitpunkt der Fälligkeit der Wasseranschlussgebühren als Gebührenschuldner.

Nach § 29a Abs. 1 Satz 1 VRG werden alle öffentlichrechtlichen Forderungen der Verwaltungsbehörden und Privatpersonen 30 Tage seit Zustellung der Rechnung fällig. Diese Bestimmung gilt auch für Gebührenforderungen der kommunalen Verwaltungsbehörden (vgl. § 4 VRG) und kann durch kommunales Recht nicht geändert werden (E. 3.2). Demnach wurde die vorliegend strittige Gebührennachforderung erst 30 Tage nach Zustellung der Verfügung, mit welcher die Nachforderung erstmals in Rechnung gestellt wurde, fällig. In diesem Zeitpunkt waren die Beschwerdeführerinnen nicht mehr Eigentümerinnen der angeschlossenen Liegenschaft (E. 3.3).

Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · EINFACHE GESELLSCHAFT FÄLLIGKEIT GEBÜHRENSCHULDNER GRUNDEIGENTÜMER NACHFORDERUNG PRIVATRECHT RECHNUNGSSTELLUNG WASSERANSCHLUSSGEBÜHR · Rechtsnormen: · § 29a Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3